(1) Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des
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Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung
3
ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden von dem
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Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des
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Titels obliegt.
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(2) Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel
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12 Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli
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2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in
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Zivil- und Handelssachen ist anfechtbar. Hierfür gelten die Vorschriften
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über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der
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Vollstreckungsklausel sinngemäß.
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