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Sie können sich § 58 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. 2Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.
(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
1(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. 2Gleiches gilt, wenn ein Ausländer zuletzt Inhaber einer Blauen Karte EU war und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist. 3§ 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer
(4) 1Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. 2Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.
(5) 1Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. 2Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(6) 1Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. 2Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. 3Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) 1Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. 2Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.
(8) 1Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. 2Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.
(9) 1Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. 2Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. 3Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. 4Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 5Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. 6Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. 7Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.
Abschiebung | Abschiebung | ||||
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f | 1 | (1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar | f | 1 | (1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar |
2 | ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die | 2 | ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die | ||
3 | freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen | 3 | freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen | ||
4 | der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise | 4 | der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise | ||
5 | erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 | 5 | erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 | ||
6 | genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor | 6 | genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor | ||
7 | deren Ablauf abgeschoben werden. | 7 | deren Ablauf abgeschoben werden. | ||
8 | (1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat | 8 | (1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat | ||
9 | sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied | 9 | sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied | ||
10 | seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer | 10 | seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer | ||
11 | geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. | 11 | geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. | ||
12 | (1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt | 12 | (1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt | ||
13 | oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der | 13 | oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der | ||
14 | Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | 14 | Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||
15 | Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 | 15 | Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 | ||
16 | Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. | 16 | Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. | ||
17 | Gleiches gilt, wenn ein Ausländer zuletzt Inhaber einer Blauen Karte EU | 17 | Gleiches gilt, wenn ein Ausländer zuletzt Inhaber einer Blauen Karte EU | ||
18 | war und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international | 18 | war und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international | ||
19 | Schutzberechtigter ist. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt. | 19 | Schutzberechtigter ist. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt. | ||
20 | (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer | 20 | (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | unerlaubt eingereist ist, | 22 | unerlaubt eingereist ist, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels | 24 | noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels | ||
25 | oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter | 25 | oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter | ||
26 | Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der | 26 | Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der | ||
27 | Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder | 27 | Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der | 29 | auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der | ||
30 | Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. | 30 | Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. | ||
31 | Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die | 31 | Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die | ||
32 | Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) | 32 | Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) | ||
33 | ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird. | 33 | ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird. | ||
34 | Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des | 34 | Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des | ||
35 | Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer | 35 | Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer | ||
36 | nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. | 36 | nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. | ||
37 | (3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der | 37 | (3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der | ||
38 | Ausländer | 38 | Ausländer | ||
39 | 1. | 39 | 1. | ||
40 | sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen | 40 | sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen | ||
41 | Gewahrsam befindet, | 41 | Gewahrsam befindet, | ||
42 | 2. | 42 | 2. | ||
43 | innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, | 43 | innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, | ||
44 | 3. | 44 | 3. | ||
45 | auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 | 45 | auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 | ||
46 | Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist, | 46 | Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist, | ||
47 | 4. | 47 | 4. | ||
48 | mittellos ist, | 48 | mittellos ist, | ||
49 | 5. | 49 | 5. | ||
50 | keinen Pass oder Passersatz besitzt, | 50 | keinen Pass oder Passersatz besitzt, | ||
51 | 6. | 51 | 6. | ||
52 | gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben | 52 | gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben | ||
53 | gemacht oder die Angaben verweigert hat oder | 53 | gemacht oder die Angaben verweigert hat oder | ||
54 | 7. | 54 | 7. | ||
55 | zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen | 55 | zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen | ||
56 | wird. | 56 | wird. | ||
57 | (4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der | 57 | (4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der | ||
58 | Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und | 58 | Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und | ||
59 | ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das | 59 | ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das | ||
60 | zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken. | 60 | zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken. | ||
61 | (5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann | 61 | (5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann | ||
62 | die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden | 62 | die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden | ||
63 | Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, | 63 | Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, | ||
n | 64 | aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die | n | 64 | aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. In |
65 | Formen gemeinschaftlicher Unterbringung gilt Satz 1 auch für die Wohnung | ||||
66 | anderer Personen sowie für gemeinschaftlich genutzte Räumlichkeiten. Die | ||||
65 | Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und | 67 | Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und | ||
66 | Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum. | 68 | Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum. | ||
67 | (6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann | 69 | (6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann | ||
68 | die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des | 70 | die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des | ||
69 | abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei | 71 | abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei | ||
70 | anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden | 72 | anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden | ||
71 | Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, | 73 | Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, | ||
72 | dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 | 74 | dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 | ||
n | 73 | Satz 2 gilt entsprechend. | n | 75 | Satz 3 gilt entsprechend. |
74 | (7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, | 76 | (7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, | ||
75 | wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des | 77 | wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des | ||
76 | Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die | 78 | Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die | ||
n | 77 | Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1. | n | 79 | Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1, es sei |
80 | denn, es handelt sich um Bedingungen, die durch die die Abschiebung | ||||
81 | durchführende Behörde nicht beeinflusst werden können. | ||||
78 | (8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr | 82 | (8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr | ||
79 | im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet | 83 | im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet | ||
80 | werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung | 84 | werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung | ||
81 | nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht | 85 | nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht | ||
82 | angetroffen wurde. | 86 | angetroffen wurde. | ||
83 | (9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung | 87 | (9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung | ||
84 | beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein | 88 | beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein | ||
85 | erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem | 89 | erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem | ||
86 | Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen | 90 | Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen | ||
87 | des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu | 91 | des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu | ||
88 | machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie | 92 | machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie | ||
89 | muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung | 93 | muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung | ||
90 | und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche | 94 | und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche | ||
91 | die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem | 95 | die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem | ||
92 | Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der | 96 | Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der | ||
93 | Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder | 97 | Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder | ||
94 | die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles | 98 | die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles | ||
95 | nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem | 99 | nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem | ||
96 | Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung | 100 | Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung | ||
97 | unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der | 101 | unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der | ||
98 | Durchsuchung schriftlich zu bestätigen. | 102 | Durchsuchung schriftlich zu bestätigen. | ||
t | 99 | (10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze | t | 103 | (10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der |
100 | 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt. | 104 | Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt. Dies gilt entsprechend für | ||
105 | Regelungen des Bundes und der Länder, die den Regelungsgehalt des Absatzes 4 | ||||
106 | betreffen. |
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