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Sie können sich § 16g AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer | |||||
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t | t | 1 | Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer |
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer | |||||
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t | t | 1 | (1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er in | ||
2 | Deutschland | ||||
3 | 1. | ||||
4 | als Asylbewerber eine | ||||
5 | a) | ||||
6 | qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder | ||||
7 | vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder | ||||
8 | b) | ||||
9 | Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder | ||||
10 | vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine | ||||
11 | qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar | ||||
12 | geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass | ||||
13 | festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage | ||||
14 | vorliegt, | ||||
15 | und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte | ||||
16 | oder | ||||
17 | 2. | ||||
18 | im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte | ||||
19 | Berufsausbildung aufnimmt. | ||||
20 | In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Aufenthaltserlaubnis versagt | ||||
21 | werden. | ||||
22 | (2) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird nicht erteilt, wenn | ||||
23 | 1. | ||||
24 | ein Ausschlussgrund nach § 60a Absatz 6 vorliegt, | ||||
25 | 2. | ||||
26 | im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausländer bei Antragstellung noch | ||||
27 | nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist, | ||||
28 | 3. | ||||
29 | die Identität nicht geklärt ist | ||||
30 | a) | ||||
31 | bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur | ||||
32 | Beantragung der Aufenthaltserlaubnis oder | ||||
33 | b) | ||||
34 | bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar | ||||
35 | 2020 bis zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, spätestens jedoch bis zum 30. | ||||
36 | Juni 2020 oder | ||||
37 | c) | ||||
38 | bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019 innerhalb der | ||||
39 | ersten sechs Monate nach der Einreise; | ||||
40 | die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer innerhalb der in den Buchstaben | ||||
41 | a bis c genannten Frist alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für | ||||
42 | die Identitätsklärung ergriffen hat und die Identität erst nach dieser Frist | ||||
43 | geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat, | ||||
44 | 4. | ||||
45 | ein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt, oder gegen | ||||
46 | den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § | ||||
47 | 58a besteht oder | ||||
48 | 5. | ||||
49 | im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung | ||||
50 | konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden | ||||
51 | sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, | ||||
52 | bevorstehen; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, | ||||
53 | wenn | ||||
54 | a) | ||||
55 | eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst | ||||
56 | wurde, | ||||
57 | b) | ||||
58 | der Ausländer einen Antrag zur Förderung einer freiwilligen Ausreise mit | ||||
59 | staatlichen Mitteln gestellt hat, | ||||
60 | c) | ||||
61 | die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde, | ||||
62 | d) | ||||
63 | vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers | ||||
64 | eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese | ||||
65 | nicht zum Erfolg führen, oder | ||||
66 | e) | ||||
67 | ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel | ||||
68 | 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des | ||||
69 | Rates vom 26. Juni 2013 (Abl. L 180 vom 29.6.2019, S. 31) eingeleitet wurde. | ||||
70 | (3) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 kann | ||||
71 | frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden. Die | ||||
72 | Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird frühestens sechs | ||||
73 | Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt. Sie wird erteilt, wenn zum | ||||
74 | Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach | ||||
75 | Absatz 1 | ||||
76 | 1. | ||||
77 | die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der | ||||
78 | Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt | ||||
79 | wurde, | ||||
80 | 2. | ||||
81 | die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der | ||||
82 | Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle erfolgt ist, | ||||
83 | 3. | ||||
84 | soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag | ||||
85 | mit einer Bildungseinrichtung geschlossen wurde oder | ||||
86 | 4. | ||||
87 | die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten | ||||
88 | Bildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. | ||||
89 | Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 wird für die im Ausbildungsvertrag | ||||
90 | bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt. | ||||
91 | (3a) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt für die Dauer der | ||||
92 | Berufsausbildung nach Absatz 1 nur zur Ausübung einer vom Zweck nach Absatz 1 | ||||
93 | unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. | ||||
94 | (4) Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, ist die | ||||
95 | Bildungseinrichtung verpflichtet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb | ||||
96 | von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder | ||||
97 | elektronisch mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden | ||||
98 | Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die | ||||
99 | Staatsangehörigkeit des Ausländers anzugeben. | ||||
100 | (5) Wird das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet oder abgebrochen, | ||||
101 | wird die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 einmalig um sechs Monate zum Zweck | ||||
102 | der Suche nach einem weiteren Ausbildungsplatz zur Aufnahme einer | ||||
103 | Berufsausbildung nach Absatz 1 verlängert. Die Aufenthaltserlaubnis nach | ||||
104 | Absatz 1 wird für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen | ||||
105 | beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn nach | ||||
106 | erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die Aufenthaltserlaubnis | ||||
107 | nach Absatz 1 erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb | ||||
108 | nicht erfolgt; die zur Ausbildungs- oder Arbeitsplatzsuche erteilte | ||||
109 | Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 oder 2 darf für diesen Zweck nicht verlängert | ||||
110 | werden. | ||||
111 | (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 kann unbeachtlich des | ||||
112 | Absatzes 2 Nummer 3 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und | ||||
113 | für ihn zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung getroffen hat. | ||||
114 | (7) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder nach Absatz 5 wird widerrufen, | ||||
115 | wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt oder die Ausbildung | ||||
116 | vorzeitig beendet oder abgebrochen wird. | ||||
117 | (8) Nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung ist für eine der | ||||
118 | erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung mit | ||||
119 | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis für die | ||||
120 | Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19d Absatz 1 | ||||
121 | Nummer 2, 3, 6 und 7 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach | ||||
122 | Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden | ||||
123 | Beschäftigung zu jeder Beschäftigung. | ||||
124 | (9) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 8 wird widerrufen, wenn das der | ||||
125 | Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegende Arbeitsverhältnis aus | ||||
126 | Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird oder ein | ||||
127 | Ausschlussgrund nach Absatz 2 Nummer 4 eintritt. | ||||
128 | (10) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 5 Absatz 2 und § 10 | ||||
129 | Absatz 3 Satz 1 erteilt. § 5 Absatz 1 Nummer 1a findet keine Anwendung. | ||||
130 | Solange der Ausländer Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten | ||||
131 | Buch Sozialgesetzbuch bezieht, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher | ||||
132 | Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der | ||||
133 | Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 in | ||||
134 | Verbindung mit Absatz 5 wird abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 erteilt.Von | ||||
135 | § 3 kann in den Fällen des Absatzes 6 abgesehen werden. |
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