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(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
(4) 1Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. 2Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. 3Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.
(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.
(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).
(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der
(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 | f | 1 | (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 |
2 | des Grundgesetzes ist. | 2 | des Grundgesetzes ist. | ||
3 | (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im | 3 | (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im | ||
4 | Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als | 4 | Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als | ||
5 | Beamter. | 5 | Beamter. | ||
6 | (3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn | 6 | (3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn | ||
7 | einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme | 7 | einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme | ||
8 | öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher | 8 | öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher | ||
9 | Mittel gilt der Bezug von: | 9 | Mittel gilt der Bezug von: | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Kindergeld, | 11 | Kindergeld, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Kinderzuschlag, | 13 | Kinderzuschlag, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | Erziehungsgeld, | 15 | Erziehungsgeld, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | Elterngeld, | 17 | Elterngeld, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, | 19 | Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
20 | dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem | 20 | dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem | ||
21 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, | 21 | Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt | 23 | öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt | ||
24 | werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und | 24 | werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und | ||
25 | 7. | 25 | 7. | ||
26 | Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. | 26 | Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. | ||
27 | Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, | 27 | Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, | ||
28 | hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder | 28 | hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder | ||
29 | Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge | 29 | Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge | ||
30 | der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der | 30 | der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der | ||
31 | Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ | 31 | Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ | ||
32 | 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die | 32 | 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die | ||
33 | nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über | 33 | nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über | ||
34 | monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a | 34 | monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a | ||
t | t | 35 | Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt sowie | ||
36 | für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g als gesichert, wenn | ||||
37 | der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach | ||||
35 | Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der | 38 | § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der | ||
36 | Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ | 39 | Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ | ||
37 | 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der | 40 | 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der | ||
38 | Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend | 41 | Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend | ||
39 | Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das | 42 | Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das | ||
40 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach | 43 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach | ||
41 | Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im | 44 | Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im | ||
42 | Bundesanzeiger bekannt. | 45 | Bundesanzeiger bekannt. | ||
43 | (4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die | 46 | (4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die | ||
44 | Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten | 47 | Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten | ||
45 | Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den | 48 | Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den | ||
46 | auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und | 49 | auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und | ||
47 | Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres | 50 | Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres | ||
48 | werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden | 51 | werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden | ||
49 | Wohnraumes nicht mitgezählt. | 52 | Wohnraumes nicht mitgezählt. | ||
50 | (5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem | 53 | (5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem | ||
51 | Umfang Anwendung finden: | 54 | Umfang Anwendung finden: | ||
52 | 1. | 55 | 1. | ||
53 | Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni | 56 | Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni | ||
54 | 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der | 57 | 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der | ||
55 | Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den | 58 | Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den | ||
56 | schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom | 59 | schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom | ||
57 | 22.9.2000, S. 19), | 60 | 22.9.2000, S. 19), | ||
58 | 2. | 61 | 2. | ||
59 | die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 62 | die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | ||
60 | 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen | 63 | 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen | ||
61 | durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und | 64 | durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und | ||
62 | 3. | 65 | 3. | ||
63 | die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates | 66 | die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
64 | vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom | 67 | vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom | ||
65 | 15.9.2009, S. 1). | 68 | 15.9.2009, S. 1). | ||
66 | (6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die | 69 | (6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die | ||
67 | Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. | 70 | Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. | ||
68 | Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im | 71 | Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im | ||
69 | Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer | 72 | Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer | ||
70 | ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen | 73 | ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen | ||
71 | und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. | 74 | und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. | ||
72 | EG Nr. L 212 S. 12). | 75 | EG Nr. L 212 S. 12). | ||
73 | (7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem | 76 | (7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem | ||
74 | Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 | 77 | Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 | ||
75 | Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 | 78 | Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 | ||
76 | betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten | 79 | betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten | ||
77 | Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die | 80 | Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die | ||
78 | Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, | 81 | Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, | ||
79 | verliehen und nicht entzogen wurde. | 82 | verliehen und nicht entzogen wurde. | ||
80 | (8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig | 83 | (8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig | ||
81 | Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen | 84 | Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||
82 | Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG. | 85 | Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG. | ||
83 | (9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des | 86 | (9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des | ||
84 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des | 87 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des | ||
85 | Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. | 88 | Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. | ||
