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Sie können sich § 62 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. 2Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. 3Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) 1Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). 2Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. 3Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
(4) 1Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. 2Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. 3Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. 4Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. 5Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
Abschiebungshaft | Abschiebungshaft | ||||
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f | 1 | (1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein | f | 1 | (1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein |
2 | milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest | 2 | milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest | ||
3 | mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit | 3 | mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit | ||
n | 4 | Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in | n | 4 | Minderjährigen werden grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen. |
5 | Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des | ||||
6 | Kindeswohls angemessen ist. | ||||
7 | (2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der | 5 | (2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der | ||
8 | Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, | 6 | Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, | ||
9 | wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht | 7 | wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht | ||
10 | sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme | 8 | sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme | ||
11 | wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer | 9 | wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer | ||
12 | der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der | 10 | der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der | ||
13 | Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der | 11 | Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der | ||
14 | angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung. | 12 | angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung. | ||
15 | (3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung | 13 | (3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung | ||
16 | in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn | 14 | in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn | ||
17 | 1. | 15 | 1. | ||
18 | Fluchtgefahr besteht, | 16 | Fluchtgefahr besteht, | ||
19 | 2. | 17 | 2. | ||
20 | der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar | 18 | der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar | ||
n | 21 | ausreisepflichtig ist oder | n | 19 | ausreisepflichtig oder nach einer erlaubten Einreise vollziehbar |
20 | ausreisepflichtig geworden ist, | ||||
22 | 3. | 21 | 3. | ||
23 | eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht | 22 | eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht | ||
n | 24 | unmittelbar vollzogen werden kann. | n | 23 | unmittelbar vollzogen werden kann oder |
24 | 4. | ||||
25 | der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das | ||||
26 | Bundesgebiet eingereist ist und sich darin aufhält. | ||||
25 | Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise | 27 | Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise | ||
26 | abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der | 28 | abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der | ||
27 | Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn | 29 | Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn | ||
28 | feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die | 30 | feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die | ||
n | 29 | Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; | n | 31 | Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden |
30 | bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder | ||||
31 | Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht | ||||
32 | angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs | ||||
33 | Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von | 32 | kann. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von | ||
34 | dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende | 33 | dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende | ||
35 | Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die | 34 | Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die | ||
n | 36 | Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. | n | 35 | Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden |
36 | kann. | ||||
37 | (3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich | 37 | (3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich | ||
38 | vermutet, wenn | 38 | vermutet, wenn | ||
39 | 1. | 39 | 1. | ||
40 | der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten | 40 | der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten | ||
41 | Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein | 41 | Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein | ||
42 | Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der | 42 | Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der | ||
43 | Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, | 43 | Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, | ||
44 | insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder | 44 | insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder | ||
45 | Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, | 45 | Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen | 47 | der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen | ||
48 | Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde | 48 | Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde | ||
49 | angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des | 49 | angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des | ||
50 | Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens | 50 | Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens | ||
51 | hingewiesen wurde, | 51 | hingewiesen wurde, | ||
52 | 3. | 52 | 3. | ||
53 | die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort | 53 | die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort | ||
54 | trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen | 54 | trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen | ||
55 | Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, | 55 | Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, | ||
56 | 4. | 56 | 4. | ||
n | 57 | der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und | n | 57 | (weggefallen) |
58 | er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, | ||||
59 | 5. | 58 | 5. | ||
60 | der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat | 59 | der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat | ||
61 | oder | 60 | oder | ||
62 | 6. | 61 | 6. | ||
63 | der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung | 62 | der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung | ||
64 | entziehen will. | 63 | entziehen will. | ||
65 | (3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 | 64 | (3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 | ||
66 | Nummer 1 können sein: | 65 | Nummer 1 können sein: | ||
67 | 1. | 66 | 1. | ||
68 | der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten | 67 | der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten | ||
69 | Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen | 68 | Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen | ||
70 | Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch | 69 | Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch | ||
71 | Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das | 70 | Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das | ||
