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Sie können sich § 59 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
(2) 1In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. 2Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806, sind Staaten gleichgestellt.
(3) 1Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. 2In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. 3Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) 1Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. 2Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) 1In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. 2Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
Androhung der Abschiebung | Androhung der Abschiebung | ||||
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t | 1 | Androhung der Abschiebung | t | 1 | Androhung der Abschiebung |
Androhung der Abschiebung | Androhung der Abschiebung | ||||
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f | 1 | (1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen | f | 1 | (1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen |
n | 2 | sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise | n | 2 | sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine |
3 | Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch | ||||
4 | familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. | ||||
3 | kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, | 5 | Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung | ||
4 | wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange | 6 | abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender | ||
5 | zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn | 7 | öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn | ||
6 | 1. | 8 | 1. | ||
7 | der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung | 9 | der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung | ||
8 | entziehen will, oder | 10 | entziehen will, oder | ||
9 | 2. | 11 | 2. | ||
10 | von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder | 12 | von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder | ||
11 | Ordnung ausgeht. | 13 | Ordnung ausgeht. | ||
12 | Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von | 14 | Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von | ||
13 | einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn | 15 | einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn | ||
14 | 1. | 16 | 1. | ||
15 | der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder | 17 | der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder | ||
16 | 2. | 18 | 2. | ||
17 | der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das | 19 | der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das | ||
18 | Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist. | 20 | Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist. | ||
19 | Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des | 21 | Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des | ||
20 | Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt | 22 | Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt | ||
21 | werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der | 23 | werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der | ||
22 | Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die | 24 | Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die | ||
23 | Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit | 25 | Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit | ||
24 | erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der | 26 | erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der | ||
25 | Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer | 27 | Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer | ||
26 | nicht angekündigt werden. | 28 | nicht angekündigt werden. | ||
27 | (2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der | 29 | (2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der | ||
28 | Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen | 30 | Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen | ||
29 | werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er | 31 | werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er | ||
30 | einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. | 32 | einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. | ||
31 | Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) | 33 | Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) | ||
32 | 2018/1806, sind Staaten gleichgestellt. | 34 | 2018/1806, sind Staaten gleichgestellt. | ||
n | 33 | (3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten | n | 35 | (3) Dem Erlass der Androhung stehen Abschiebungsverbote und die in Absatz |
34 | und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. | 36 | 1 Satz 1 genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung | ||
35 | In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht | 37 | nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer | ||
36 | abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines | 38 | strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist oder gegen ihn ein | ||
37 | Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im | 39 | Auslieferungsverfahren anhängig ist. In der Androhung ist der Staat zu | ||
38 | Übrigen unberührt. | 40 | bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das | ||
41 | Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die | ||||
42 | Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt. | ||||
39 | (4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung | 43 | (4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung | ||
40 | bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung | 44 | bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung | ||
41 | oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer | 45 | oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer | ||
42 | Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat | 46 | Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat | ||
43 | entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der | 47 | entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der | ||
44 | Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend | 48 | Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend | ||
45 | gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat | 49 | gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat | ||
46 | entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach | 50 | entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach | ||
47 | denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege | 51 | denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege | ||
48 | der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der | 52 | der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der | ||
49 | Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt. | 53 | Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt. | ||
50 | (5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der | 54 | (5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der | ||
t | 51 | Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die | t | 55 | Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. |
52 | Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. | ||||
53 | (6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine | 56 | (6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine | ||
54 | Bescheinigung ausgestellt. | 57 | Bescheinigung ausgestellt. | ||
55 | (7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der | 58 | (7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der | ||
56 | Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 | 59 | Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 | ||
57 | genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine | 60 | genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine | ||
58 | Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine | 61 | Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine | ||
59 | Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz | 62 | Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz | ||
60 | 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei | 63 | 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei | ||
61 | Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach | 64 | Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach | ||
62 | Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn | 65 | Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn | ||
63 | 1. | 66 | 1. | ||
64 | der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder | 67 | der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder | ||
65 | sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt | 68 | sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt | ||
66 | oder | 69 | oder | ||
67 | 2. | 70 | 2. | ||
68 | der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder | 71 | der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder | ||
69 | Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat. | 72 | Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat. | ||
70 | Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den | 73 | Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den | ||
71 | Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von | 74 | Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von | ||
72 | in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten. | 75 | in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten. | ||
73 | (8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur | 76 | (8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur | ||
74 | Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte | 77 | Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte | ||
75 | nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des | 78 | nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des | ||
76 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards | 79 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards | ||
77 | für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne | 80 | für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne | ||
78 | rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu | 81 | rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu | ||
79 | unterrichten. | 82 | unterrichten. |
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