f | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
| wer | | wer |
| 1. | | 1. |
| entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet | | entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet |
| aufhält, | | aufhält, |
| 2. | | 2. |
| ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im | | ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im |
| Bundesgebiet aufhält, wenn | | Bundesgebiet aufhält, wenn |
| a) | | a) |
| er vollziehbar ausreisepflichtig ist, | | er vollziehbar ausreisepflichtig ist, |
| b) | | b) |
| ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und | | ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und |
| c) | | c) |
| dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, | | dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, |
| 3. | | 3. |
| entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, | | entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, |
| 4. | | 4. |
| einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. | | einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. |
| 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, | | 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, |
| 5. | | 5. |
| entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig | | entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig |
| macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, | | macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, |
| 6. | | 6. |
| entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, | | entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, |
| 6a. | | 6a. |
t | entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt | t | entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht |
| gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt | | rechtzeitig macht, |
| oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der | | 6b. |
| Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 | | einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder |
| bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht | | Absatz 4 zuwiderhandelt, |
| beachtet, | | 6c. |
| | | einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 zuwiderhandelt, |
| 7. | | 7. |
| wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c | | wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c |
| zuwiderhandelt oder | | zuwiderhandelt oder |
| 8. | | 8. |
| im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung | | im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung |
| oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den | | oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den |
| Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden. | | Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden. |
| (1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des | | (1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des |
| Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung | | Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung |
| begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines | | begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines |
| Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach | | Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach |
| § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt. | | § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt. |
| (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | | (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
| wer | | wer |
| 1. | | 1. |
| entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung | | entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung |
| nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 | | nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 |
| a) | | a) |
| in das Bundesgebiet einreist oder | | in das Bundesgebiet einreist oder |
| b) | | b) |
| sich darin aufhält, | | sich darin aufhält, |
| 1a. | | 1a. |
| einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 | | einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 |
| zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines | | zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines |
| Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle | | Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle |
| verhindert oder | | verhindert oder |
| 2. | | 2. |
| unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder | | unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder |
| einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das | | einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das |
| Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der | | Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der |
| Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im | | Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im |
| Rechtsverkehr gebraucht. | | Rechtsverkehr gebraucht. |
| (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 | | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 |
| Buchstabe a ist der Versuch strafbar. | | Buchstabe a ist der Versuch strafbar. |
| (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, | | (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, |
| können eingezogen werden. | | können eingezogen werden. |
| (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge | | (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge |
| bleibt unberührt. | | bleibt unberührt. |
| (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne | | (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne |
| erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, | | erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, |
| Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige | | Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige |
| Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich. | | Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich. |
| (7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort | | (7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort |
| genannten zuständigen Stelle verfolgt. | | genannten zuständigen Stelle verfolgt. |