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Sie können sich § 62a AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Abschiebungsgefangene sind getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. 2Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. 3Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.
(2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsularbehörden und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen Kontakt aufzunehmen.
(3) 1Bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen sind unter Beachtung der Maßgaben in Artikel 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen. 2Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(4) Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, Abschiebungsgefangene zu besuchen.
(5) Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren.
Vollzug der Abschiebungshaft | Vollzug der Abschiebungshaft | ||||
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t | 1 | Vollzug der Abschiebungshaft | t | 1 | Vollzug der Abschiebungshaft |
Vollzug der Abschiebungshaft | Vollzug der Abschiebungshaft | ||||
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t | t | 1 | (1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen | ||
2 | Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im | ||||
3 | Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht von dem Ausländer eine erhebliche | ||||
4 | Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren | ||||
5 | Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die | ||||
1 | (1) Abschiebungsgefangene sind getrennt von Strafgefangenen | 6 | Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen | ||
2 | unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so | 7 | unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so | ||
3 | sind diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen | 8 | sind diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen | ||
4 | ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten. | 9 | ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten. | ||
5 | (2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, | 10 | (2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, | ||
6 | Familienangehörigen, den zuständigen Konsularbehörden und einschlägig tätigen | 11 | Familienangehörigen, den zuständigen Konsularbehörden und einschlägig tätigen | ||
7 | Hilfs- und Unterstützungsorganisationen Kontakt aufzunehmen. | 12 | Hilfs- und Unterstützungsorganisationen Kontakt aufzunehmen. | ||
8 | (3) Bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen sind unter Beachtung der | 13 | (3) Bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen sind unter Beachtung der | ||
9 | Maßgaben in Artikel 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments | 14 | Maßgaben in Artikel 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments | ||
10 | und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in | 15 | und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in | ||
11 | den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger | 16 | den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger | ||
12 | (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen. | 17 | (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen. | ||
13 | Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu | 18 | Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu | ||
14 | widmen. | 19 | widmen. | ||
15 | (4) Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und | 20 | (4) Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und | ||
16 | Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, | 21 | Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, | ||
17 | Abschiebungsgefangene zu besuchen. | 22 | Abschiebungsgefangene zu besuchen. | ||
18 | (5) Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in | 23 | (5) Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in | ||
19 | der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren. | 24 | der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren. |
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