Vor dem 1. September 2022 errichtete Anlagen zur Erzeugung von Biogas im
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Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 6 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024
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abweichend von § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a, b und d auch dann
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bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Biogasproduktion erhöht wird und die
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Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus
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weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2
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oder 4 stammt, soweit Letzterer Tierhaltung betreibt. Zu den in Satz 1
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genannten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 zählen auch solche, die dem
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Anwendungsbereich des § 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2 unterfallen.
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