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(1) Widerspruch und Klage gegen
Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. 2Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. 3Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
Wirkungen von Widerspruch und Klage | Wirkungen von Widerspruch und Klage | ||||
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t | 1 | Wirkungen von Widerspruch und Klage | t | 1 | Wirkungen von Widerspruch und Klage |
Wirkungen von Widerspruch und Klage | Wirkungen von Widerspruch und Klage | ||||
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f | 1 | (1) Widerspruch und Klage gegen | f | 1 | (1) Widerspruch und Klage gegen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des | 3 | die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des | ||
4 | Aufenthaltstitels, | 4 | Aufenthaltstitels, | ||
5 | 1a. | 5 | 1a. | ||
6 | Maßnahmen nach § 49, | 6 | Maßnahmen nach § 49, | ||
n | n | 7 | 1b. | ||
8 | die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c, | ||||
9 | 1c. | ||||
10 | die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d, | ||||
11 | 1d. | ||||
12 | die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5, | ||||
7 | 2. | 13 | 2. | ||
n | 8 | die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu | n | 14 | die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu |
9 | nehmen, | 15 | nehmen, | ||
10 | 2a. | 16 | 2a. | ||
11 | Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht | 17 | Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht | ||
12 | nach § 61 Absatz 1e, | 18 | nach § 61 Absatz 1e, | ||
13 | 3. | 19 | 3. | ||
14 | die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer | 20 | die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer | ||
15 | Erwerbstätigkeit betrifft, | 21 | Erwerbstätigkeit betrifft, | ||
16 | 4. | 22 | 4. | ||
17 | den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 | 23 | den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 | ||
18 | Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, | 24 | Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, | ||
19 | 5. | 25 | 5. | ||
20 | den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen | 26 | den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen | ||
21 | für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d, | 27 | für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d, | ||
22 | 6. | 28 | 6. | ||
23 | die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, | 29 | die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, | ||
24 | 7. | 30 | 7. | ||
n | 25 | die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11, | n | 31 | die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § |
32 | 11 sowie | ||||
26 | 8. | 33 | 8. | ||
n | 27 | die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 | n | ||
28 | sowie | ||||
29 | 9. | ||||
30 | die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2 | 34 | die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2 | ||
31 | haben keine aufschiebende Wirkung. | 35 | haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
t | 32 | Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 | t | ||
33 | Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung. | ||||
34 | (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung | 36 | (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung | ||
35 | die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die | 37 | die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die | ||
36 | Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme | 38 | Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme | ||
37 | oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als | 39 | oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als | ||
38 | fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage | 40 | fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage | ||
39 | noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen | 41 | noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen | ||
40 | zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden | 42 | zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden | ||
41 | Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. | 43 | Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. | ||
42 | Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, | 44 | Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, | ||
43 | wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche | 45 | wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche | ||
44 | Entscheidung aufgehoben wird. | 46 | Entscheidung aufgehoben wird. |
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