f | (1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den | f | (1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den |
| Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter | | Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter |
| Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen | | Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen |
n | Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der | n | Möglichkeiten für ausländische Fach- und Arbeitskräfte dienen der Sicherung |
| Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind | | der Fach- und Arbeitskräftebasis und der Stärkung der sozialen |
| ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den | | Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration |
| | | von Fachkräften sowie Arbeitskräften mit ausgeprägter Berufserfahrung in den |
| Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der | | Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der |
| öffentlichen Sicherheit. | | öffentlichen Sicherheit. |
| (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung | | (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung |
| nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass | | nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass |
| 1. | | 1. |
| ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, | | ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, |
| 2. | | 2. |
| die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn | | die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn |
| durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die | | durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die |
| Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne | | Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne |
| Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die | | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die |
| Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände | | Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände |
| des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, | | des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, |
| 3. | | 3. |
| eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese | | eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese |
| erforderlich ist, | | erforderlich ist, |
| 4. | | 4. |
| die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein | | die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein |
| anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss | | anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss |
| vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine | | vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine |
n | Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und | n | Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, |
| | | 4a. |
| | | der Ausländer und der Arbeitgeber versichern, dass die Beschäftigung |
| | | tatsächlich ausgeübt werden soll, und |
| 5. | | 5. |
| in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a | | in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a |
| oder § 18b nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des | | oder § 18b nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des |
| Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der | | Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der |
| allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den | | allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den |
| Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den | | Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den |
t | Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein | t | Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn ein öffentliches, |
| öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder | | insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches |
| arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, | | Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, insbesondere, wenn die |
| abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das | | Gehaltsschwelle nur geringfügig unterschritten oder die Altersgrenze nur |
| Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres | | geringfügig überschritten wird. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und |
| im Bundesanzeiger bekannt. | | Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. |
| | | Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. |
| (3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der | | (3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der |
| 1. | | 1. |
| eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer | | eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer |
| inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische | | inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische |
| Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder | | Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder |
| 2. | | 2. |
| einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen | | einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen |
| Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt | | Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt |
| (Fachkraft mit akademischer Ausbildung). | | (Fachkraft mit akademischer Ausbildung). |
| (4) Aufenthaltstitel gemäß den §§ 18a, 18b, 18g und 19c werden für die Dauer | | (4) Aufenthaltstitel gemäß den §§ 18a, 18b, 18g und 19c werden für die Dauer |
| von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der | | von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der |
| Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für | | Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für |
| diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate, nicht jedoch für länger als | | diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate, nicht jedoch für länger als |
| vier Jahre, erteilt. | | vier Jahre, erteilt. |