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Sie können sich § 60d AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis zum 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist sind, ist in der Regel eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 für 30 Monate zu erteilen, wenn
(2) Den in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers ist die Duldung für den gleichen Aufenthaltszeitraum zu erteilen.
(3) 1Die nach Absatz 1 erteilte Duldung wird widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. 2Bei Absatz 1 Nummer 3 und 4 bleiben kurzfristige Unterbrechungen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, unberücksichtigt. 3Wird das Beschäftigungsverhältnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, des Namens, Vornamens und der Staatsangehörigkeit des Ausländers innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 4§ 82 Absatz 6 gilt entsprechend.
(4) Eine Duldung nach Absatz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 1 Nummer 1 erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
(5) § 60a bleibt im Übrigen unberührt.
Beschäftigungsduldung | Beschäftigungsduldung | ||||
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f | 1 | (1) Einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder seinem | f | 1 | (1) Einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder seinem |
n | 2 | Lebenspartner, die bis zum 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist sind, | n | 2 | Lebenspartner, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Bundesgebiet eingereist |
3 | ist in der Regel eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 für 30 Monate zu | 3 | sind, ist in der Regel eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 für 30 Monate | ||
4 | erteilen, wenn | 4 | zu erteilen, wenn | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | ihre Identitäten geklärt sind | 6 | ihre Identitäten geklärt sind | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
n | 8 | bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 und am 1. Januar | n | 8 | bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur |
9 | 2020 vorliegenden Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 Nummer 3 bis zur | ||||
10 | Beantragung der Beschäftigungsduldung oder | 9 | Beantragung der Beschäftigungsduldung oder | ||
11 | b) | 10 | b) | ||
n | 12 | bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 und am 1. Januar | n | ||
13 | 2020 nicht vorliegenden Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 Nummer 3 bis zum | ||||
14 | 30. Juni 2020 oder | ||||
15 | c) | ||||
16 | bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 1. | 11 | bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. | ||
17 | August 2018 spätestens bis zum 30. Juni 2020; | 12 | Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2024 oder in den Fällen, in denen der Antrag | ||
13 | vor Ablauf des 31. Dezember 2024 gestellt wird, bis zur Beantragung der | ||||
14 | Beschäftigungsduldung; | ||||
18 | die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer und sein Ehegatte oder sein | 15 | die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer und sein Ehegatte oder sein | ||
n | 19 | Lebenspartner innerhalb der in den Buchstaben a bis c genannten Frist alle | n | 16 | Lebenspartner innerhalb der in den Buchstaben a und b genannten Frist alle |
20 | erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung | 17 | erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung | ||
21 | ergriffen haben und die Identitäten erst nach dieser Frist geklärt werden | 18 | ergriffen haben und die Identitäten erst nach dieser Frist geklärt werden | ||
22 | können, ohne dass sie dies zu vertreten haben, | 19 | können, ohne dass sie dies zu vertreten haben, | ||
23 | 2. | 20 | 2. | ||
24 | der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens zwölf Monaten im Besitz | 21 | der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens zwölf Monaten im Besitz | ||
25 | einer Duldung ist, | 22 | einer Duldung ist, | ||
26 | 3. | 23 | 3. | ||
n | 27 | der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens 18 Monaten eine | n | 24 | der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens zwölf Monaten eine |
28 | sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit | 25 | sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit | ||
t | 29 | von mindestens 35 Stunden pro Woche ausübt; bei Alleinerziehenden gilt eine | t | 26 | von mindestens 20 Stunden pro Woche ausübt, |
30 | regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche, | ||||
31 | 4. | 27 | 4. | ||
32 | der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Ausländers innerhalb der letzten | 28 | der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Ausländers innerhalb der letzten | ||
33 | zwölf Monate vor Beantragung der Beschäftigungsduldung durch seine Beschäftigung | 29 | zwölf Monate vor Beantragung der Beschäftigungsduldung durch seine Beschäftigung | ||
34 | gesichert war, | 30 | gesichert war, | ||
35 | 5. | 31 | 5. | ||
36 | der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Ausländers durch seine | 32 | der Lebensunterhalt des ausreisepflichtigen Ausländers durch seine | ||
37 | Beschäftigung gesichert ist, | 33 | Beschäftigung gesichert ist, | ||
38 | 6. | 34 | 6. | ||
39 | der ausreisepflichtige Ausländer über hinreichende mündliche Kenntnisse der | 35 | der ausreisepflichtige Ausländer über hinreichende mündliche Kenntnisse der | ||
