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Sie können sich § 16f AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch erteilt werden. 2Eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Schüleraustausch kann auch erteilt werden, wenn kein unmittelbarer Austausch erfolgt.
(2) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs in der Regel ab der neunten Klassenstufe erteilt werden, wenn in der Schulklasse eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleistet ist und es sich handelt
(3) 1Während eines Aufenthalts zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach Absatz 1 oder zum Schulbesuch nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. 2Im Anschluss an einen Aufenthalt zur Teilnahme an einem Schüleraustausch darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck nur in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. 3§ 9 findet keine Anwendung. 4Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
(4) 1Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in einem anderen Staat über den Besuch inländischer Schulen durch ausländische Schüler bleiben unberührt. 2Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch können auf Grund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthaltsrecht zuständige oberste Landesbehörde der Vereinbarung zugestimmt hat.
Sprachkurse und Schulbesuch | Sprachkurse und Schulbesuch | ||||
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2 | Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, oder zur Teilnahme an | 2 | Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, oder zur Teilnahme an | ||
3 | einem Schüleraustausch erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis zur | 3 | einem Schüleraustausch erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis zur | ||
4 | Teilnahme an einem Schüleraustausch kann auch erteilt werden, wenn kein | 4 | Teilnahme an einem Schüleraustausch kann auch erteilt werden, wenn kein | ||
5 | unmittelbarer Austausch erfolgt. | 5 | unmittelbarer Austausch erfolgt. | ||
n | 6 | (2) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs | n | 6 | (2) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs |
7 | in der Regel ab der neunten Klassenstufe erteilt werden, wenn in der | 7 | in der Regel ab der neunten Klassenstufe erteilt werden, wenn in der | ||
8 | Schulklasse eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener | 8 | Schulklasse eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener | ||
9 | Staatsangehörigkeiten gewährleistet ist und es sich handelt | 9 | Staatsangehörigkeiten gewährleistet ist und es sich handelt | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | um eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler | 11 | um eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler | ||
12 | Ausrichtung oder | 12 | Ausrichtung oder | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln | 14 | um eine Schule, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln | ||
15 | finanziert wird und die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse | 15 | finanziert wird und die Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse | ||
16 | anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet. | 16 | anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereitet. | ||
t | 17 | (3) Während eines Aufenthalts zur Teilnahme an einem Sprachkurs nach | t | 17 | (3) Während eines Aufenthalts zum Schulbesuch nach Absatz 2 soll in der |
18 | Absatz 1 oder zum Schulbesuch nach Absatz 2 soll in der Regel eine | ||||
19 | Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur in Fällen eines | 18 | Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur in | ||
20 | gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Im Anschluss an einen Aufenthalt | 19 | Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Im Anschluss an einen | ||
21 | zur Teilnahme an einem Schüleraustausch darf eine Aufenthaltserlaubnis für | 20 | Aufenthalt zur Teilnahme an einem Schüleraustausch darf eine | ||
22 | einen anderen Zweck nur in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt | 21 | Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck nur in den Fällen eines | ||
23 | werden. § 9 findet keine Anwendung. Die Aufenthaltserlaubnis nach den | 22 | gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung. Die | ||
24 | Absätzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. | 23 | Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Sprachkurs | ||
24 | berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je | ||||
25 | Woche. Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem | ||||
26 | Schüleraustausch und die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 berechtigen nicht | ||||
27 | zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. | ||||
25 | (4) Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der Länder mit | 28 | (4) Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der Länder mit | ||
26 | öffentlichen Stellen in einem anderen Staat über den Besuch inländischer | 29 | öffentlichen Stellen in einem anderen Staat über den Besuch inländischer | ||
27 | Schulen durch ausländische Schüler bleiben unberührt. Aufenthaltserlaubnisse zur | 30 | Schulen durch ausländische Schüler bleiben unberührt. Aufenthaltserlaubnisse zur | ||
28 | Teilnahme am Schulbesuch können auf Grund solcher | 31 | Teilnahme am Schulbesuch können auf Grund solcher | ||
29 | Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthaltsrecht | 32 | Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthaltsrecht | ||
30 | zuständige oberste Landesbehörde der Vereinbarung zugestimmt hat. | 33 | zuständige oberste Landesbehörde der Vereinbarung zugestimmt hat. |
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