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Sie können sich § 96 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn
(5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
Einschleusen von Ausländern | Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet | ||||
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t | 1 | Einschleusen von Ausländern | t | 1 | Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU |
2 | Anwendung findet |
Einschleusen von Ausländern | Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet | ||||
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n | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder | n | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder |
2 | schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe | 2 | schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe | ||
n | 3 | wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine | n | 3 | wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, |
4 | Handlung | ||||
5 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 6 | nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und | n | 5 | eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu |
6 | begehen und | ||||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | 8 | dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder | 10 | wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
n | 12 | nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b | n | 12 | eine Handlung nach § 95 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 1a oder |
13 | oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich | 13 | Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 zu begehen und dafür einen | ||
14 | versprechen lässt. | 14 | Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | ||
15 | (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, | 15 | 3. | ||
16 | eine Handlung nach § 9 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu begehen und | ||||
17 | dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt. | ||||
18 | Ebenso wird bestraft, wer zugunsten eines Ausländers handelt, der keine | ||||
19 | vorsätzliche rechtswidrige Tat im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 | ||||
20 | begangen hat. | ||||
21 | (2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer in den | ||||
16 | wer in den Fällen des Absatzes 1 | 22 | Fällen des Absatzes 1 | ||
17 | 1. | 23 | 1. | ||
18 | gewerbsmäßig handelt, | 24 | gewerbsmäßig handelt, | ||
19 | 2. | 25 | 2. | ||
20 | als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten | 26 | als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten | ||
21 | verbunden hat, handelt, | 27 | verbunden hat, handelt, | ||
22 | 3. | 28 | 3. | ||
23 | eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § | 29 | eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § | ||
24 | 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, | 30 | 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, | ||
25 | 4. | 31 | 4. | ||
26 | eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn | 32 | eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn | ||
27 | sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 | 33 | sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 | ||
n | 28 | Buchstabe a bezieht, oder | n | 34 | Buchstabe a bezieht, |
29 | 5. | 35 | 5. | ||
30 | den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder | 36 | den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder | ||
31 | erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung | 37 | erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung | ||
n | 32 | aussetzt. | n | 38 | aussetzt oder |
39 | 6. | ||||
40 | versucht, sich im Straßenverkehr in grob verkehrswidriger und | ||||
41 | rücksichtsloser Weise einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen und dadurch | ||||
42 | Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert | ||||
43 | gefährdet. | ||||
33 | Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a | 44 | Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
34 | zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung | 45 | zugunsten eines minderjährigen ledigen Ausländers handelt, der ohne Begleitung | ||
35 | einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die | 46 | einer personensorgeberechtigten Person oder einer dritten Person, die die | ||
n | 36 | Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist. | n | 47 | Fürsorge oder Obhut für ihn übernommen hat, in das Bundesgebiet einreist, auch |
48 | wenn dieser keine vorsätzliche rechtswidrige Tat begangen hat. In minder | ||||
49 | schweren Fällen des Satzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten | ||||
50 | bis zu zehn Jahren. | ||||
37 | (3) Der Versuch ist strafbar. | 51 | (3) Der Versuch ist strafbar. | ||
n | 38 | (4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und | n | 52 | (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 |
39 | Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise | 53 | Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Satz 2 und Absatz 3 sowie bei Einreise auf dem | ||
40 | und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der | 54 | Landweg auch Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b sind auf Zuwiderhandlungen | ||
41 | Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn | 55 | gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern | ||
56 | in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines | ||||
57 | Schengen-Staates anzuwenden, wenn | ||||
42 | 1. | 58 | 1. | ||
t | 43 | sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten | t | 59 | sie den in § 95 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 |
44 | Handlungen entsprechen und | 60 | bezeichneten Handlungen entsprechen und | ||
45 | 2. | 61 | 2. | ||
46 | der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit | 62 | der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit | ||
47 | eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates | 63 | eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates | ||
48 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. | 64 | des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. | ||
49 | (5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. | 65 | (5) § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. |
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