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Sie können sich § 16b AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maßnahmen sind
(2) 1Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei der Ersterteilung und bei der Verlängerung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre nicht überschreiten. 2Sie beträgt mindestens zwei Jahre, wenn der Ausländer an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt. 3Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. 4Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. 5Zur Beurteilung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende Bildungseinrichtung beteiligt werden.
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. 2Während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Beschäftigung in der Ferienzeit.
(4) 1Während eines Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. 2§ 9 findet keine Anwendung.
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
(6) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 5 aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Ausländer für bis zu neun Monate die Möglichkeit zu geben, die Zulassung bei einer anderen Bildungseinrichtung zu beantragen.
(7) 1Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums erteilt werden, wenn der Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union seit mindestens zwei Jahren ein Studium betrieben hat und die Voraussetzungen des § 16c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vorliegen. 2Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Studienteils, der in Deutschland durchgeführt wird, erteilt. 3Absatz 3 gilt entsprechend. 4§ 9 findet keine Anwendung.
(8) Die Absätze 1 bis 4 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L132 vom 21.5.2016, S. 21).
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f | 1 | (1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen | f | 1 | (1) Einem Ausländer wird zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen |
2 | Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer | 2 | Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer | ||
3 | vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er | 3 | vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er | ||
4 | von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des | 4 | von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Der Aufenthaltszweck des | ||
5 | Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines | 5 | Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines | ||
6 | Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maßnahmen sind | 6 | Pflichtpraktikums. Studienvorbereitende Maßnahmen sind | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu | 8 | der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, wenn der Ausländer zu | ||
9 | einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch | 9 | einem Vollzeitstudium zugelassen worden ist und die Zulassung an den Besuch | ||
10 | eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, und | 10 | eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden ist, und | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn | 12 | der Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung, wenn | ||
13 | die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung | 13 | die Annahme zu einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung | ||
14 | nachgewiesen ist. | 14 | nachgewiesen ist. | ||
15 | Ein Nachweis über die für den konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse | 15 | Ein Nachweis über die für den konkreten Studiengang erforderlichen Kenntnisse | ||
16 | der Ausbildungssprache wird nur verlangt, wenn diese Sprachkenntnisse weder | 16 | der Ausbildungssprache wird nur verlangt, wenn diese Sprachkenntnisse weder | ||
17 | bei der Zulassungsentscheidung geprüft worden sind noch durch die | 17 | bei der Zulassungsentscheidung geprüft worden sind noch durch die | ||
18 | studienvorbereitende Maßnahme erworben werden sollen. | 18 | studienvorbereitende Maßnahme erworben werden sollen. | ||
n | 19 | (2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei der | n | 19 | (2) Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei Ersterteilung |
20 | Ersterteilung und bei der Verlängerung mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre | 20 | und Verlängerung in der Regel zwei Jahre und soll eine Mindestdauer von einem | ||
21 | nicht überschreiten. Sie beträgt mindestens zwei Jahre, wenn der Ausländer | 21 | Jahr nicht unterschreiten. Sie beträgt mindestens zwei Jahre, wenn der | ||
22 | an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen | 22 | Ausländer an einem Unions- oder multilateralen Programm mit | ||
23 | teilnimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr | 23 | Mobilitätsmaßnahmen teilnimmt oder wenn für ihn eine Vereinbarung zwischen | ||
24 | Hochschuleinrichtungen gilt. Dauert das Studium weniger als zwei Jahre, so | 24 | zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt. Dauert das Studium weniger als | ||
25 | wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums erteilt. Die | 25 | zwei Jahre, so wird die Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer des Studiums | ||
26 | Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht | 26 | erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn der | ||
27 | erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Zur | 27 | Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum | ||
28 | Beurteilung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, | 28 | noch erreicht werden kann. Zur Beurteilung der Frage, ob der | ||
29 | Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende | ||||
29 | kann die aufnehmende Bildungseinrichtung beteiligt werden. | 30 | Bildungseinrichtung beteiligt werden. | ||
30 | (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer | 31 | (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Maßgabe der folgenden Sätze nur | ||
31 | Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht | 32 | zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr | ||
32 | überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Während | 33 | nicht überschreiten dürfen (Arbeitstagekonto). Studentische Nebentätigkeiten | ||
33 | des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des | 34 | werden nicht angerechnet. Teilzeitbeschäftigungen werden jeweils in der für | ||
34 | Aufenthalts berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Beschäftigung in der | 35 | den Ausländer günstigsten Weise wie folgt angerechnet: | ||
35 | Ferienzeit. | 36 | 1. | ||
37 | Die Beschäftigungen können für jeden Tag, an dem die Arbeitszeit bis zu vier | ||||
38 | Stunden beträgt, als halber Arbeitstag, ansonsten als voller Arbeitstag auf das | ||||
39 | Arbeitstagekonto angerechnet werden oder | ||||
40 | 2. | ||||
41 | die Beschäftigungen können je Kalenderwoche | ||||
42 | a) | ||||
43 | während der Vorlesungszeit, wenn sie bis zu 20 Stunden je Kalenderwoche | ||||
44 | ausgeübt werden, und | ||||
45 | b) | ||||
46 | außerhalb der Vorlesungszeit | ||||
47 | unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit als zweieinhalb Arbeitstage auf | ||||
