Lade...
Lade...
Sie können sich § 95 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.
(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.
Strafvorschriften | Strafvorschriften | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer | 2 | wer | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet | 4 | entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet | ||
5 | aufhält, | 5 | aufhält, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im | 7 | ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im | ||
8 | Bundesgebiet aufhält, wenn | 8 | Bundesgebiet aufhält, wenn | ||
9 | a) | 9 | a) | ||
10 | er vollziehbar ausreisepflichtig ist, | 10 | er vollziehbar ausreisepflichtig ist, | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und | 12 | ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und | ||
13 | c) | 13 | c) | ||
14 | dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, | 14 | dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, | 16 | entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. | 18 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. | ||
19 | 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, | 19 | 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig | 21 | entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig | ||
22 | macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, | 22 | macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, | 24 | entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, | ||
25 | 6a. | 25 | 6a. | ||
t | 26 | entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt | t | 26 | entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht |
27 | gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt | 27 | rechtzeitig macht, | ||
28 | oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der | 28 | 6b. | ||
29 | Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 | 29 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder | ||
30 | bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht | 30 | Absatz 4 zuwiderhandelt, | ||
31 | beachtet, | 31 | 6c. | ||
32 | einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 zuwiderhandelt, | ||||
32 | 7. | 33 | 7. | ||
33 | wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c | 34 | wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c | ||
34 | zuwiderhandelt oder | 35 | zuwiderhandelt oder | ||
35 | 8. | 36 | 8. | ||
36 | im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung | 37 | im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung | ||
37 | oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den | 38 | oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den | ||
38 | Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden. | 39 | Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden. | ||
39 | (1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des | 40 | (1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des | ||
40 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung | 41 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung | ||
41 | begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines | 42 | begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines | ||
42 | Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach | 43 | Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach | ||
43 | § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt. | 44 | § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt. | ||
44 | (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 45 | (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
45 | wer | 46 | wer | ||
46 | 1. | 47 | 1. | ||
47 | entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung | 48 | entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung | ||
48 | nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 | 49 | nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 | ||
49 | a) | 50 | a) | ||
50 | in das Bundesgebiet einreist oder | 51 | in das Bundesgebiet einreist oder | ||
51 | b) | 52 | b) | ||
52 | sich darin aufhält, | 53 | sich darin aufhält, | ||
53 | 1a. | 54 | 1a. | ||
54 | einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 | 55 | einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 | ||
55 | zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines | 56 | zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines | ||
56 | Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle | 57 | Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle | ||
57 | verhindert oder | 58 | verhindert oder | ||
58 | 2. | 59 | 2. | ||
59 | unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder | 60 | unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder | ||
60 | einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das | 61 | einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das | ||
61 | Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der | 62 | Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der | ||
62 | Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im | 63 | Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im | ||
63 | Rechtsverkehr gebraucht. | 64 | Rechtsverkehr gebraucht. | ||
64 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 | 65 | (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 | ||
65 | Buchstabe a ist der Versuch strafbar. | 66 | Buchstabe a ist der Versuch strafbar. | ||
66 | (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, | 67 | (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, | ||
67 | können eingezogen werden. | 68 | können eingezogen werden. | ||
68 | (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge | 69 | (5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge | ||
69 | bleibt unberührt. | 70 | bleibt unberührt. | ||
70 | (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne | 71 | (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne | ||
71 | erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, | 72 | erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, | ||
72 | Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige | 73 | Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige | ||
73 | Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich. | 74 | Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich. | ||
74 | (7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort | 75 | (7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort | ||
75 | genannten zuständigen Stelle verfolgt. | 76 | genannten zuständigen Stelle verfolgt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.