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Sie können sich § 16a AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung kann erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 2Während des Aufenthalts nach Satz 1 darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. 3Der Aufenthaltszweck der betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung nach Satz 1 umfasst auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere den Besuch eines berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung.
(2) 1Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung kann erteilt werden, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und sich der Bildungsgang nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richtet. 2Bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in einem anderen Staat über den Besuch inländischer Schulen durch ausländische Schüler bleiben unberührt. 3Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch können auf Grund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die für das Aufenthaltsrecht zuständige oberste Landesbehörde der Vereinbarung zugestimmt hat.
(3) 1Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche; handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung, ist eine Erwerbstätigkeit neben der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung nicht erlaubt. 2Bei einer qualifizierten Berufsausbildung wird ein Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verlangt, wenn die für die konkrete qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die Bildungseinrichtung geprüft worden sind noch durch einen vorbereitenden Deutschsprachkurs erworben werden sollen.
(4) Bevor die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, zurückgenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich verkürzt wird, ist dem Ausländer für die Dauer von bis zu sechs Monaten die Möglichkeit zu geben, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung | Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung | ||||
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t | 1 | Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung | t | 1 | Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung |
Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung | Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung | ||||
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f | 1 | (1) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und | f | 1 | (1) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und |
n | 2 | Weiterbildung kann erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 | n | 2 | Weiterbildung soll erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 |
3 | zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche | 3 | zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche | ||
4 | Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der | 4 | Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der | ||
5 | Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Während des Aufenthalts nach Satz 1 | 5 | Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Während des Aufenthalts nach Satz 1 | ||
n | 6 | darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck | n | 6 | darf eine Aufenthaltserlaubnis nicht für Beschäftigungen nach § 19c Absatz 1 |
7 | einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als | 7 | in Verbindung mit einer Regelung der Beschäftigungsverordnung für | ||
8 | Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen | 8 | vorübergehende Beschäftigungen erteilt werden. § 9 findet keine Anwendung, | ||
9 | Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs | 9 | es sei denn, der Ausländer war vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach | ||
10 | erteilt werden. Der Aufenthaltszweck der betrieblichen qualifizierten | 10 | Satz 1 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a oder 18b. Der | ||
11 | Berufsausbildung nach Satz 1 umfasst auch den Besuch eines Deutschsprachkurses | 11 | Aufenthaltszweck der betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung nach Satz 1 | ||
12 | zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung, insbesondere den Besuch eines | 12 | umfasst auch den Besuch eines Deutschsprachkurses zur Vorbereitung auf die | ||
13 | Berufsausbildung, insbesondere den Besuch eines berufsbezogenen | ||||
13 | berufsbezogenen Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung. | 14 | Deutschsprachkurses nach der Deutschsprachförderverordnung. | ||
14 | (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung | 15 | (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der schulischen Berufsausbildung | ||
n | 15 | kann erteilt werden, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen | n | 16 | soll erteilt werden, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen |
16 | zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und sich der Bildungsgang | 17 | zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und sich der Bildungsgang | ||
17 | nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richtet. Bilaterale | 18 | nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richtet. Bilaterale | ||
18 | oder multilaterale Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in einem | 19 | oder multilaterale Vereinbarungen der Länder mit öffentlichen Stellen in einem | ||
19 | anderen Staat über den Besuch inländischer Schulen durch ausländische Schüler | 20 | anderen Staat über den Besuch inländischer Schulen durch ausländische Schüler | ||
20 | bleiben unberührt. Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch | 21 | bleiben unberührt. Aufenthaltserlaubnisse zur Teilnahme am Schulbesuch | ||
21 | können auf Grund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die für das | 22 | können auf Grund solcher Vereinbarungen nur erteilt werden, wenn die für das | ||
22 | Aufenthaltsrecht zuständige oberste Landesbehörde der Vereinbarung zugestimmt | 23 | Aufenthaltsrecht zuständige oberste Landesbehörde der Vereinbarung zugestimmt | ||
t | 23 | hat. | t | 24 | hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
24 | (3) Handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, berechtigt die | 25 | (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur zur Ausübung einer vom Zweck | ||
25 | Aufenthaltserlaubnis nur zur Ausübung einer von der Berufsausbildung | 26 | nach Absatz 1 oder Absatz 2 unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden | ||
26 | unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche; handelt es sich nicht | 27 | je Woche. Bei einer qualifizierten Berufsausbildung wird ein Nachweis über | ||
27 | um eine qualifizierte Berufsausbildung, ist eine Erwerbstätigkeit neben der | 28 | ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verlangt, wenn die für die konkrete | ||
28 | Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung nicht erlaubt. Bei einer | ||||
29 | qualifizierten Berufsausbildung wird ein Nachweis über ausreichende deutsche | ||||
30 | Sprachkenntnisse verlangt, wenn die für die konkrete qualifizierte | ||||
31 | Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die | 29 | qualifizierte Berufsausbildung erforderlichen Sprachkenntnisse weder durch die | ||
32 | Bildungseinrichtung geprüft worden sind noch durch einen vorbereitenden | 30 | Bildungseinrichtung geprüft worden sind noch durch einen vorbereitenden | ||
33 | Deutschsprachkurs erworben werden sollen. | 31 | Deutschsprachkurs erworben werden sollen. | ||
34 | (4) Bevor die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer qualifizierten | 32 | (4) Bevor die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer qualifizierten | ||
35 | Berufsausbildung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, | 33 | Berufsausbildung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, | ||
36 | zurückgenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich | 34 | zurückgenommen, widerrufen oder gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 nachträglich | ||
37 | verkürzt wird, ist dem Ausländer für die Dauer von bis zu sechs Monaten die | 35 | verkürzt wird, ist dem Ausländer für die Dauer von bis zu sechs Monaten die | ||
38 | Möglichkeit zu geben, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen. | 36 | Möglichkeit zu geben, einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen. |
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