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Sie können sich § 45b AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Informations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und Vorintegrationsmaßnahmen | |||||
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t | t | 1 | Informations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und | ||
2 | Vorintegrationsmaßnahmen |
Informations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und Vorintegrationsmaßnahmen | |||||
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t | t | 1 | (1) Zur Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen von | ||
2 | Drittstaatsangehörigen wird ab dem 1. Januar 2026 ein bundesweites, | ||||
3 | unentgeltliches und niedrigschwelliges Beratungsangebot eingerichtet. Es | ||||
4 | richtet sich sowohl an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im Bundesgebiet | ||||
5 | aufhalten, als auch an Drittstaatsangehörige, die ihren gewöhnlichen | ||||
6 | Aufenthalt im Ausland haben und im Bundesgebiet arbeiten möchten. In | ||||
7 | ausgewählten Drittstaaten können, beginnend mit dem Kalenderjahr 2026, | ||||
8 | Beratung, Sprachförderung und die Vermittlung von Kenntnissen über das Leben | ||||
9 | in Deutschland sowie eine transnationale Begleitung (Vorintegrationsmaßnahmen) | ||||
10 | angeboten werden. Das Angebot richtet sich an Drittstaatsangehörige, die | ||||
11 | ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Bundesgebiet eine | ||||
12 | Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. Zur Bereitstellung | ||||
13 | zielgruppenspezifischer Informationen zum Fachkräftebedarf und | ||||
14 | Einwanderungsprozess werden das Portal der Bundesregierung „Make it in | ||||
15 | Germany“ zur Gewinnung von Fachkräften aus Drittstaaten fortgeführt sowie | ||||
16 | Kommunikationsmaßnahmen und Unterstützungsstrukturen zur Fachkräftegewinnung | ||||
17 | im Rahmen von „Make it in Germany“ im Aus- und Inland verstärkt. Die | ||||
18 | Informations-, Kommunikations- und Unterstützungsangebote richten sich an | ||||
19 | Arbeitgeber in Deutschland sowie an Drittstaatsangehörige, die sich bereits im | ||||
20 | Bundesgebiet aufhalten oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben | ||||
21 | und die im Bundesgebiet arbeiten möchten. | ||||
22 | (2) Zuständige Behörde für die Umsetzung der Beratung nach Absatz 1 Satz 1 | ||||
23 | und 2 ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann die | ||||
24 | Umsetzung der Beratung Dritten übertragen. Zuständige Behörde für die | ||||
25 | Konzeption von Vorintegrationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist das Amt | ||||
26 | der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und | ||||
27 | Integration. Die Aufgabe der Durchführung von Vorintegrationsmaßnahmen | ||||
28 | nach Absatz 1 Satz 3 und 4 kann auf Dritte übertragen werden. Zuständige | ||||
29 | Behörde für die Umsetzung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 5 und 6 ist das | ||||
30 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz in Abstimmung mit den | ||||
31 | beteiligten Ressorts. Es kann die Umsetzung dieser Aufgaben an Dritte | ||||
32 | übertragen. | ||||
33 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch | ||||
34 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der | ||||
35 | Finanzierung der arbeits- und sozialrechtlichen Beratung, insbesondere das | ||||
36 | Nähere zur Leistungsgewährung, die Bewilligungsperiode, das Antragsverfahren, | ||||
37 | die Bedingungen und das Verfahren für die Weiterleitung der Leistung durch | ||||
38 | Träger an Dritte, die Übertragung der Umsetzung auf einen Dritten, das Nähere | ||||
39 | zur Kontrolle der Mittelverwendung und die Evaluierung zu regeln. In Bezug | ||||
40 | auf Vorintegrationsmaßnahmen und die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 5 und 6 | ||||
41 | findet Satz 1 keine Anwendung. |
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