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Sie können sich § 78 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
(2) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:
(3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten:
(4) 1Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). 2Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. 3Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.
(5) 1Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 oder eines mobilen Endgeräts kann auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. 2Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12 und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5, § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2 Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde und der Hersteller der Dokumente an die Stelle des Ausweisherstellers tritt. 3Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen übermittelt werden. 4Für das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(6) 1Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die im Chip gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit Ausnahme der biometrischen Daten automatisiert verarbeiten. 2Können die Daten aus dem Chip nicht ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die für das automatische Lesen in der Zone nach Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben automatisiert verarbeiten.
(7) Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden geändert werden. Abweichend von Satz 1 dürfen öffentliche Stellen, wenn dies durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist, mit Zustimmung des Inhabers des elektronischen Aufenthaltstitels zur Prüfung der Identität des Inhabers des elektronischen Aufenthaltstitels
(8) 1Die durch technische Mittel vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 darf nur im Wege des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 2Gleiches gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium | Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium | t | 1 | Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium |
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium | Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium | ||||
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f | 1 | (1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als | f | 1 | (1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als |
2 | eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium | 2 | eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium | ||
3 | ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen | 3 | ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen | ||
4 | der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der | 4 | der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der | ||
5 | Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. | 5 | Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. | ||
6 | Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf | 6 | Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf | ||
7 | Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium | 7 | Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium | ||
8 | ausgestellt. Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar | 8 | ausgestellt. Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar | ||
9 | aufgebrachte Angaben: | 9 | aufgebrachte Angaben: | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Name und Vornamen, | 11 | Name und Vornamen, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Doktorgrad, | 13 | Doktorgrad, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | Lichtbild, | 15 | Lichtbild, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | Geburtsdatum und Geburtsort, | 17 | Geburtsdatum und Geburtsort, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | Anschrift, | 19 | Anschrift, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer, | 21 | Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer, | ||
22 | 7. | 22 | 7. | ||
23 | Ausstellungsort, | 23 | Ausstellungsort, | ||
24 | 8. | 24 | 8. | ||
25 | Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage, | 25 | Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage, | ||
26 | 9. | 26 | 9. | ||
27 | Ausstellungsbehörde, | 27 | Ausstellungsbehörde, | ||
28 | 10. | 28 | 10. | ||
29 | Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, | 29 | Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, | ||
30 | 11. | 30 | 11. | ||
31 | Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, | 31 | Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, | ||
32 | 12. | 32 | 12. | ||
33 | Anmerkungen, | 33 | Anmerkungen, | ||
34 | 13. | 34 | 13. | ||
35 | Unterschrift, | 35 | Unterschrift, | ||
36 | 14. | 36 | 14. | ||
37 | Seriennummer, | 37 | Seriennummer, | ||
38 | 15. | 38 | 15. | ||
39 | Staatsangehörigkeit, | 39 | Staatsangehörigkeit, | ||
40 | 16. | 40 | 16. | ||
41 | Geschlecht mit der Abkürzung „F” für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ | 41 | Geschlecht mit der Abkürzung „F” für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ | ||
42 | für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen, | 42 | für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen, | ||
43 | 17. | 43 | 17. | ||
44 | Größe und Augenfarbe, | 44 | Größe und Augenfarbe, | ||
45 | 18. | 45 | 18. | ||
46 | Zugangsnummer. | 46 | Zugangsnummer. | ||
47 | Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 oder | 47 | Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 oder | ||
48 | 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die | 48 | 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die | ||
49 | Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den | 49 | Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den | ||