40 | deutschen Sprache verfügt, | 36 | deutschen Sprache verfügt, | ||
41 | 7. | 37 | 7. | ||
42 | der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner | 38 | der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner | ||
43 | nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt | 39 | nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt | ||
44 | wurde, wobei Verurteilungen im Sinne von § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a des | 40 | wurde, wobei Verurteilungen im Sinne von § 32 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a des | ||
45 | Bundeszentralregistergesetzes wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz | 41 | Bundeszentralregistergesetzes wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz | ||
46 | oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich | 42 | oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich | ||
47 | außer Betracht bleiben, | 43 | außer Betracht bleiben, | ||
48 | 8. | 44 | 8. | ||
49 | der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner | 45 | der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner | ||
50 | keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben und | 46 | keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben und | ||
51 | diese auch nicht unterstützen, | 47 | diese auch nicht unterstützen, | ||
52 | 9. | 48 | 9. | ||
53 | gegen den Ausländer keine Ausweisungsverfügung und keine | 49 | gegen den Ausländer keine Ausweisungsverfügung und keine | ||
54 | Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, | 50 | Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, | ||
55 | 10. | 51 | 10. | ||
56 | für die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen | 52 | für die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen | ||
57 | Kinder im schulpflichtigen Alter deren tatsächlicher Schulbesuch nachgewiesen | 53 | Kinder im schulpflichtigen Alter deren tatsächlicher Schulbesuch nachgewiesen | ||
58 | wird und bei den Kindern keiner der in § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 genannten | 54 | wird und bei den Kindern keiner der in § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 genannten | ||
59 | Fälle vorliegt und die Kinder nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 29 | 55 | Fälle vorliegt und die Kinder nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 29 | ||
60 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt | 56 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt | ||
61 | worden sind, und | 57 | worden sind, und | ||
62 | 11. | 58 | 11. | ||
63 | der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner | 59 | der ausreisepflichtige Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner | ||
64 | einen Integrationskurs, soweit sie zu einer Teilnahme verpflichtet wurden, | 60 | einen Integrationskurs, soweit sie zu einer Teilnahme verpflichtet wurden, | ||
65 | erfolgreich abgeschlossen haben oder den Abbruch nicht zu vertreten haben. | 61 | erfolgreich abgeschlossen haben oder den Abbruch nicht zu vertreten haben. | ||
66 | (2) Den in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen | 62 | (2) Den in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen | ||
67 | Kindern des Ausländers ist die Duldung für den gleichen Aufenthaltszeitraum zu | 63 | Kindern des Ausländers ist die Duldung für den gleichen Aufenthaltszeitraum zu | ||
68 | erteilen. | 64 | erteilen. | ||
69 | (3) Die nach Absatz 1 erteilte Duldung wird widerrufen, wenn eine der in | 65 | (3) Die nach Absatz 1 erteilte Duldung wird widerrufen, wenn eine der in | ||
70 | Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Bei | 66 | Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Bei | ||
71 | Absatz 1 Nummer 3 und 4 bleiben kurzfristige Unterbrechungen, die der | 67 | Absatz 1 Nummer 3 und 4 bleiben kurzfristige Unterbrechungen, die der | ||
72 | Ausländer nicht zu vertreten hat, unberücksichtigt. Wird das | 68 | Ausländer nicht zu vertreten hat, unberücksichtigt. Wird das | ||
73 | Beschäftigungsverhältnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies unter | 69 | Beschäftigungsverhältnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies unter | ||
74 | Angabe des Zeitpunkts der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, des | 70 | Angabe des Zeitpunkts der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, des | ||
75 | Namens, Vornamens und der Staatsangehörigkeit des Ausländers innerhalb von | 71 | Namens, Vornamens und der Staatsangehörigkeit des Ausländers innerhalb von | ||
76 | zwei Wochen ab Kenntnis der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder | 72 | zwei Wochen ab Kenntnis der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder | ||
77 | elektronisch mitzuteilen. § 82 Absatz 6 gilt entsprechend. | 73 | elektronisch mitzuteilen. § 82 Absatz 6 gilt entsprechend. | ||
78 | (4) Eine Duldung nach Absatz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 1 Nummer 1 | 74 | (4) Eine Duldung nach Absatz 1 kann unbeachtlich des Absatzes 1 Nummer 1 | ||
79 | erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren | 75 | erteilt werden, wenn der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren | ||
80 | Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. | 76 | Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat. | ||
81 | (5) § 60a bleibt im Übrigen unberührt. | 77 | (5) § 60a bleibt im Übrigen unberührt. |
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