72 | Vorgeben einer falschen Identität, | 71 | Vorgeben einer falschen Identität, | ||
73 | 2. | 72 | 2. | ||
74 | der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, | 73 | der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, | ||
75 | insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die | 74 | insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die | ||
76 | nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, | 75 | nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, | ||
77 | dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich | 76 | dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich | ||
78 | waren, | 77 | waren, | ||
79 | 3. | 78 | 3. | ||
80 | von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter | 79 | von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter | ||
81 | oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, | 80 | oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, | ||
82 | 4. | 81 | 4. | ||
83 | der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu | 82 | der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu | ||
84 | mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, | 83 | mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, | ||
85 | 5. | 84 | 5. | ||
86 | der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 | 85 | der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 | ||
87 | Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz | 86 | Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz | ||
88 | 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der | 87 | 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der | ||
89 | Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden | 88 | Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden | ||
90 | Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die | 89 | Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die | ||
91 | Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der | 90 | Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der | ||
92 | Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder | 91 | Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder | ||
93 | der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, | 92 | der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, | ||
94 | 6. | 93 | 6. | ||
95 | der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine | 94 | der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine | ||
96 | Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 | 95 | Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 | ||
97 | verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte | 96 | verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte | ||
n | 98 | Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, | n | 97 | Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt. |
99 | 7. | ||||
100 | der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig | ||||
101 | geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen | ||||
102 | Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält. | ||||
103 | (4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in | 98 | (4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in | ||
104 | Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu | 99 | Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu | ||
105 | vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate | 100 | vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate | ||
106 | verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch | 101 | verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch | ||
107 | möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 | 102 | möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 | ||
108 | angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung | 103 | angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung | ||
109 | erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten | 104 | erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten | ||
110 | oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft | 105 | oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft | ||
111 | darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die | 106 | darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die | ||
112 | Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. | 107 | Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. | ||
113 | (4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der | 108 | (4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der | ||
114 | Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung | 109 | Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung | ||
115 | unverändert fortbestehen. | 110 | unverändert fortbestehen. | ||
116 | (5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne | 111 | (5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne | ||
117 | vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, | 112 | vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, | ||
118 | wenn | 113 | wenn | ||
119 | 1. | 114 | 1. | ||
120 | der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 | 115 | der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 | ||
121 | Satz 1 besteht, | 116 | Satz 1 besteht, | ||
122 | 2. | 117 | 2. | ||
123 | die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht | 118 | die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht | ||
124 | vorher eingeholt werden kann und | 119 | vorher eingeholt werden kann und | ||
125 | 3. | 120 | 3. | ||
126 | der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der | 121 | der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der | ||
127 | Sicherungshaft entziehen will. | 122 | Sicherungshaft entziehen will. | ||
128 | Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung | 123 | Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung | ||
129 | der Sicherungshaft vorzuführen. | 124 | der Sicherungshaft vorzuführen. | ||
n | 130 | (6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung | n | 125 | (6) Zum Zweck der Abschiebung kann ein Ausländer auf richterliche Anordnung |
131 | für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § | 126 | für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § | ||
132 | 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des | 127 | 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des | ||
133 | Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu | 128 | Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu | ||
n | n | 129 | erscheinen und die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben zu | ||
134 | erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner | 130 | machen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner | ||
135 | Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er | 131 | Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn | ||
136 | 1. | 132 | 1. | ||
n | 137 | einer solchen erstmaligen Anordnung oder | n | 133 | der Ausländer |
134 | a) | ||||
135 | einer solchen erstmaligen Anordnung unentschuldigt ferngeblieben ist oder | ||||
136 | die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben unterlassen hat oder | ||||
137 | b) | ||||
138 | einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der | ||||
139 | zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen, unentschuldigt ferngeblieben ist | ||||
140 | oder im Termin die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben | ||||
141 | unterlassen hat und | ||||
138 | 2. | 142 | 2. | ||
t | 139 | einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der | t | 143 | zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde |
140 | zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen, | 144 | (Mitwirkungshaft). | ||
141 | unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit | ||||
142 | einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der | ||||
143 | Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die | 145 | Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft | ||
144 | Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet | 146 | ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet | ||
145 | entsprechende Anwendung. | 147 | entsprechende Anwendung. |
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