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Sie können sich § 12a AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht. 3Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verlängert werden, für den der Ausländer seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. 4Fallen die Gründe nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat.
1(1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher Aufenthalt durch eine Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch bestimmt wird, volljährig, findet ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land, in das er zuletzt durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. 2Die bis zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet.
(2) 1Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, kann innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder Aufnahme längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. 2Soweit im Einzelfall eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs Monaten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren sechs Monaten erfolgen.
(3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch
(4) 1Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird. 2Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag des Ausländers aufzuheben,
(6) 1Bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer, der einer Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 für den Ausländer geltenden Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen, soweit die zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat. 2Absatz 5 gilt für die nachziehenden Familienangehörigen entsprechend.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem 1. Januar 2016 erfolgte.
(8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer, die der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen zu
(10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitzbeschränkende Auflagen in besonders begründeten Einzelfällen unberührt.
Wohnsitzregelung | Wohnsitzregelung | ||||
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f | 1 | (1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die | f | 1 | (1) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die |
2 | Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als | 2 | Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist ein Ausländer, der als | ||
3 | Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder | 3 | Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder | ||
4 | subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes | 4 | subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes | ||
n | 5 | anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 erstmalig | n | 5 | anerkannt worden ist oder dem nach §§ 22, 23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3 |
6 | eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den Zeitraum | 6 | erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, verpflichtet, für den | ||
7 | von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem | 7 | Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der | ||
8 | Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur | 8 | Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu | ||
9 | Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens | 9 | nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines | ||
10 | zugewiesen worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, | 10 | Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder gemäß § 24 Absatz 3 verteilt worden ist. | ||
11 | Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, | ||||
11 | sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges | 12 | eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges Kind, mit dem er | ||
12 | Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine | 13 | verwandt ist und in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, eine | ||
13 | sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 | 14 | sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 | ||
14 | Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person | 15 | Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person | ||
15 | mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen | 16 | mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen | ||
16 | Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine | 17 | Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine | ||
17 | Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat | 18 | Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat | ||
n | 18 | oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht. Die Frist nach | n | 19 | oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht oder einen |
19 | Satz 1 kann um den Zeitraum verlängert werden, für den der Ausländer seiner | 20 | Integrationskurs nach § 43, einen Berufssprachkurs nach § 45a, eine | ||
20 | nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht nachkommt. Fallen die Gründe | 21 | Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei Monaten, die zu | ||
21 | nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, wirkt die Verpflichtung zur | 22 | einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme nach den §§ 81 | ||
22 | Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer seinen | 23 | und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufnimmt, aufgenommen oder | ||
23 | Wohnsitz verlegt hat. | 24 | abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme nicht an dem nach Satz 1 | ||
25 | verpflichtenden Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden | ||||
26 | kann. Die Frist nach Satz 1 kann um den Zeitraum verlängert werden, für | ||||
27 | den der Ausländer seiner nach Satz 1 bestehenden Verpflichtung nicht | ||||
28 | nachkommt. Fallen die Gründe nach Satz 2 innerhalb von drei Monaten weg, | ||||
29 | wirkt die Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Satz 1 in dem Land fort, in das | ||||
30 | der Ausländer seinen Wohnsitz verlegt hat. | ||||
24 | (1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher Aufenthalt durch eine | 31 | (1a) Wird ein Ausländer, dessen gewöhnlicher Aufenthalt durch eine | ||
25 | Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch | 32 | Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch | ||
26 | bestimmt wird, volljährig, findet ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 | 33 | bestimmt wird, volljährig, findet ab Eintritt der Volljährigkeit Absatz 1 | ||
27 | Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land, in das er zuletzt | 34 | Anwendung; die Wohnsitzverpflichtung erwächst in dem Land, in das er zuletzt | ||
28 | durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die bis | 35 | durch Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Die bis | ||
29 | zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als | 36 | zur Volljährigkeit verbrachte Aufenthaltszeit ab Anerkennung als | ||
30 | Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder | 37 | Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder | ||
31 | subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder | 38 | subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder | ||