50 | Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der | 50 | Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der | ||
51 | Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist. Auf Antrag können | 51 | Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist. Auf Antrag können | ||
52 | Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § | 52 | Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § | ||
53 | 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts | 53 | 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts | ||
54 | ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. | 54 | ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. | ||
t | 55 | Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu. | t | 55 | Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu. Bei einer |
56 | Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ | ||||
57 | 9a) kann auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 10 und 11 verzichtet | ||||
58 | werden, wenn bei der Beantragung dieser Aufenthaltstitel ein anerkannter und | ||||
59 | gültiger ausländischer Pass vorliegt. | ||||
56 | (2) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz | 60 | (2) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz | ||
57 | 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich die | 61 | 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich die | ||
58 | folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten: | 62 | folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten: | ||
59 | 1. | 63 | 1. | ||
60 | die Abkürzungen | 64 | die Abkürzungen | ||
61 | a) | 65 | a) | ||
62 | „AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, | 66 | „AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, | ||
63 | b) | 67 | b) | ||
64 | „AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung, | 68 | „AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung, | ||
65 | 2. | 69 | 2. | ||
66 | die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland, | 70 | die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland, | ||
67 | 3. | 71 | 3. | ||
68 | die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl | 72 | die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl | ||
69 | der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer | 73 | der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer | ||
70 | zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann, | 74 | zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann, | ||
71 | 4. | 75 | 4. | ||
72 | das Geburtsdatum, | 76 | das Geburtsdatum, | ||
73 | 5. | 77 | 5. | ||
74 | die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen | 78 | die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen | ||
75 | männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen, | 79 | männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen, | ||
76 | 6. | 80 | 6. | ||
77 | die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten | 81 | die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten | ||
78 | Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer, | 82 | Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer, | ||
79 | 7. | 83 | 7. | ||
80 | die Abkürzung der Staatsangehörigkeit, | 84 | die Abkürzung der Staatsangehörigkeit, | ||
81 | 8. | 85 | 8. | ||
82 | den Namen, | 86 | den Namen, | ||
83 | 9. | 87 | 9. | ||
84 | den oder die Vornamen, | 88 | den oder die Vornamen, | ||
85 | 9a. | 89 | 9a. | ||
86 | die Versionsnummer des Dokumentenmusters, | 90 | die Versionsnummer des Dokumentenmusters, | ||
87 | 10. | 91 | 10. | ||
88 | die Prüfziffern und | 92 | die Prüfziffern und | ||
89 | 11. | 93 | 11. | ||
90 | Leerstellen. | 94 | Leerstellen. | ||
91 | Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über den Inhaber oder | 95 | Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über den Inhaber oder | ||
92 | Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Dokument erhält eine neue | 96 | Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Dokument erhält eine neue | ||
93 | Seriennummer. | 97 | Seriennummer. | ||
94 | (3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und | 98 | (3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und | ||
95 | Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten: | 99 | Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten: | ||
96 | 1. | 100 | 1. | ||
97 | die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen | 101 | die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen | ||
98 | Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel, | 102 | Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel, | ||
99 | 2. | 103 | 2. | ||
100 | die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2, | 104 | die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2, | ||
101 | 3. | 105 | 3. | ||
102 | Nebenbestimmungen, | 106 | Nebenbestimmungen, | ||
103 | 4. | 107 | 4. | ||
104 | zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben | 108 | zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben | ||
105 | zur Qualität der Abdrücke sowie | 109 | zur Qualität der Abdrücke sowie | ||
106 | 5. | 110 | 5. | ||
107 | den Geburtsnamen. | 111 | den Geburtsnamen. | ||
108 | Die gespeicherten Daten sind durch geeignete technische und organisatorische | 112 | Die gespeicherten Daten sind durch geeignete technische und organisatorische | ||
109 | Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen | 113 | Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen | ||
110 | unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. Die Erfassung von | 114 | unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. Die Erfassung von | ||
111 | Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres. In | 115 | Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres. In | ||
