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Sie können sich § 98a AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer, den er ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. 2Für die Vergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber den Ausländer drei Monate beschäftigt hat.
(2) Als vereinbarte Vergütung ist die übliche Vergütung anzusehen, es sei denn, der Arbeitgeber hat mit dem Ausländer zulässigerweise eine geringere oder eine höhere Vergütung vereinbart.
(3) Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Verpflichtung dieses Unternehmers nach Absatz 1 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
(4) Für den Generalunternehmer und alle zwischengeschalteten Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem Arbeitgeber gilt Absatz 3 entsprechend, es sei denn, dem Generalunternehmer oder dem zwischengeschalteten Unternehmer war nicht bekannt, dass der Arbeitgeber Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.
(5) Die Haftung nach den Absätzen 3 und 4 entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er auf Grund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konnte, dass der Arbeitgeber keine Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat.
(6) Ein Ausländer, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt worden ist, kann Klage auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 3 und 4 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen erheben.
(7) Die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bleiben unberührt.
Vergütung | Vergütung | ||||
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f | 1 | (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer, den er ohne die nach | f | 1 | (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer, den er ohne die nach |
2 | § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung | 2 | § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung | ||
3 | oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur | 3 | oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur | ||
4 | Erwerbstätigkeit beschäftigt hat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für | 4 | Erwerbstätigkeit beschäftigt hat, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für | ||
5 | die Vergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber den Ausländer drei Monate | 5 | die Vergütung wird vermutet, dass der Arbeitgeber den Ausländer drei Monate | ||
6 | beschäftigt hat. | 6 | beschäftigt hat. | ||
7 | (2) Als vereinbarte Vergütung ist die übliche Vergütung anzusehen, es sei | 7 | (2) Als vereinbarte Vergütung ist die übliche Vergütung anzusehen, es sei | ||
8 | denn, der Arbeitgeber hat mit dem Ausländer zulässigerweise eine geringere | 8 | denn, der Arbeitgeber hat mit dem Ausländer zulässigerweise eine geringere | ||
9 | oder eine höhere Vergütung vereinbart. | 9 | oder eine höhere Vergütung vereinbart. | ||
t | t | 10 | (2a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausländer das Arbeitsentgelt zu | ||
11 | zahlen, das er der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Absatz 4 mitgeteilt hat | ||||
12 | und das diese für die Erteilung der Zustimmung oder Arbeitserlaubnis zu Grunde | ||||
13 | gelegt hat. | ||||
10 | (3) Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von | 14 | (3) Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von | ||
11 | Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der | 15 | Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der | ||
12 | Verpflichtung dieses Unternehmers nach Absatz 1 wie ein Bürge, der auf die | 16 | Verpflichtung dieses Unternehmers nach Absatz 1 wie ein Bürge, der auf die | ||
13 | Einrede der Vorausklage verzichtet hat. | 17 | Einrede der Vorausklage verzichtet hat. | ||
14 | (4) Für den Generalunternehmer und alle zwischengeschalteten Unternehmer ohne | 18 | (4) Für den Generalunternehmer und alle zwischengeschalteten Unternehmer ohne | ||
15 | unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem Arbeitgeber gilt Absatz 3 | 19 | unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem Arbeitgeber gilt Absatz 3 | ||
16 | entsprechend, es sei denn, dem Generalunternehmer oder dem | 20 | entsprechend, es sei denn, dem Generalunternehmer oder dem | ||
17 | zwischengeschalteten Unternehmer war nicht bekannt, dass der Arbeitgeber | 21 | zwischengeschalteten Unternehmer war nicht bekannt, dass der Arbeitgeber | ||
18 | Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch | 22 | Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch | ||
19 | erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche | 23 | erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche | ||
20 | Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat. | 24 | Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat. | ||
21 | (5) Die Haftung nach den Absätzen 3 und 4 entfällt, wenn der Unternehmer | 25 | (5) Die Haftung nach den Absätzen 3 und 4 entfällt, wenn der Unternehmer | ||
22 | nachweist, dass er auf Grund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konnte, dass | 26 | nachweist, dass er auf Grund sorgfältiger Prüfung davon ausgehen konnte, dass | ||
23 | der Arbeitgeber keine Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten | 27 | der Arbeitgeber keine Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten | ||
24 | Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a | 28 | Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a | ||
25 | Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat. | 29 | Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat. | ||
26 | (6) Ein Ausländer, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach § 284 | 30 | (6) Ein Ausländer, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die nach § 284 | ||
27 | Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder | 31 | Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Genehmigung oder | ||
28 | ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit | 32 | ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit | ||
29 | beschäftigt worden ist, kann Klage auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen | 33 | beschäftigt worden ist, kann Klage auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen | ||
30 | nach Absatz 3 und 4 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen | 34 | nach Absatz 3 und 4 auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen | ||
31 | erheben. | 35 | erheben. | ||
32 | (7) Die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bleiben unberührt. | 36 | (7) Die Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes bleiben unberührt. |
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