Lade...
Lade...
Überprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen | Überprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Überprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und | t | 1 | Überprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und |
2 | Organisationen | 2 | Organisationen |
Überprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen | Überprüfung der Zuverlässigkeit von im Visumverfahren tätigen Personen und Organisationen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Auswärtige Amt überprüft die Zuverlässigkeit von Personen auf | f | 1 | (1) Das Auswärtige Amt überprüft die Zuverlässigkeit von Personen auf |
2 | Sicherheitsbedenken, denen im Visumverfahren die Erfüllung einer oder mehrerer | 2 | Sicherheitsbedenken, denen im Visumverfahren die Erfüllung einer oder mehrerer | ||
3 | Aufgaben, insbesondere die Erfassung der biometrischen Identifikatoren, | 3 | Aufgaben, insbesondere die Erfassung der biometrischen Identifikatoren, | ||
t | 4 | anvertraut ist oder werden soll und die nicht entsandte Angehörige des | t | 4 | anvertraut ist oder werden soll und die weder entsandte oder im Inland |
5 | Auswärtigen Dienstes sind (Betroffene). Anlassbezogen und in regelmäßigen | 5 | beschäftigte Angehörige des Auswärtigen Dienstes noch Beschäftigte des | ||
6 | Abständen unterzieht das Auswärtige Amt die Zuverlässigkeit des in Satz 1 | 6 | Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten sind (Betroffene). Anlassbezogen | ||
7 | genannten Personenkreises einer Wiederholungsprüfung. Die Überprüfung der | 7 | und in regelmäßigen Abständen unterzieht das Auswärtige Amt die | ||
8 | Zuverlässigkeit erfolgt nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des | 8 | Zuverlässigkeit des in Satz 1 genannten Personenkreises einer | ||
9 | Betroffenen. | 9 | Wiederholungsprüfung. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt nach | ||
10 | vorheriger schriftlicher Zustimmung des Betroffenen. | ||||
10 | (2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit erhebt die deutsche | 11 | (2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit erhebt die deutsche | ||
11 | Auslandsvertretung Namen, Vornamen, Geburtsnamen und sonstige Namen, | 12 | Auslandsvertretung Namen, Vornamen, Geburtsnamen und sonstige Namen, | ||
12 | Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Angaben | 13 | Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Angaben | ||
13 | zum Identitätsdokument (insbesondere Art und Nummer) des Betroffenen und | 14 | zum Identitätsdokument (insbesondere Art und Nummer) des Betroffenen und | ||
14 | übermittelt diese über das Auswärtige Amt zur Prüfung von Sicherheitsbedenken | 15 | übermittelt diese über das Auswärtige Amt zur Prüfung von Sicherheitsbedenken | ||
15 | an die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes, den | 16 | an die Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes, den | ||
16 | Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst, das | 17 | Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst, das | ||
17 | Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt. Die in Satz 1 genannten | 18 | Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt. Die in Satz 1 genannten | ||
18 | Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Auswärtigen Amt | 19 | Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Auswärtigen Amt | ||
19 | unverzüglich mit, ob Sicherheitsbedenken vorliegen. | 20 | unverzüglich mit, ob Sicherheitsbedenken vorliegen. | ||
20 | (3) Die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste | 21 | (3) Die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste | ||
21 | dürfen die übermittelten Daten nach den für sie geltenden Gesetzen für andere | 22 | dürfen die übermittelten Daten nach den für sie geltenden Gesetzen für andere | ||
22 | Zwecke verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben | 23 | Zwecke verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben | ||
23 | erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben | 24 | erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben | ||
24 | unberührt. | 25 | unberührt. | ||
25 | (4) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine | 26 | (4) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine | ||
26 | Erkenntnisse über eine mögliche Unzuverlässigkeit zutage treten, darf der | 27 | Erkenntnisse über eine mögliche Unzuverlässigkeit zutage treten, darf der | ||
27 | Betroffene seine Tätigkeit im Visumverfahren nicht aufnehmen. | 28 | Betroffene seine Tätigkeit im Visumverfahren nicht aufnehmen. | ||
28 | (5) Ist der Betroffene für eine juristische Person, insbesondere einen | 29 | (5) Ist der Betroffene für eine juristische Person, insbesondere einen | ||
29 | externen Dienstleistungserbringer tätig, überprüft das Auswärtige Amt auch die | 30 | externen Dienstleistungserbringer tätig, überprüft das Auswärtige Amt auch die | ||
30 | Zuverlässigkeit der juristischen Person anhand von Firma, Bezeichnung, | 31 | Zuverlässigkeit der juristischen Person anhand von Firma, Bezeichnung, | ||
31 | Handelsregistereintrag der juristischen Person nebst vollständiger Anschrift | 32 | Handelsregistereintrag der juristischen Person nebst vollständiger Anschrift | ||
32 | (lokale Niederlassung und Hauptsitz). Das Auswärtige Amt überprüft auch | 33 | (lokale Niederlassung und Hauptsitz). Das Auswärtige Amt überprüft auch | ||
33 | die Zuverlässigkeit des Inhabers und der Geschäftsführer der juristischen | 34 | die Zuverlässigkeit des Inhabers und der Geschäftsführer der juristischen | ||
34 | Person in dem für die Zusammenarbeit vorgesehenen Land. Absatz 1 Satz 2 | 35 | Person in dem für die Zusammenarbeit vorgesehenen Land. Absatz 1 Satz 2 | ||
35 | und 3 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. | 36 | und 3 und die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.