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Unterrichtung über die Erteilung von Visa | Unterrichtung über die Erteilung von Visa | ||||
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t | 1 | Unterrichtung über die Erteilung von Visa | t | 1 | Unterrichtung über die Erteilung von Visa |
Unterrichtung über die Erteilung von Visa | Unterrichtung über die Erteilung von Visa | ||||
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f | 1 | (1) Unterrichtungen der anderen Schengen-Staaten über erteilte Visa gemäß | f | 1 | (1) Unterrichtungen der anderen Schengen-Staaten über erteilte Visa gemäß |
2 | Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 können über die zuständige Stelle an | 2 | Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 können über die zuständige Stelle an | ||
3 | den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, | 3 | den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, | ||
4 | den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das | 4 | den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das | ||
5 | Zollkriminalamt zur Prüfung übermittelt werden, ob der Einreise und dem | 5 | Zollkriminalamt zur Prüfung übermittelt werden, ob der Einreise und dem | ||
6 | Aufenthalt des Visuminhabers die in § 5 Absatz 4 genannten Gründe oder | 6 | Aufenthalt des Visuminhabers die in § 5 Absatz 4 genannten Gründe oder | ||
7 | sonstige Sicherheitsbedenken entgegenstehen. Unterrichtungen der deutschen | 7 | sonstige Sicherheitsbedenken entgegenstehen. Unterrichtungen der deutschen | ||
8 | Auslandsvertretungen über erteilte Visa, deren Erteilung nicht bereits eine | 8 | Auslandsvertretungen über erteilte Visa, deren Erteilung nicht bereits eine | ||
9 | Datenübermittlung gemäß § 73 Absatz 1 vorangegangen ist, können zu dem in Satz | 9 | Datenübermittlung gemäß § 73 Absatz 1 vorangegangen ist, können zu dem in Satz | ||
10 | 1 genannten Zweck über die zuständige Stelle an die in Satz 1 genannten | 10 | 1 genannten Zweck über die zuständige Stelle an die in Satz 1 genannten | ||
11 | Behörden übermittelt werden; Daten zu anderen Personen als dem Visuminhaber | 11 | Behörden übermittelt werden; Daten zu anderen Personen als dem Visuminhaber | ||
12 | werden nicht übermittelt. § 73 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | 12 | werden nicht übermittelt. § 73 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | ||
t | 13 | (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Benehmen mit dem Auswärtigen | t | 13 | (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt im Benehmen |
14 | Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine | 14 | mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen | ||
15 | Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen | 15 | Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen | ||
16 | bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten | 16 | gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in | ||
17 | Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird. | 17 | sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 | ||
18 | Gebrauch gemacht wird. |
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