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Sie können sich § 39 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. 2Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18g Absatz 1 Satz 2 oder des § 18g Absatz 2 der Ausübung einer Beschäftigung zustimmen, wenn
(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn
(4) 1Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. 2Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.
(6) 1Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. 2Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. 3Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.
Zustimmung zur Beschäftigung | Zustimmung zur Beschäftigung | ||||
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t | 1 | Zustimmung zur Beschäftigung | t | 1 | Zustimmung zur Beschäftigung |
Zustimmung zur Beschäftigung | Zustimmung zur Beschäftigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung | f | 1 | (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung |
2 | setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die | 2 | setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die | ||
3 | Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder | 3 | Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder | ||
4 | Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die | 4 | Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die | ||
5 | Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die | 5 | Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die | ||
6 | Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist. | 6 | Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist. | ||
7 | (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18g | 7 | (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18g | ||
8 | Absatz 1 Satz 2 oder des § 18g Absatz 2 der Ausübung einer Beschäftigung | 8 | Absatz 1 Satz 2 oder des § 18g Absatz 2 der Ausübung einer Beschäftigung | ||
9 | zustimmen, wenn | 9 | zustimmen, wenn | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare | 11 | der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare | ||
12 | inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird, | 12 | inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | der Ausländer | 14 | der Ausländer | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
n | 16 | gemäß § 18a oder § 18b eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der | n | 16 | gemäß § 18a oder § 18b eine qualifizierte Beschäftigung ausüben wird, |
17 | ihre Qualifikation sie befähigt, | ||||
18 | b) | 17 | b) | ||
19 | gemäß §18g Absatz 1 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene | 18 | gemäß §18g Absatz 1 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene | ||
20 | Beschäftigung ausüben wird oder | 19 | Beschäftigung ausüben wird oder | ||
21 | c) | 20 | c) | ||
22 | im Fall des § 18g Absatz 2 über durch Berufserfahrung erlangte Fertigkeiten, | 21 | im Fall des § 18g Absatz 2 über durch Berufserfahrung erlangte Fertigkeiten, | ||
23 | Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die alle Voraussetzungen nach § 18g Absatz 2 | 22 | Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die alle Voraussetzungen nach § 18g Absatz 2 | ||
24 | erfüllen und die zur Ausübung einer Beschäftigung in einem Beruf, der zu den | 23 | erfüllen und die zur Ausübung einer Beschäftigung in einem Beruf, der zu den | ||
25 | Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über | 24 | Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über | ||
26 | die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) | 25 | die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) | ||
27 | (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, erforderlich sind, | 26 | (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, erforderlich sind, | ||
28 | 3. | 27 | 3. | ||
29 | ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und, | 28 | ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und, | ||
30 | 4. | 29 | 4. | ||
31 | sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die | 30 | sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die | ||
32 | Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen. | 31 | Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen. | ||
33 | Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 | 32 | Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 | ||
34 | erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes | 33 | erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes | ||
35 | bestimmt. | 34 | bestimmt. | ||
n | n | 35 | (2a) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit | ||
36 | für einzelne Berufe oder Beschäftigungen festgestellt hat, dass die Besetzung | ||||
37 | offener Stellen für einen befristeten Zeitraum mit den durch Tarifvertrag oder | ||||
38 | durch die Bundesagentur für Arbeit festgelegten Arbeitsbedingungen | ||||
39 | arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist (Globalzustimmung) | ||||
40 | und der Arbeitgeber ihre Einhaltung zugesichert hat. Die nach § 71 | ||||
41 | zuständige Stelle kann im Einzelfall von der Globalzustimmung abweichen. In | ||||
42 | diesem Fall gilt § 72 Absatz 7 entsprechend. | ||||
36 | (3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch | 43 | (3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch | ||
37 | einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, | 44 | einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, | ||
38 | wenn | 45 | wenn | ||
39 | 1. | 46 | 1. | ||
40 | der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare | 47 | der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare | ||
41 | inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird, | 48 | inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird, | ||
42 | 2. | 49 | 2. | ||
n | 43 | die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch | n | 50 | die in § 16d Absatz 3, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 |
44 | die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in | 51 | Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für | ||
45 | Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und | 52 | die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und | ||
46 | 3. | 53 | 3. | ||
47 | für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen | 54 | für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen | ||
48 | hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere | 55 | hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere | ||
49 | Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf | 56 | Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf | ||
50 | vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen | 57 | vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen | ||
51 | (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder | 58 | (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder | ||
52 | Gesetz vorgesehen ist. | 59 | Gesetz vorgesehen ist. | ||
n | 53 | (4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur | n | 60 | (4) Für die Erteilung der Zustimmung oder Arbeitserlaubnis hat der |
54 | für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige | 61 | Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskünfte in Bezug auf das | ||
55 | Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur | 62 | Beschäftigungsverhältnis, insbesondere zum Arbeitsentgelt, zu den | ||
56 | für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder | 63 | Arbeitszeiten und sonstigen Arbeitsbedingungen, zu der | ||
64 | Sozialversicherungspflicht und zum Erfordernis einer Berufsausübungserlaubnis, | ||||
65 | zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein | ||||
66 | Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine | ||||
57 | beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen. | 67 | Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen. | ||
58 | (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen | 68 | (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen | ||
59 | Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für | 69 | Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für | ||
60 | Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist. | 70 | Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist. | ||
n | 61 | (6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der | n | 71 | (6) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis |
62 | Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung | 72 | der Bundesagentur für Arbeit entsprechend. Im Übrigen sind die für die | ||
63 | der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die | 73 | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die | ||
64 | Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts | 74 | Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts | ||
65 | anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung | 75 | anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung | ||
66 | zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und | 76 | zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und | ||
t | 67 | für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am | t | 77 | zur kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung und für die Erteilung einer |
68 | Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen. | 78 | Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung und zur kurzzeitigen | ||
79 | kontingentierten Beschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen | ||||
80 | festlegen. |
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