n | 32 | nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23 oder 25 | n | 39 | nach erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23, 24 |
33 | Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet. | 40 | Absatz 1 oder 25 Absatz 3 wird auf die Frist nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet. | ||
34 | (2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der | 41 | (2) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt und der | ||
35 | in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, | 42 | in einer Aufnahmeeinrichtung oder anderen vorübergehenden Unterkunft wohnt, | ||
n | 36 | kann innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder Aufnahme längstens bis | n | 43 | kann innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung, Aufnahme oder Erteilung |
37 | zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit | 44 | einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 längstens bis zum Ablauf der | ||
38 | angemessenem Wohnraum verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten | 45 | nach Absatz 1 geltenden Frist zu seiner Versorgung mit angemessenem Wohnraum | ||
39 | Ort zu nehmen, wenn dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die | 46 | verpflichtet werden, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn | ||
47 | dies der Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse | ||||
40 | Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Soweit im | 48 | der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegensteht. Soweit im Einzelfall | ||
41 | Einzelfall eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs | 49 | eine Zuweisung angemessenen Wohnraums innerhalb von sechs Monaten nicht | ||
42 | Monaten nicht möglich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von | 50 | möglich war, kann eine Zuweisung nach Satz 1 innerhalb von einmalig weiteren | ||
43 | einmalig weiteren sechs Monaten erfolgen. | 51 | sechs Monaten erfolgen. | ||
44 | (3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse | 52 | (3) Zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse | ||
45 | der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach | 53 | der Bundesrepublik Deutschland kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach | ||
46 | Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder | 54 | Absatz 1 unterliegt, innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder | ||
47 | erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens | 55 | erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens | ||
48 | bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem | 56 | bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem | ||
49 | bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch | 57 | bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch | ||
50 | 1. | 58 | 1. | ||
51 | seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum, | 59 | seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum, | ||
52 | 2. | 60 | 2. | ||
n | 53 | sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus | n | 61 | sein Erwerb ausreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus |
54 | A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und | 62 | B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und | ||
55 | 3. | 63 | 3. | ||
56 | unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt | 64 | unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt | ||
57 | die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit | 65 | die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit | ||
58 | erleichtert werden kann. Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zudem | 66 | erleichtert werden kann. Bei der Entscheidung nach Satz 1 können zudem | ||
59 | besondere örtliche, die Integration fördernde Umstände berücksichtigt werden, | 67 | besondere örtliche, die Integration fördernde Umstände berücksichtigt werden, | ||
60 | insbesondere die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten für | 68 | insbesondere die Verfügbarkeit von Bildungs- und Betreuungsangeboten für | ||
61 | minderjährige Kinder und Jugendliche. | 69 | minderjährige Kinder und Jugendliche. | ||
62 | (4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann | 70 | (4) Ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, kann | ||
63 | zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf | 71 | zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung bis zum Ablauf | ||
64 | der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz | 72 | der nach Absatz 1 geltenden Frist auch verpflichtet werden, seinen Wohnsitz | ||
65 | nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, | 73 | nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen, insbesondere wenn zu erwarten ist, | ||
66 | dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen | 74 | dass der Ausländer Deutsch dort nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen | ||
67 | wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei | 75 | wird. Die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes ist bei | ||
68 | der Entscheidung zu berücksichtigen. | 76 | der Entscheidung zu berücksichtigen. | ||
69 | (5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag | 77 | (5) Eine Verpflichtung oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 ist auf Antrag | ||
70 | des Ausländers aufzuheben, | 78 | des Ausländers aufzuheben, | ||
71 | 1. | 79 | 1. | ||
72 | wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder | 80 | wenn der Ausländer nachweist, dass in den Fällen einer Verpflichtung oder | ||
73 | Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer | 81 | Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 an einem anderen Ort, oder im Falle einer | ||
74 | Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen | 82 | Verpflichtung nach Absatz 4 an dem Ort, an dem er seinen Wohnsitz nicht nehmen | ||
75 | darf, | 83 | darf, | ||
76 | a) | 84 | a) | ||
77 | ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem | 85 | ihm oder seinem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einem | ||
78 | minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer | 86 | minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer | ||
79 | Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im | 87 | Lebensgemeinschaft lebt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im | ||
n | 80 | Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen oder ein | n | 88 | Sinne von Absatz 1 Satz 2, ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes |
81 | Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht oder | 89 | Einkommen oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht, | ||
82 | b) | 90 | b) | ||
t | t | 91 | ihm oder seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder einem | ||
92 | minderjährigen ledigen Kind, mit dem er verwandt ist und in familiärer | ||||
93 | Lebensgemeinschaft lebt, ein Integrationskurs nach § 43, ein Berufssprachkurs | ||||
94 | nach § 45a, eine Qualifizierungsmaßnahme von einer Dauer von mindestens drei | ||||