112 | entsprechender Anwendung von § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes | 116 | entsprechender Anwendung von § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes | ||
113 | sind die folgenden Daten auf Veranlassung des Ausländers auf ein | 117 | sind die folgenden Daten auf Veranlassung des Ausländers auf ein | ||
114 | elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu | 118 | elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu | ||
115 | übermitteln und auch dort zu speichern: | 119 | übermitteln und auch dort zu speichern: | ||
116 | 1. | 120 | 1. | ||
117 | die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 | 121 | die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 | ||
118 | Satz 1 Nummer 5, | 122 | Satz 1 Nummer 5, | ||
119 | 2. | 123 | 2. | ||
120 | die Dokumentenart, | 124 | die Dokumentenart, | ||
121 | 3. | 125 | 3. | ||
122 | der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises, | 126 | der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises, | ||
123 | 4. | 127 | 4. | ||
124 | die Abkürzung „D“ für die Bundesrepublik Deutschland und | 128 | die Abkürzung „D“ für die Bundesrepublik Deutschland und | ||
125 | 5. | 129 | 5. | ||
126 | der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige | 130 | der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige | ||
127 | Gemeindeschlüssel. | 131 | Gemeindeschlüssel. | ||
128 | (4) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments | 132 | (4) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments | ||
129 | nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische | 133 | nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische | ||
130 | Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. | 134 | Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. | ||
131 | 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über | 135 | 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über | ||
132 | elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische | 136 | elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische | ||
133 | Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. | 137 | Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. | ||
134 | L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Die Zertifizierung nach Artikel 30 der | 138 | L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Die Zertifizierung nach Artikel 30 der | ||
135 | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der | 139 | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der | ||
136 | Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes | 140 | Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes | ||
137 | bleiben unberührt. | 141 | bleiben unberührt. | ||
138 | (5) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments | 142 | (5) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments | ||
139 | nach Absatz 1 oder eines mobilen Endgeräts kann auch für die Zusatzfunktion | 143 | nach Absatz 1 oder eines mobilen Endgeräts kann auch für die Zusatzfunktion | ||
140 | eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. Insoweit sind § | 144 | eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. Insoweit sind § | ||
141 | 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12 und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5, § 10 | 145 | 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12 und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5, § 10 | ||
142 | Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 | 146 | Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 | ||
143 | Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 | 147 | Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 | ||
144 | Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, | 148 | Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, | ||
145 | 21, 21a, 21b, 27 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und | 149 | 21, 21a, 21b, 27 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und | ||
146 | 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2 Nummer 6a bis 8, Absatz 2 | 150 | 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2 Nummer 6a bis 8, Absatz 2 | ||
147 | und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe | 151 | und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe | ||
148 | entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der | 152 | entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der | ||
149 | Personalausweisbehörde und der Hersteller der Dokumente an die Stelle des | 153 | Personalausweisbehörde und der Hersteller der Dokumente an die Stelle des | ||
150 | Ausweisherstellers tritt. Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des | 154 | Ausweisherstellers tritt. Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des | ||
151 | Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des elektronischen | 155 | Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des elektronischen | ||
152 | Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des | 156 | Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des | ||
153 | Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten | 157 | Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten | ||
154 | Nebenbestimmungen übermittelt werden. Für das Sperrkennwort und die | 158 | Nebenbestimmungen übermittelt werden. Für das Sperrkennwort und die | ||
155 | Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. | 159 | Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. | ||
156 | (6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen | 160 | (6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen | ||
