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Integrationskurs | Integrationskurs | ||||
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f | 1 | (1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden | f | 1 | (1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden |
2 | Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in | 2 | Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in | ||
3 | der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert. | 3 | der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert. | ||
4 | (2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot | 4 | (2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot | ||
5 | zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des | 5 | zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des | ||
6 | Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die | 6 | Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die | ||
7 | Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer | 7 | Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer | ||
8 | sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit | 8 | sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit | ||
9 | vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen | 9 | vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen | ||
10 | Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. | 10 | Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können. | ||
11 | (3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs | 11 | (3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs | ||
12 | von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie | 12 | von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie | ||
13 | einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der | 13 | einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der | ||
14 | Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom | 14 | Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom | ||
15 | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich | 15 | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich | ||
16 | hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme | 16 | hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme | ||
17 | am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter | 17 | am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter | ||
18 | Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist | 18 | Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist | ||
19 | auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des | 19 | auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des | ||
20 | Lebensunterhalts verpflichtet ist. | 20 | Lebensunterhalts verpflichtet ist. | ||
21 | (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des | 21 | (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des | ||
22 | Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte | 22 | Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte | ||
23 | und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und | 23 | und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und | ||
24 | Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen | 24 | Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen | ||
25 | für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung | 25 | für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung | ||
26 | einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a | 26 | einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a | ||
27 | Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu | 27 | Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu | ||
28 | regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der | 28 | regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der | ||
t | 29 | Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern | t | 29 | Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des |
30 | durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt. | 30 | Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||
31 | Bundesrates regelt. | ||||
31 | (5) (weggefallen) | 32 | (5) (weggefallen) |
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