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Sie können sich § 17 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
(2) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit und nicht zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. 2Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. 3Während des Aufenthalts nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b, 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.
Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes | Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes | ||||
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t | 1 | Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes | t | 1 | Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes |
Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes | Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes | ||||
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f | 1 | (1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur | f | 1 | (1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur |
2 | Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis | 2 | Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis | ||
3 | erteilt werden, wenn | 3 | erteilt werden, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, | n | 5 | er das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, |
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | der Lebensunterhalt gesichert ist, | 7 | der Lebensunterhalt gesichert ist, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen | 9 | er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen | ||
10 | Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem | 10 | Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem | ||
11 | Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und | 11 | Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
n | 13 | er über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt. | n | 13 | er über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. |
14 | Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu sechs Monate erteilt. Sie kann erneut | 14 | Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt. Sie kann erneut | ||
15 | nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so | 15 | nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so | ||
16 | lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer | 16 | lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer | ||
17 | Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat. | 17 | Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat. | ||
18 | (2) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine | 18 | (2) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine | ||
19 | Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn | 19 | Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines | 21 | er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines | ||
22 | Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben | 22 | Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben | ||
23 | werden sollen und | 23 | werden sollen und | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | der Lebensunterhalt gesichert ist. | 25 | der Lebensunterhalt gesichert ist. | ||
26 | Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt. | 26 | Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt. | ||
n | 27 | (3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nicht | n | 27 | (3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nur zur |
28 | zur Erwerbstätigkeit und nicht zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. | 28 | Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zur Ausübung | ||
29 | Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel eine | 29 | von Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen. Während des | ||
30 | Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 18a | ||||
31 | oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Während des | ||||
32 | Aufenthalts nach Absatz 2 soll in der Regel eine | 30 | Aufenthalts nach den Absätzen 1 und 2 soll in der Regel eine | ||
33 | Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, | 31 | Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, | ||
t | 34 | 16b, 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. | t | 32 | 16b oder 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt |
33 | werden. |
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