86 | März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER). | 89 | März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER). | ||
87 | (10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des | 90 | (10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des | ||
88 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. | 91 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. | ||
89 | (11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des | 92 | (11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des | ||
90 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. | 93 | Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. | ||
91 | (11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen | 94 | (11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen | ||
92 | Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. | 95 | Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. | ||
93 | (12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine | 96 | (12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine | ||
94 | Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens | 97 | Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens | ||
95 | für Sprachen entsprechen. | 98 | für Sprachen entsprechen. | ||
96 | (12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, | 99 | (12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, | ||
97 | wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder | 100 | wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder | ||
98 | vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder | 101 | vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder | ||
99 | landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei | 102 | landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei | ||
100 | Jahren festgelegt ist. | 103 | Jahren festgelegt ist. | ||
101 | (12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, | 104 | (12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, | ||
102 | wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich | 105 | wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich | ||
103 | sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben | 106 | sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben | ||
104 | werden. | 107 | werden. | ||
105 | (12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind | 108 | (12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind | ||
106 | 1. | 109 | 1. | ||
107 | Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung, | 110 | Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung, | ||
108 | 2. | 111 | 2. | ||
109 | Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der | 112 | Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der | ||
110 | sonstigen Aus- und Weiterbildung. | 113 | sonstigen Aus- und Weiterbildung. | ||
111 | (13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen | 114 | (13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen | ||
112 | Schutz genießt im Sinne der | 115 | Schutz genießt im Sinne der | ||
113 | 1. | 116 | 1. | ||
114 | Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für | 117 | Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für | ||
115 | die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als | 118 | die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als | ||
116 | Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, | 119 | Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, | ||
117 | und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. | 120 | und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. | ||
118 | 12) oder | 121 | 12) oder | ||
119 | 2. | 122 | 2. | ||
120 | Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. | 123 | Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. | ||
121 | Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder | 124 | Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder | ||
122 | Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen | 125 | Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen | ||
123 | einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf | 126 | einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf | ||
124 | subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 | 127 | subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 | ||
125 | vom 20.12.2011, S. 9). | 128 | vom 20.12.2011, S. 9). | ||
126 | (14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen | 129 | (14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen | ||
127 | Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und | 130 | Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und | ||
128 | Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von | 131 | Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von | ||
129 | einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat | 132 | einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat | ||
130 | gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom | 133 | gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom | ||
131 | 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, | 134 | 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, | ||
132 | maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 3a für die | 135 | maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 3a für die | ||
133 | widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n | 136 | widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n | ||
134 | der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als | 137 | der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als | ||
135 | objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von | 138 | objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von | ||
136 | Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im | 139 | Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im | ||
137 | Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 | 140 | Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 | ||
138 | im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr | 141 | im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr | ||
139 | vorliegen, wenn | 142 | vorliegen, wenn | ||
140 | 1. | 143 | 1. | ||
141 | der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden | 144 | der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden | ||
142 | Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf | 145 | Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf | ||
143 | internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im | 146 | internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im | ||
144 | Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in | 147 | Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in | ||
145 | absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, | 148 | absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, | ||
146 | 2. | 149 | 2. | ||
147 | der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als | 150 | der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als | ||
148 | der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. | 151 | der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. | ||
149 | 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der | 152 | 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der | ||
150 | Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden | 153 | Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden | ||
151 | Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf | 154 | Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf | ||
152 | internationalen Schutz abzuwarten. | 155 | internationalen Schutz abzuwarten. | ||
153 | Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige | 156 | Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige | ||
154 | Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten | 157 | Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten | ||
155 | und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn | 158 | und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn | ||
156 | a) | 159 | a) | ||
157 | der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 | 160 | der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 | ||
158 | oder 2 besteht, | 161 | oder 2 besteht, | ||
159 | b) | 162 | b) | ||
160 | die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht | 163 | die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht | ||
161 | vorher eingeholt werden kann und | 164 | vorher eingeholt werden kann und | ||
162 | c) | 165 | c) | ||
163 | der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der | 166 | der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der | ||
164 | Überstellungshaft entziehen will. | 167 | Überstellungshaft entziehen will. | ||
165 | Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung | 168 | Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung | ||
166 | der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft | 169 | der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft | ||
167 | zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden § 62d sowie die | 170 | zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden § 62d sowie die | ||
168 | Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den | 171 | Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den | ||
169 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, | 172 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, | ||
170 | soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend | 173 | soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend | ||
171 | geregelt ist. | 174 | geregelt ist. |
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