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Sie können sich § 97 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.
(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | ||||
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t | 1 | Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | t | 1 | Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen |
Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen | ||||
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t | t | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer in den | ||
2 | Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod eines | ||||
3 | anderen Menschen verursacht. Wird in den Fällen des § 96 Absatz 1, auch in | ||||
4 | Verbindung mit § 96 Absatz 4, der Tod eines anderen Menschen wenigstens | ||||
5 | leichtfertig verursacht, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder | ||||
6 | Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. | ||||
1 | (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den | 7 | (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den | ||
2 | Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des | 8 | Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer | ||
3 | Geschleusten verursacht. | ||||
4 | (2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer | ||||
5 | in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als | ||||
6 | Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten | 9 | Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, | ||
7 | verbunden hat, gewerbsmäßig handelt. | 10 | gewerbsmäßig handelt. | ||
8 | (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe | 11 | (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 ist | ||
9 | von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 | 12 | die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. | ||
10 | Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. | ||||
11 | (4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. | 13 | (4) § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. |
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