48 | das Arbeitstagekonto angerechnet werden. Die Günstigkeitsprüfung nach Satz 3 | ||||
49 | erfolgt derart, dass einzeln für jede Kalenderwoche bestimmt wird, ob eine | ||||
50 | Anrechnung der ausgeübten Tätigkeit nach Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 | ||||
51 | erfolgt. | ||||
36 | (4) Während eines Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis | 52 | (4) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis | ||
37 | für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten | 53 | nicht für Beschäftigungen nach § 19c Absatz 1 in Verbindung mit einer Regelung | ||
38 | Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung | 54 | der Beschäftigungsverordnung für vorübergehende Beschäftigungen erteilt | ||
39 | einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c | ||||
40 | Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. § 9 | ||||
41 | findet keine Anwendung. | 55 | werden. § 9 findet keine Anwendung. | ||
42 | (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn | 56 | (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn | ||
43 | 1. | 57 | 1. | ||
44 | er von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule | 58 | er von einer staatlichen Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule | ||
45 | oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung | 59 | oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung | ||
46 | a) | 60 | a) | ||
47 | zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit | 61 | zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit | ||
48 | einer Bedingung verbunden ist, die nicht auf den Besuch einer | 62 | einer Bedingung verbunden ist, die nicht auf den Besuch einer | ||
49 | studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist, | 63 | studienvorbereitenden Maßnahme gerichtet ist, | ||
50 | b) | 64 | b) | ||
51 | zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit | 65 | zum Zweck des Vollzeitstudiums zugelassen worden ist und die Zulassung mit | ||
52 | der Bedingung des Besuchs eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren | 66 | der Bedingung des Besuchs eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren | ||
53 | Einrichtung verbunden ist, der Ausländer aber den Nachweis über die Annahme zu | 67 | Einrichtung verbunden ist, der Ausländer aber den Nachweis über die Annahme zu | ||
54 | einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1 Satz 3 | 68 | einem Studienkolleg oder einer vergleichbaren Einrichtung nach Absatz 1 Satz 3 | ||
55 | Nummer 2 nicht erbringen kann oder | 69 | Nummer 2 nicht erbringen kann oder | ||
56 | c) | 70 | c) | ||
57 | zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen worden ist, | 71 | zum Zweck des Teilzeitstudiums zugelassen worden ist, | ||
58 | 2. | 72 | 2. | ||
59 | er zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs angenommen worden | 73 | er zur Teilnahme an einem studienvorbereitenden Sprachkurs angenommen worden | ||
60 | ist, ohne dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums an einer staatlichen | 74 | ist, ohne dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums an einer staatlichen | ||
61 | Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren | 75 | Hochschule, einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren | ||
62 | Bildungseinrichtung vorliegt, oder | 76 | Bildungseinrichtung vorliegt, oder | ||
63 | 3. | 77 | 3. | ||
64 | ihm die Zusage eines Betriebs für das Absolvieren eines | 78 | ihm die Zusage eines Betriebs für das Absolvieren eines | ||
65 | studienvorbereitenden Praktikums vorliegt. | 79 | studienvorbereitenden Praktikums vorliegt. | ||
66 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze | 80 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze | ||
67 | 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 | 81 | 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 | ||
n | 68 | sind die Absätze 2 und 4 entsprechend anzuwenden; die Aufenthaltserlaubnis | n | 82 | sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden; die Aufenthaltserlaubnis |
69 | berechtigt zur Beschäftigung nur in der Ferienzeit sowie zur Ausübung des | 83 | berechtigt darüber hinaus zur Ausübung des Praktikums nach Satz 1 Nummer 3. | ||
70 | Praktikums. | ||||
71 | (6) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 5 aus Gründen, | 84 | (6) Bevor die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 5 aus Gründen, | ||
72 | die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder | 85 | die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder | ||
73 | gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Ausländer für | 86 | gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Ausländer für | ||
74 | bis zu neun Monate die Möglichkeit zu geben, die Zulassung bei einer anderen | 87 | bis zu neun Monate die Möglichkeit zu geben, die Zulassung bei einer anderen | ||
75 | Bildungseinrichtung zu beantragen. | 88 | Bildungseinrichtung zu beantragen. | ||
76 | (7) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | 89 | (7) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||
t | 77 | Union international Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum | t | 90 | Union international Schutzberechtigter ist, soll eine Aufenthaltserlaubnis zum |
78 | Zweck des Studiums erteilt werden, wenn der Ausländer in einem anderen | 91 | Zweck des Studiums erteilt werden, wenn der Ausländer in einem anderen | ||
79 | Mitgliedstaat der Europäischen Union seit mindestens zwei Jahren ein Studium | 92 | Mitgliedstaat der Europäischen Union seit mindestens zwei Jahren ein Studium | ||
80 | betrieben hat und die Voraussetzungen des § 16c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 | 93 | betrieben hat und die Voraussetzungen des § 16c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 | ||
81 | vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Studienteils, | 94 | vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Studienteils, | ||
82 | der in Deutschland durchgeführt wird, erteilt. Absatz 3 gilt entsprechend. | 95 | der in Deutschland durchgeführt wird, erteilt. Absatz 3 gilt entsprechend. | ||
83 | § 9 findet keine Anwendung. | 96 | § 9 findet keine Anwendung. | ||
84 | (8) Die Absätze 1 bis 4 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) | 97 | (8) Die Absätze 1 bis 4 und 6 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) | ||
85 | 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die | 98 | 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die | ||
86 | Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu | 99 | Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu | ||
87 | Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur | 100 | Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur | ||
88 | Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder | 101 | Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder | ||
89 | Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L132 vom | 102 | Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L132 vom | ||
90 | 21.5.2016, S. 21). | 103 | 21.5.2016, S. 21). |
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