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Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; | Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; | ||||
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t | 1 | Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; | t | 1 | Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; |
Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; | Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; | ||||
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f | 1 | (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären | f | 1 | (1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären |
2 | Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland | 2 | Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland | ||
3 | anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise | 3 | anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise | ||
4 | bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die | 4 | bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die | ||
5 | Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung | 5 | Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung | ||
6 | nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die | 6 | nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die | ||
n | 7 | Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. Die | n | 7 | Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und |
8 | Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann | 8 | Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; | ||
9 | vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit | 9 | die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die | ||
10 | erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann. | 10 | Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann. | ||
11 | (2) Das Bundesministerium des Innern kann zur Wahrung besonders gelagerter | 11 | (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung | ||
12 | politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den | 12 | besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im | ||
13 | obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und | 13 | Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für | ||
14 | Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise | 14 | Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger | ||
15 | bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren | 15 | Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein | ||
16 | nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den | 16 | Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den | ||
17 | betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine | 17 | betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine | ||
18 | Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die | 18 | Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die | ||
19 | Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen | 19 | Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen | ||
20 | werden. | 20 | werden. | ||
21 | (3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende | 21 | (3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende | ||
22 | Anwendung findet. | 22 | Anwendung findet. | ||
t | 23 | (4) Das Bundesministerium des Innern kann im Rahmen der Neuansiedlung von | t | 23 | (4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen |
24 | Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das | 24 | der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten | ||
25 | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung | 25 | Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge | ||
26 | ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage | 26 | bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement- | ||
27 | erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten | 27 | Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 | ||
28 | entsprechend. | 28 | Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend. |
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