f | (1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von | f | (1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von |
| Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach | | Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach |
| den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und | | den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und |
| -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. | | -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. |
| (2) (weggefallen) | | (2) (weggefallen) |
| (3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird | | (3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird |
| der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; | | der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; |
| jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die | | jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die |
| jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu | | jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu |
| berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes. | | berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes. |
| (4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl | | (4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl |
| die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das | | die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das |
| Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen | | Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen |
| berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren | | berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren |
| vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung | | vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung |
| der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten | | der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten |
| abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert | | abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert |
| auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht | | auszuweisen. Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht |
| einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen. | | einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen. |
t | | t | (5) Hat ein Energieversorgungsunternehmen gegenüber einem |
| | | Fernwärmeversorgungsunternehmen nach § 24 Absatz 1 oder Absatz 4 des |
| | | Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das |
| | | zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) |
| | | geändert worden ist, den Preis für die Lieferung von Gas zur Erzeugung von |
| | | Fernwärme erhöht, so sind dieses Fernwärmeversorgungsunternehmen sowie ein |
| | | Fernwärmeversorgungsunternehmen, das seinerseits Wärme von einem solchen |
| | | Fernwärmeversorgungsunternehmen geliefert bekommt, berechtigt, ein in einem |
| | | Wärmeliefervertrag vereinbartes und insoweit einschlägiges |
| | | Preisanpassungsrecht frühestens zwei Wochen nach der Gaspreiserhöhung |
| | | auszuüben, auch wenn in dem Wärmeliefervertrag ein längerer Zeitraum für die |
| | | Anpassung des Preises für die Wärmelieferung an die Änderung der durch die |
| | | Gaspreiserhöhung gestiegenen Bezugskosten vereinbart wurde. Die Ausübung |
| | | des Preisanpassungsrechts ist dem Kunden in Textform mitzuteilen und mit einer |
| | | Begründung zu versehen. Die Preisanpassung wird frühestens zwei Wochen |
| | | nach dem Tag, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen |
| | | Mitteilung folgt, wirksam. Übt das Fernwärmeversorgungsunternehmen ein |
| | | vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach |
| | | Maßgabe des Satzes 1 aus, hat der Kunde das Recht, den Wärmeliefervertrag |
| | | außerordentlich mit Wirkung spätestens zum Ende des ersten Jahres nach |
| | | Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Die Kündigung ist dabei |
| | | binnen vier Wochen nach Wirksamwerden der Preisänderung in Textform gegenüber |
| | | dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten |
| | | Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Preisanpassungsmitteilung nach |
| | | Satz 2 ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 und auf das Überprüfungsrecht |
| | | nach Absatz 6 Satz 1 hinzuweisen. |
| | | (6) Bis zur Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des |
| | | Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur hat der Kunde des |
| | | Fernwärmeversorgungsunternehmens, das ein vertraglich vereinbartes |
| | | Preisanpassungsrecht gegenüber dem Kunden nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 |
| | | ausgeübt hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden einer solchen |
| | | Preisanpassung die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Preissenkung |
| | | auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das |
| | | Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei |
| | | Wochen das Ergebnis der Überprüfung und eine etwaige Preisänderung mitzuteilen |
| | | und zu begründen. Dabei sind für die Angemessenheit des Preises beim |
| | | Fernwärmeversorgungsunternehmen seit der Preisanpassung nach Absatz 5 Satz 1 |
| | | eingetretene Kostensenkungen und das Recht des |
| | | Fernwärmeversorgungsunternehmens, nach § 24 Absatz 4 des |
| | | Energiesicherungsgesetzes vom Energieversorgungsunternehmen eine Anpassung des |
| | | Gaspreises zu verlangen, zu berücksichtigen. Erfolgt auf ein Verlangen des |
| | | Kunden nach Satz 1 keine Preissenkung, hat der Kunde das Recht, den |
| | | Wärmeliefervertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich mit Wirkung |
| | | spätestens zum Ende des ersten Jahres nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 |
| | | zu kündigen. Die Kündigung ist dabei binnen vier Wochen nach Zugang der |
| | | Mitteilung nach Satz 2 in Textform gegenüber dem |
| | | Fernwärmeversorgungsunternehmen unter Angabe des gewählten |
| | | Wirksamkeitszeitpunkts zu erklären. In der Mitteilung nach Satz 2 ist auf |
| | | das Kündigungsrecht nach Satz 4 hinzuweisen. |
| | | (7) Nach der Aufhebung der Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des |
| | | Energiesicherungsgesetzes durch die Bundesnetzagentur ist Absatz 6 |
| | | entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass sechs Wochen nach Aufhebung der |
| | | Feststellung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsgesetzes das |
| | | Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die |
| | | Aufhebung der Feststellung zu unterrichten und den Preis auf ein angemessenes |
| | | Niveau abzusenken. Wird ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der |
| | | vor der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Preisanpassungsrechts nach |
| | | Maßgabe des Absatzes 5 Satz 1 galt, muss das Fernwärmeversorgungsunternehmen |
| | | dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen. |