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Sie können sich § 66 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
(2) 1Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. 2Wird in den Fällen des § 18i der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU abgelehnt, weil die Bedingungen für die Ausübung der langfristigen Mobilität nicht vorliegen, haftet neben dem Inhaber der Blauen Karte EU der Arbeitgeber für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten.
(3) 1In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. 2Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:
(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.
(5) 1Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 2Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. 3Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
Kostenschuldner; Sicherheitsleistung | Kostenschuldner; Sicherheitsleistung | ||||
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t | 1 | Kostenschuldner; Sicherheitsleistung | t | 1 | Kostenschuldner; Sicherheitsleistung |
Kostenschuldner; Sicherheitsleistung | Kostenschuldner; Sicherheitsleistung | ||||
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f | 1 | (1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die | f | 1 | (1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die |
2 | Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer | 2 | Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer | ||
3 | zu tragen. | 3 | zu tragen. | ||
4 | (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, | 4 | (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, | ||
5 | wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung | 5 | wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung | ||
6 | verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Wird | 6 | verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. Wird | ||
7 | in den Fällen des § 18i der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU | 7 | in den Fällen des § 18i der Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU | ||
8 | abgelehnt, weil die Bedingungen für die Ausübung der langfristigen Mobilität | 8 | abgelehnt, weil die Bedingungen für die Ausübung der langfristigen Mobilität | ||
9 | nicht vorliegen, haftet neben dem Inhaber der Blauen Karte EU der Arbeitgeber | 9 | nicht vorliegen, haftet neben dem Inhaber der Blauen Karte EU der Arbeitgeber | ||
10 | für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten. | 10 | für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten. | ||
11 | (3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer | 11 | (3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer | ||
12 | neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für | 12 | neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für | ||
13 | die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis | 13 | die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis | ||
14 | zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein | 14 | zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein | ||
15 | Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 | 15 | Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 | ||
16 | zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den | 16 | zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den | ||
17 | Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. | 17 | Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. | ||
18 | 2 durch die Abschiebung entstehen. | 18 | 2 durch die Abschiebung entstehen. | ||
19 | (4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet: | 19 | (4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet: | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die | 21 | wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die | ||
22 | Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht | 22 | Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht | ||
23 | erlaubt war; | 23 | erlaubt war; | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer | 25 | ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer | ||
26 | Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im | 26 | Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im | ||
27 | Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für | 27 | Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für | ||
28 | die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem | 28 | die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem | ||
29 | die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht | 29 | die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht | ||
30 | erlaubt war; | 30 | erlaubt war; | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne | 32 | wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne | ||
33 | unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der | 33 | unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der | ||
34 | Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den | 34 | Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den | ||
35 | Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; | 35 | Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; | ||
36 | 4. | 36 | 4. | ||
n | 37 | wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht; | n | 37 | wer eine nach § 96 strafbare Handlung oder eine nach § 95 strafbare |
38 | Teilnahme begeht; | ||||
38 | 5. | 39 | 5. | ||
39 | der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht | 40 | der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht | ||
40 | beigetrieben werden können. | 41 | beigetrieben werden können. | ||
41 | Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im | 42 | Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im | ||
42 | Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | 43 | Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | ||
43 | (4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen | 44 | (4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen | ||
44 | Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des | 45 | Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des | ||
45 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der | 46 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der | ||
46 | Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer- | 47 | Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer- | ||
47 | Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass | 48 | Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass | ||
48 | der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung | 49 | der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung | ||
49 | oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war. | 50 | oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war. | ||
50 | (5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. | 51 | (5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. | ||
51 | Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des | 52 | Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des | ||
52 | Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie | 53 | Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie | ||
53 | erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung | 54 | erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung | ||
54 | vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur | 55 | vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur | ||
55 | Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise | 56 | Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise | ||
56 | beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, | 57 | beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, | ||
57 | zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise | 58 | zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise | ||
58 | und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird. | 59 | und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird. | ||
t | t | 60 | Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer im Besitz von | ||
61 | Geldmitteln entsprechend Satz 1 oder von Unterlagen entsprechend Satz 3 ist, | ||||
62 | können er und die von ihm mitgeführten Sachen nach diesen Geldmitteln oder | ||||
63 | Unterlagen durchsucht werden. |
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