f | (1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine | f | (1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine |
| Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die | | Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die |
| Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer | | Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer |
| über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf | | über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf |
| der Erlaubnis. | | der Erlaubnis. |
| (2) Sofern die Ausübung einer Beschäftigung gesetzlich verboten oder | | (2) Sofern die Ausübung einer Beschäftigung gesetzlich verboten oder |
| beschränkt ist, bedarf die Ausübung einer Beschäftigung oder einer über die | | beschränkt ist, bedarf die Ausübung einer Beschäftigung oder einer über die |
| Beschränkung hinausgehenden Beschäftigung der Erlaubnis; diese kann dem | | Beschränkung hinausgehenden Beschäftigung der Erlaubnis; diese kann dem |
| Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 | | Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 |
| unterliegen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann beschränkt | | unterliegen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann beschränkt |
| erteilt werden. Bedarf die Erlaubnis nicht der Zustimmung der | | erteilt werden. Bedarf die Erlaubnis nicht der Zustimmung der |
n | Bundesagentur für Arbeit, gilt § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 für die Versagung | n | Bundesagentur für Arbeit, gelten § 39 Absatz 4 für die Erteilung der Erlaubnis |
| der Erlaubnis entsprechend. | | und § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 für die Versagung der Erlaubnis entsprechend. |
| (3) Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer | | (3) Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer |
| Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt. Zudem | | Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt. Zudem |
| müssen Beschränkungen seitens der Bundesagentur für Arbeit für die Ausübung | | müssen Beschränkungen seitens der Bundesagentur für Arbeit für die Ausübung |
| der Beschäftigung in den Aufenthaltstitel übernommen werden. Für die | | der Beschäftigung in den Aufenthaltstitel übernommen werden. Für die |
| Änderung einer Beschränkung im Aufenthaltstitel ist eine Erlaubnis | | Änderung einer Beschränkung im Aufenthaltstitel ist eine Erlaubnis |
| erforderlich. Wurde ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer | | erforderlich. Wurde ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer |
| bestimmten Beschäftigung erteilt, ist die Ausübung einer anderen | | bestimmten Beschäftigung erteilt, ist die Ausübung einer anderen |
| Erwerbstätigkeit verboten, solange und soweit die zuständige Behörde die | | Erwerbstätigkeit verboten, solange und soweit die zuständige Behörde die |
| Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat. Die Sätze 2 und 3 | | Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat. Die Sätze 2 und 3 |
| gelten nicht, wenn sich der Arbeitgeber auf Grund eines Betriebsübergangs nach | | gelten nicht, wenn sich der Arbeitgeber auf Grund eines Betriebsübergangs nach |
| § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ändert oder auf Grund eines Formwechsels | | § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ändert oder auf Grund eines Formwechsels |
| eine andere Rechtsform erhält. | | eine andere Rechtsform erhält. |
| (4) Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf eine | | (4) Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf eine |
n | Saisonbeschäftigung nur ausüben, wenn er eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der | n | kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung oder eine Saisonbeschäftigung nach |
| Saisonbeschäftigung besitzt, sowie eine andere Erwerbstätigkeit nur ausüben, | | der Beschäftigungsverordnung nur ausüben, wenn er dafür eine Arbeitserlaubnis |
| | | der Bundesagentur für Arbeit besitzt, sowie eine andere Erwerbstätigkeit nur |
| wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder | | ausüben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines |
| einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren | | Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt |
| Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. | | ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. |
| (5) Ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- | | (5) Ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- |
| oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt | | oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt |
| und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung | | und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung |
| besteht. Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf nur unter | | besteht. Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf nur unter |
| den Voraussetzungen des Absatzes 4 beschäftigt werden. Wer im Bundesgebiet | | den Voraussetzungen des Absatzes 4 beschäftigt werden. Wer im Bundesgebiet |
| einen Ausländer beschäftigt, muss | | einen Ausländer beschäftigt, muss |
| 1. | | 1. |
| prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 vorliegen, | | prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 vorliegen, |
| 2. | | 2. |
| für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der | | für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der |
t | Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung oder der Bescheinigung über | t | Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit oder der Bescheinigung über die |
| die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des | | Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in |
| Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren und | | elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren und |
| 3. | | 3. |
| der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis | | der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis |
| mitteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 | | mitteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 |
| Abschnitt 4 erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. | | Abschnitt 4 erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. |
| Satz 3 Nummer 1 gilt auch für denjenigen, der einen Ausländer mit nachhaltigen | | Satz 3 Nummer 1 gilt auch für denjenigen, der einen Ausländer mit nachhaltigen |
| entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf | | entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf |
| Gewinnerzielung gerichtet ausübt. | | Gewinnerzielung gerichtet ausübt. |