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Sie können sich § 17b AÜG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:
(2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 8 Absatz 5 einhält.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.
Meldepflicht | Meldepflicht | ||||
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f | 1 | (1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur | f | 1 | (1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur |
n | 2 | Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine | n | 2 | Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Verleiher, sofern eine |
3 | Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor | 3 | Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor | ||
4 | Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine | 4 | Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine | ||
5 | schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten: | 5 | schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers, | 7 | Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Beginn und Dauer der Überlassung, | 9 | Beginn und Dauer der Überlassung, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Ort der Beschäftigung, | 11 | Ort der Beschäftigung, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen | 13 | Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen | ||
14 | bereitgehalten werden, | 14 | bereitgehalten werden, | ||
15 | 5. | 15 | 5. | ||
16 | Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer | 16 | Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer | ||
17 | Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers, | 17 | Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
19 | Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und | 19 | Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und | ||
20 | 7. | 20 | 7. | ||
n | 21 | Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers. | n | 21 | Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Entleihers. |
22 | Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Entleiher unverzüglich zu melden. | 22 | Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Verleiher unverzüglich zu melden. | ||
23 | (2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers | ||||
24 | beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 8 Absatz 5 einhält. | ||||
25 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im | 23 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im | ||
26 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung | 24 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung | ||
27 | des Bundesrates bestimmen, | 25 | des Bundesrates bestimmen, | ||
28 | 1. | 26 | 1. | ||
29 | dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen | 27 | dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen | ||
30 | Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von | 28 | Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von | ||
31 | den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann, | 29 | den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann, | ||
32 | 2. | 30 | 2. | ||
33 | unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen | 31 | unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen | ||
34 | kann und | 32 | kann und | ||
35 | 3. | 33 | 3. | ||
36 | wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann. | 34 | wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann. | ||
t | 37 | (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne | t | 35 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne |
38 | Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 | 36 | Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 | ||
39 | bestimmen. | 37 | bestimmen. |
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