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Sie können sich § 36 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.
(2) 1Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. 2Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.
Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger | Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger | ||||
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t | 1 | Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger | t | 1 | Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger |
Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger | Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger | ||||
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f | 1 | (1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis | f | 1 | (1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis |
2 | nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine | 2 | nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine | ||
3 | Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer | 3 | Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer | ||
4 | Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine | 4 | Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine | ||
5 | Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 | 5 | Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 | ||
6 | Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu | 6 | Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu | ||
7 | erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet | 7 | erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet | ||
8 | aufhält. | 8 | aufhält. | ||
9 | (2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum | 9 | (2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum | ||
10 | Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur | 10 | Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur | ||
11 | Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige | 11 | Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige | ||
12 | Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige | 12 | Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige | ||
13 | Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden. | 13 | Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden. | ||
t | t | 14 | (3) Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 | ||
15 | erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder | ||||
16 | ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c | ||||
17 | Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, | ||||
18 | als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als | ||||
19 | Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als | ||||
20 | Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt wird, kann eine | ||||
21 | Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für | ||||
22 | die Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. | ||||
23 | Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn die | ||||
24 | Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist. |
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