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Sie können sich § 18 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. 2Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. 3Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass
(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der
(4) Aufenthaltstitel gemäß den §§ 18a, 18b, 18g und 19c werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate, nicht jedoch für länger als vier Jahre, erteilt.
Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen | Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen | ||||
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t | 1 | Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen | t | 1 | Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen |
Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen | Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den | f | 1 | (1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den |
2 | Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter | 2 | Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter | ||
3 | Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen | 3 | Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen | ||
n | 4 | Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der | n | 4 | Möglichkeiten für ausländische Fach- und Arbeitskräfte dienen der Sicherung |
5 | Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind | 5 | der Fach- und Arbeitskräftebasis und der Stärkung der sozialen | ||
6 | ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den | 6 | Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration | ||
7 | von Fachkräften sowie Arbeitskräften mit ausgeprägter Berufserfahrung in den | ||||
7 | Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der | 8 | Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der | ||
8 | öffentlichen Sicherheit. | 9 | öffentlichen Sicherheit. | ||
9 | (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung | 10 | (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung | ||
10 | nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass | 11 | nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass | ||
11 | 1. | 12 | 1. | ||
12 | ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, | 13 | ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, | ||
13 | 2. | 14 | 2. | ||
14 | die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn | 15 | die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn | ||
15 | durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die | 16 | durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die | ||
16 | Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne | 17 | Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne | ||
17 | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die | 18 | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die | ||
18 | Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände | 19 | Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände | ||
19 | des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, | 20 | des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt, | ||
20 | 3. | 21 | 3. | ||
21 | eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese | 22 | eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese | ||
22 | erforderlich ist, | 23 | erforderlich ist, | ||
23 | 4. | 24 | 4. | ||
24 | die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein | 25 | die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein | ||
25 | anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss | 26 | anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss | ||
26 | vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine | 27 | vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine | ||
n | 27 | Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und | n | 28 | Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, |
29 | 4a. | ||||
30 | der Ausländer und der Arbeitgeber versichern, dass die Beschäftigung | ||||
31 | tatsächlich ausgeübt werden soll, und | ||||
28 | 5. | 32 | 5. | ||
29 | in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a | 33 | in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a | ||
30 | oder § 18b nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des | 34 | oder § 18b nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des | ||
31 | Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der | 35 | Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der | ||
32 | allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den | 36 | allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den | ||
33 | Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den | 37 | Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den | ||
t | 34 | Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein | t | 38 | Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn ein öffentliches, |
35 | öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder | 39 | insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches | ||
36 | arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, | 40 | Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, insbesondere, wenn die | ||
37 | abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das | 41 | Gehaltsschwelle nur geringfügig unterschritten oder die Altersgrenze nur | ||
38 | Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres | 42 | geringfügig überschritten wird. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und | ||
39 | im Bundesanzeiger bekannt. | 43 | Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. | ||
44 | Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. | ||||
40 | (3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der | 45 | (3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der | ||
41 | 1. | 46 | 1. | ||
42 | eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer | 47 | eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer | ||
43 | inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische | 48 | inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische | ||
44 | Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder | 49 | Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder | ||
45 | 2. | 50 | 2. | ||
46 | einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen | 51 | einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen | ||
47 | Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt | 52 | Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt | ||
48 | (Fachkraft mit akademischer Ausbildung). | 53 | (Fachkraft mit akademischer Ausbildung). | ||
49 | (4) Aufenthaltstitel gemäß den §§ 18a, 18b, 18g und 19c werden für die Dauer | 54 | (4) Aufenthaltstitel gemäß den §§ 18a, 18b, 18g und 19c werden für die Dauer | ||
50 | von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der | 55 | von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der | ||
51 | Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für | 56 | Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für | ||
52 | diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate, nicht jedoch für länger als | 57 | diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate, nicht jedoch für länger als | ||
53 | vier Jahre, erteilt. | 58 | vier Jahre, erteilt. |
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