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Abschiebungsanordnung | Abschiebungsanordnung | ||||
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f | 1 | (1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer | f | 1 | (1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer |
2 | auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die | 2 | auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die | ||
3 | Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr | 3 | Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr | ||
4 | ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die | 4 | ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die | ||
5 | Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung | 5 | Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung | ||
6 | bedarf es nicht. | 6 | bedarf es nicht. | ||
t | 7 | (2) Das Bundesministerium des Innern kann die Übernahme der Zuständigkeit | t | 7 | (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die |
8 | erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste | 8 | Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes | ||
9 | Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des | 9 | besteht. Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. | ||
10 | Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen. | 10 | Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen. | ||
11 | (3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die | 11 | (3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die | ||
12 | Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben | 12 | Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben | ||
13 | sind. § 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung obliegt | 13 | sind. § 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Prüfung obliegt | ||
14 | der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu | 14 | der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu | ||
15 | getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist. | 15 | getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist. | ||
16 | (4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung | 16 | (4) Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung | ||
17 | unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl | 17 | unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl | ||
18 | Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands | 18 | Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands | ||
19 | versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und | 19 | versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und | ||
20 | die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung | 20 | die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung | ||
21 | vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb | 21 | vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb | ||
22 | von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die | 22 | von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die | ||
23 | Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der | 23 | Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der | ||
24 | rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag | 24 | rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag | ||
25 | auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden. | 25 | auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden. |
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