157 | Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die im Chip gespeicherten | 161 | Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die im Chip gespeicherten | ||
158 | Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit Ausnahme der biometrischen | 162 | Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit Ausnahme der biometrischen | ||
159 | Daten automatisiert verarbeiten. Können die Daten aus dem Chip nicht | 163 | Daten automatisiert verarbeiten. Können die Daten aus dem Chip nicht | ||
160 | ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die für das automatische | 164 | ausgelesen werden, dürfen die dort genannten Behörden die für das automatische | ||
161 | Lesen in der Zone nach Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer | 165 | Lesen in der Zone nach Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer | ||
162 | gesetzlichen Aufgaben automatisiert verarbeiten. | 166 | gesetzlichen Aufgaben automatisiert verarbeiten. | ||
163 | (7) Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und | 167 | (7) Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und | ||
164 | Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit | 168 | Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit | ||
165 | Ausnahme der biometrischen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer | 169 | Ausnahme der biometrischen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer | ||
166 | jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die im elektronischen | 170 | jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die im elektronischen | ||
167 | Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 | 171 | Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 | ||
168 | Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden | 172 | Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden | ||
169 | sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden geändert werden. | 173 | sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden geändert werden. | ||
170 | Abweichend von Satz 1 dürfen öffentliche Stellen, wenn dies durch ein Gesetz | 174 | Abweichend von Satz 1 dürfen öffentliche Stellen, wenn dies durch ein Gesetz | ||
171 | oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist, mit Zustimmung des Inhabers des | 175 | oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist, mit Zustimmung des Inhabers des | ||
172 | elektronischen Aufenthaltstitels zur Prüfung der Identität des Inhabers des | 176 | elektronischen Aufenthaltstitels zur Prüfung der Identität des Inhabers des | ||
173 | elektronischen Aufenthaltstitels | 177 | elektronischen Aufenthaltstitels | ||
174 | 1. | 178 | 1. | ||
175 | die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des | 179 | die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des | ||
176 | elektronischen Aufenthaltstitels gespeicherten Daten nach Absatz 2 Satz 2 und | 180 | elektronischen Aufenthaltstitels gespeicherten Daten nach Absatz 2 Satz 2 und | ||
177 | die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels | 181 | die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels | ||
178 | erforderlich sind, sowie das auf dem elektronischen Speicher- und | 182 | erforderlich sind, sowie das auf dem elektronischen Speicher- und | ||
179 | Verarbeitungsmedium gespeicherte Lichtbild auslesen und | 183 | Verarbeitungsmedium gespeicherte Lichtbild auslesen und | ||
180 | 2. | 184 | 2. | ||
181 | von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach | 185 | von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach | ||
182 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 6, 8, 9 sowie die Daten, die zur Überprüfung der | 186 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 6, 8, 9 sowie die Daten, die zur Überprüfung der | ||
183 | Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich sind, verwenden. | 187 | Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich sind, verwenden. | ||
184 | Anlässlich der Datenverarbeitung nach Satz 3 überprüft die verarbeitende | 188 | Anlässlich der Datenverarbeitung nach Satz 3 überprüft die verarbeitende | ||
185 | öffentliche Stelle die Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels. Von den | 189 | öffentliche Stelle die Echtheit des elektronischen Aufenthaltstitels. Von den | ||
186 | nach Satz 3 Nummer 1 ausgelesenen Daten sind die Daten nach Satz 3 Nummer 2 | 190 | nach Satz 3 Nummer 1 ausgelesenen Daten sind die Daten nach Satz 3 Nummer 2 | ||
187 | von der verarbeitenden öffentlichen Stelle unverzüglich nach Beendigung der | 191 | von der verarbeitenden öffentlichen Stelle unverzüglich nach Beendigung der | ||
188 | Prüfung der Identität des Inhabers, die übrigen Daten unverzüglich nach dem | 192 | Prüfung der Identität des Inhabers, die übrigen Daten unverzüglich nach dem | ||
189 | Auslesen zu löschen, soweit dies nicht durch Gesetz oder auf Grund eines | 193 | Auslesen zu löschen, soweit dies nicht durch Gesetz oder auf Grund eines | ||
190 | Gesetzes abweichend geregelt ist. | 194 | Gesetzes abweichend geregelt ist. | ||
191 | (8) Die durch technische Mittel vorgenommene Verarbeitung | 195 | (8) Die durch technische Mittel vorgenommene Verarbeitung | ||
192 | personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 darf nur im Wege des | 196 | personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 darf nur im Wege des | ||
193 | elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch | 197 | elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch | ||
194 | Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung | 198 | Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung | ||
195 | personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1. | 199 | personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1. |
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