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Sie können sich § 72 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. 2Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.
(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
(3) 1Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.
1(3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. 2Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. 4Die Erfüllung melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer Ausländerbehörde.
(4) 1Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. 2Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. 3Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. 4Dies ist der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. 5Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. 6I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 72023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. 8I S. 213), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 92023 I Nr. 154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt wird.
(6) 1Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. 2Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde.
(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 16g, 18a, 18b, 18c Absatz 3, des § 18g und der §§ 19 bis 19c können die Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen.
Beteiligungserfordernisse | Beteiligungserfordernisse | ||||
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t | 1 | Beteiligungserfordernisse | t | 1 | Beteiligungserfordernisse |
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f | 1 | (1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der | f | 1 | (1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der |
2 | für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt | 2 | für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt | ||
3 | werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder | 3 | werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder | ||
4 | zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen. | 4 | zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen. | ||
5 | (2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 | 5 | (2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 | ||
6 | Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 | 6 | Absatz 5 oder 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 25 | ||
7 | Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach | 7 | Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 4 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach | ||
8 | vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. | 8 | vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. | ||
9 | (3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach | 9 | (3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach | ||
10 | § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen | 10 | § 11 Absatz 2 Satz 1, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen | ||
11 | Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, | 11 | Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, | ||
12 | dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert | 12 | dürfen von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert | ||
13 | oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet | 13 | oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet | ||
14 | keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des | 14 | keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des | ||
15 | Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist. | 15 | Asylgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist. | ||
16 | (3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf | 16 | (3a) Die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Absatz 5 darf | ||
17 | nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die | 17 | nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts erfolgen. Die | ||
18 | Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 | 18 | Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12a Absatz 5 | ||
19 | vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als | 19 | vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als | ||
20 | erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier | 20 | erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier | ||
21 | Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung | 21 | Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht. Die Erfüllung | ||
22 | melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer | 22 | melderechtlicher Verpflichtungen begründet keine Zuständigkeit einer | ||
23 | Ausländerbehörde. | 23 | Ausländerbehörde. | ||
24 | (4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein | 24 | (4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein | ||
25 | strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im | 25 | strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im | ||
26 | Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und | 26 | Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und | ||
27 | abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des | 27 | abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des | ||
28 | Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der | 28 | Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der | ||
29 | Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des | 29 | Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden. Des | ||
30 | Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein | 30 | Einvernehmens der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein | ||
31 | geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die | 31 | geringes Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist der Fall, wenn die | ||
32 | Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines | 32 | Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einleitung eines | ||
33 | Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach | 33 | Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses Gesetzes oder nach | ||
34 | § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder | 34 | § 9 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern oder | ||
35 | Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. | 35 | Straftaten nach dem Strafgesetzbuch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. | ||
36 | Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 | 36 | Insoweit sind Straftaten mit geringem Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 | ||
37 | Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des | 37 | Absatz 1, § 115 des Strafgesetzbuches, soweit er die entsprechende Geltung des | ||
38 | § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, | 38 | § 113 Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorsieht, den §§ 123, 166, 167, 169, 185, | ||
39 | 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, | 39 | 223, 240 Absatz 1, den §§ 242, 246, 248b, 263 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 265a, | ||
40 | 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, | 40 | 267 Absatz 1 und 2, § 271 Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 276 Absatz 1, | ||
41 | den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des | 41 | den §§ 279, 281, 303 des Strafgesetzbuches, dem § 21 des | ||
42 | Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 | 42 | Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 | ||
43 | (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. | 43 | (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. | ||
44 | März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils | 44 | März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils | ||
t | 45 | geltenden Fassung, und dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April | t | 45 | geltenden Fassung, und dem § 30 des Pflichtversicherungsgesetzes. |
46 | 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. | ||||
47 | Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, in der jeweils | ||||
48 | geltenden Fassung. | ||||
49 | (5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für | 46 | (5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für | ||
50 | Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung | 47 | Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung | ||
51 | von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder | 48 | von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder | ||
52 | politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die | 49 | politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder bei denen die | ||
53 | Abschiebung ausgesetzt wird. | 50 | Abschiebung ausgesetzt wird. | ||
54 | (6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den | 51 | (6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den | ||
55 | Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, | 52 | Widerruf eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a oder 4b und die Festlegung, | ||
56 | Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für | 53 | Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 ist die für | ||
57 | das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige | 54 | das in § 25 Abs. 4a oder 4b in Bezug genommene Strafverfahren zuständige | ||
58 | Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es | 55 | Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es | ||
59 | sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der | 56 | sei denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor. Sofern der | ||
60 | Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, | 57 | Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, | ||
61 | beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder | 58 | beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder | ||
62 | Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort | 59 | Verkürzung einer Ausreisefrist nach § 59 Absatz 7 die für den Aufenthaltsort | ||
63 | zuständige Polizeibehörde. | 60 | zuständige Polizeibehörde. | ||
64 | (7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 16g, | 61 | (7) Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 16a, 16d, 16e, 16g, | ||
65 | 18a, 18b, 18c Absatz 3, des § 18g und der §§ 19 bis 19c können die | 62 | 18a, 18b, 18c Absatz 3, des § 18g und der §§ 19 bis 19c können die | ||
66 | Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die | 63 | Ausländerbehörde, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die | ||
67 | Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit | 64 | Auslandsvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Bundesagentur für Arbeit | ||
68 | auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen. | 65 | auch dann beteiligen, wenn sie ihrer Zustimmung nicht bedürfen. |
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