95 | Monaten, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder eine Weiterbildungsmaßnahme | ||||
96 | nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zeitnah zur Verfügung | ||||
97 | steht, oder | ||||
98 | c) | ||||
83 | der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges | 99 | der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder ein minderjähriges lediges | ||
84 | Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer | 100 | Kind, mit dem er verwandt ist und mit dem er zuvor in familiärer | ||
85 | Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben, | 101 | Lebensgemeinschaft gelebt hat, an einem anderen Wohnort leben, | ||
86 | 2. | 102 | 2. | ||
87 | zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn | 103 | zur Vermeidung einer Härte; eine Härte liegt insbesondere vor, wenn | ||
88 | a) | 104 | a) | ||
89 | nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der | 105 | nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der | ||
90 | Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug | 106 | Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch mit Ortsbezug | ||
91 | beeinträchtigt würden, | 107 | beeinträchtigt würden, | ||
92 | b) | 108 | b) | ||
93 | aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes | 109 | aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes | ||
94 | Land zugesagt wurde oder | 110 | Land zugesagt wurde oder | ||
95 | c) | 111 | c) | ||
96 | für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare | 112 | für den Betroffenen aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare | ||
97 | Einschränkungen entstehen. | 113 | Einschränkungen entstehen. | ||
98 | Fallen die Aufhebungsgründe nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von | 114 | Fallen die Aufhebungsgründe nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a innerhalb von | ||
99 | drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung weg, wirkt die Verpflichtung zur | 115 | drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung weg, wirkt die Verpflichtung zur | ||
100 | Wohnsitznahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer | 116 | Wohnsitznahme nach Absatz 1 Satz 1 in dem Land fort, in das der Ausländer | ||
101 | seinen Wohnsitz verlegt hat. Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist | 117 | seinen Wohnsitz verlegt hat. Im Fall einer Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 ist | ||
102 | dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, | 118 | dem Ausländer, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, | ||
103 | eine Verpflichtung nach Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse | 119 | eine Verpflichtung nach Absatz 3 oder 4 aufzuerlegen, die seinem Interesse | ||
104 | Rechnung trägt. | 120 | Rechnung trägt. | ||
105 | (6) Bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer, der einer Verpflichtung | 121 | (6) Bei einem Familiennachzug zu einem Ausländer, der einer Verpflichtung | ||
106 | oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung | 122 | oder Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegt, gilt die Verpflichtung | ||
107 | oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 für den Ausländer | 123 | oder Zuweisung längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 für den Ausländer | ||
108 | geltenden Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen, soweit die | 124 | geltenden Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen, soweit die | ||
109 | zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat. Absatz 5 gilt für die | 125 | zuständige Behörde nichts anderes angeordnet hat. Absatz 5 gilt für die | ||
110 | nachziehenden Familienangehörigen entsprechend. | 126 | nachziehenden Familienangehörigen entsprechend. | ||
111 | (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder | 127 | (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Ausländer, deren Anerkennung oder | ||
112 | erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem | 128 | erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Absatzes 1 vor dem | ||
113 | 1. Januar 2016 erfolgte. | 129 | 1. Januar 2016 erfolgte. | ||
114 | (8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 | 130 | (8) Widerspruch und Klage gegen Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 | ||
115 | haben keine aufschiebende Wirkung. | 131 | haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
116 | (9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer, die der Verpflichtung nach | 132 | (9) Die Länder können im Hinblick auf Ausländer, die der Verpflichtung nach | ||
117 | Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen | 133 | Absatz 1 unterliegen, hinsichtlich Organisation, Verfahren und angemessenen | ||
118 | Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere | 134 | Wohnraums durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder andere | ||
119 | landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen zu | 135 | landesrechtliche Regelungen Näheres bestimmen zu | ||
120 | 1. | 136 | 1. | ||
121 | der Verteilung innerhalb des Landes nach Absatz 2, | 137 | der Verteilung innerhalb des Landes nach Absatz 2, | ||
122 | 2. | 138 | 2. | ||
123 | dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4, | 139 | dem Verfahren für Zuweisungen und Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4, | ||
124 | 3. | 140 | 3. | ||
125 | den Anforderungen an den angemessenen Wohnraum im Sinne der Absätze 2, 3 | 141 | den Anforderungen an den angemessenen Wohnraum im Sinne der Absätze 2, 3 | ||
126 | Nummer 1 und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie der Form seines | 142 | Nummer 1 und von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie der Form seines | ||
127 | Nachweises, | 143 | Nachweises, | ||
128 | 4. | 144 | 4. | ||
129 | der Art und Weise des Belegs einer sozialversicherungspflichtigen | 145 | der Art und Weise des Belegs einer sozialversicherungspflichtigen | ||
130 | Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt sichernden | 146 | Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 2, eines den Lebensunterhalt sichernden | ||
131 | Einkommens sowie eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne der Absätze 1 | 147 | Einkommens sowie eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne der Absätze 1 | ||
132 | und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, | 148 | und 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, | ||
133 | 5. | 149 | 5. | ||
134 | der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum Wohnort bestimmte Gemeinde und | 150 | der Verpflichtung zur Aufnahme durch die zum Wohnort bestimmte Gemeinde und | ||
135 | zu dem Aufnahmeverfahren. | 151 | zu dem Aufnahmeverfahren. | ||
136 | (10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitzbeschränkende Auflagen in | 152 | (10) § 12 Absatz 2 Satz 2 bleibt für wohnsitzbeschränkende Auflagen in | ||
137 | besonders begründeten Einzelfällen unberührt. | 153 | besonders begründeten Einzelfällen unberührt. |
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