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Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs | Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs | ||||
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t | 1 | Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs | t | 1 | Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs |
Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs | Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs | ||||
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f | 1 | (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat | f | 1 | (1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat |
2 | ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm | 2 | ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | erstmals eine Aufenthaltserlaubnis | 4 | erstmals eine Aufenthaltserlaubnis | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21), | 6 | zu Erwerbszwecken (§§ 18a bis 18d, 19c und 21), | ||
7 | b) | 7 | b) | ||
8 | zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a), | 8 | zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36, 36a), | ||
9 | c) | 9 | c) | ||
10 | aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b, | 10 | aus humanitären Gründen nach § 25 Absatz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b, | ||
11 | d) | 11 | d) | ||
12 | als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder | 12 | als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4 | 14 | ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 oder Absatz 4 | ||
15 | erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, | 15 | erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, | ||
16 | wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält | 16 | wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält | ||
17 | oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der | 17 | oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der | ||
18 | Aufenthalt ist vorübergehender Natur. | 18 | Aufenthalt ist vorübergehender Natur. | ||
19 | (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung | 19 | (2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung | ||
20 | des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies | 20 | des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall. Dies | ||
21 | gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm | 21 | gilt nicht, wenn sich der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt aus von ihm | ||
22 | nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte. | 22 | nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einem Integrationskurs anmelden konnte. | ||
23 | (3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht, | 23 | (3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht, | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische | 25 | bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische | ||
26 | Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik | 26 | Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik | ||
27 | Deutschland fortsetzen, | 27 | Deutschland fortsetzen, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder | 29 | bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen | 31 | wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen | ||
32 | Sprache verfügt. | 32 | Sprache verfügt. | ||
33 | Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes | 33 | Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes | ||
34 | 1 Nr. 3 hiervon unberührt. | 34 | 1 Nr. 3 hiervon unberührt. | ||
35 | (4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, | 35 | (4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, | ||
36 | kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese | 36 | kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese | ||
37 | Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie | 37 | Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie | ||
38 | nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in | 38 | nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in | ||
39 | besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die | 39 | besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die | ||
40 | 1. | 40 | 1. | ||
41 | eine Aufenthaltsgestattung besitzen und | 41 | eine Aufenthaltsgestattung besitzen und | ||
42 | a) | 42 | a) | ||
43 | bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist oder | 43 | bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist oder | ||
44 | b) | 44 | b) | ||
45 | die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, sich seit | 45 | die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, sich seit | ||
46 | mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht aus einem | 46 | mindestens drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht aus einem | ||
47 | sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammen und bei der Agentur | 47 | sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammen und bei der Agentur | ||
48 | für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder | 48 | für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder | ||
49 | beschäftigt sind oder in einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des | 49 | beschäftigt sind oder in einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des | ||
50 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen oder in Maßnahmen nach dem Zweiten | 50 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch stehen oder in Maßnahmen nach dem Zweiten | ||
t | 51 | Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 130 Absatz 1 | t | 51 | Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 74 Absatz 1 |
52 | Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden oder bei denen die | 52 | Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden oder bei denen die | ||
53 | Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches | 53 | Voraussetzungen des § 11 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Zwölften Buches | ||
54 | Sozialgesetzbuch vorliegen oder | 54 | Sozialgesetzbuch vorliegen oder | ||
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder | 56 | eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder | ||
57 | 3. | 57 | 3. | ||
58 | eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 besitzen. | 58 | eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 besitzen. | ||
59 | Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des | 59 | Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des | ||
60 | Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter | 60 | Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter | ||
61 | Aufenthalt nicht zu erwarten ist. | 61 | Aufenthalt nicht zu erwarten ist. |
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