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Sie können sich § 56 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
(4) 1Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. 2Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) 1Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. 2Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit | Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit | ||||
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t | 1 | Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit | t | 1 | Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit |
Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit | Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit | ||||
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f | 1 | (1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines | f | 1 | (1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines |
2 | Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine | 2 | Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine | ||
3 | Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich | 3 | Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich | ||
4 | mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen | 4 | mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen | ||
5 | polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts | 5 | polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts | ||
6 | anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet | 6 | anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet | ||
7 | werden, wenn der Ausländer | 7 | werden, wenn der Ausländer | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes | 9 | vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes | ||
10 | Ausweisungsinteresse besteht oder | 10 | Ausweisungsinteresse besteht oder | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen | 12 | auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen | ||
13 | vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr | 13 | vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr | ||
14 | einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. | 14 | einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. | ||
15 | (2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit | 15 | (2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit | ||
16 | die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft. | 16 | die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft. | ||
17 | (3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten | 17 | (3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten | ||
18 | Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn | 18 | Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn | ||
19 | dies geboten erscheint, um | 19 | dies geboten erscheint, um | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu | 21 | die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu | ||
22 | erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder | 22 | erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder | ||
23 | sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können | 23 | sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können | ||
24 | oder | 24 | oder | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung | 26 | die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung | ||
27 | nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden. | 27 | nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden. | ||
28 | (4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 | 28 | (4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 | ||
29 | Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder | 29 | Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder | ||
30 | zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu | 30 | zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu | ||
31 | unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten | 31 | unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten | ||
32 | Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit | 32 | Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit | ||
33 | ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu | 33 | ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu | ||
34 | beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, | 34 | beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, | ||
35 | soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig | 35 | soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig | ||
36 | sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und | 36 | sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und | ||
37 | Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher | 37 | Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher | ||
38 | Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, | 38 | Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, | ||
39 | zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit | 39 | zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit | ||
40 | diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder | 40 | diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder | ||
41 | für Leib und Leben Dritter abzuwenden. | 41 | für Leib und Leben Dritter abzuwenden. | ||
42 | (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der | 42 | (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der | ||
t | 43 | Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist | t | 43 | Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 1 bis 4 ist |
44 | sofort vollziehbar. | 44 | sofort vollziehbar. |
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