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Sie können sich § 52 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn
(2) 1Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. 2Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.
(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer
(2b) Eine Blaue Karte EU kann widerrufen werden, wenn
(2c) Die Blaue Karte EU eines Ausländers, der zum Zweck der langfristigen Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zieht, wird so lange nicht widerrufen, bis dieser andere Mitgliedstaat über den Antrag auf langfristige Mobilität entschieden hat.
(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn
(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.
(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.
(7) (weggefallen)
Widerruf | Widerruf | ||||
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f | 1 | (1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 | f | 1 | (1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 |
2 | zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der | 2 | zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der | ||
3 | Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn | 3 | Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt, | 5 | er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert, | 7 | er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | er noch nicht eingereist ist, | 9 | er noch nicht eingereist ist, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als | 11 | seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als | ||
12 | Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird | 12 | Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird | ||
13 | oder | 13 | oder | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 | 15 | die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 | ||
16 | Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass | 16 | Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr | 18 | die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr | ||
19 | vorliegen, | 19 | vorliegen, | ||
20 | b) | 20 | b) | ||
21 | der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 | 21 | der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 | ||
22 | bis 4 erfüllt oder | 22 | bis 4 erfüllt oder | ||
23 | c) | 23 | c) | ||
24 | in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben | 24 | in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben | ||
25 | oder unwirksam wird. | 25 | oder unwirksam wird. | ||
t | t | 26 | Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf Inhaber einer | ||
27 | Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ | ||||
28 | 9a), wenn die Beschaffung eines Passes oder Passersatzes jedes Staates, dessen | ||||
29 | Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht in zumutbarer Weise möglich ist. In | ||||
26 | In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit | 30 | den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem | ||
27 | dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen | 31 | Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen | ||
28 | widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den | 32 | werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel | ||
29 | Aufenthaltstitel zusteht. | 33 | zusteht. | ||
30 | (2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte | 34 | (2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte | ||
31 | EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn | 35 | EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn | ||
32 | die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der | 36 | die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der | ||
33 | Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine | 37 | Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine | ||
34 | Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, | 38 | Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, | ||
35 | sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die | 39 | sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die | ||
36 | Beschäftigung gestatten. | 40 | Beschäftigung gestatten. | ||
37 | (2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT- | 41 | (2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT- | ||
38 | Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem | 42 | Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem | ||
39 | Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn | 43 | Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn | ||
40 | der Ausländer | 44 | der Ausländer | ||
41 | 1. | 45 | 1. | ||
42 | nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder | 46 | nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder | ||
43 | 2. | 47 | 2. | ||
44 | gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über | 48 | gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über | ||
45 | die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im | 49 | die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im | ||
46 | Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat. | 50 | Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat. | ||
47 | Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der | 51 | Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der | ||
48 | dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, | 52 | dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, | ||
49 | dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen | 53 | dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen | ||
50 | Aufenthaltstitel zu. | 54 | Aufenthaltstitel zu. | ||
51 | (2b) Eine Blaue Karte EU kann widerrufen werden, wenn | 55 | (2b) Eine Blaue Karte EU kann widerrufen werden, wenn | ||
52 | 1. | 56 | 1. | ||
53 | die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind, | 57 | die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind, | ||
54 | 2. | 58 | 2. | ||
55 | der Inhaber einer Blauen Karte EU der zuständigen Ausländerbehörde die nach | 59 | der Inhaber einer Blauen Karte EU der zuständigen Ausländerbehörde die nach | ||
56 | § 82 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Mitteilungen nicht oder | 60 | § 82 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Mitteilungen nicht oder | ||
57 | nicht rechtzeitig macht, | 61 | nicht rechtzeitig macht, | ||
58 | 3. | 62 | 3. | ||
59 | der Inhaber der Blauen Karte EU gegen Vorschriften eines anderen | 63 | der Inhaber der Blauen Karte EU gegen Vorschriften eines anderen | ||
60 | Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von Inhabern einer | 64 | Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von Inhabern einer | ||
61 | Blauen Karte EU im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1883 verstoßen | 65 | Blauen Karte EU im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2021/1883 verstoßen | ||
62 | hat. | 66 | hat. | ||
63 | Wird die Blaue Karte EU widerrufen, so ist zugleich der dem | 67 | Wird die Blaue Karte EU widerrufen, so ist zugleich der dem | ||
64 | Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem | 68 | Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem | ||
65 | Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen | 69 | Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen | ||
66 | Aufenthaltstitel zu. | 70 | Aufenthaltstitel zu. | ||
67 | (2c) Die Blaue Karte EU eines Ausländers, der zum Zweck der langfristigen | 71 | (2c) Die Blaue Karte EU eines Ausländers, der zum Zweck der langfristigen | ||
68 | Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU in einen anderen Mitgliedstaat der | 72 | Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU in einen anderen Mitgliedstaat der | ||
69 | Europäischen Union zieht, wird so lange nicht widerrufen, bis dieser andere | 73 | Europäischen Union zieht, wird so lange nicht widerrufen, bis dieser andere | ||
70 | Mitgliedstaat über den Antrag auf langfristige Mobilität entschieden hat. | 74 | Mitgliedstaat über den Antrag auf langfristige Mobilität entschieden hat. | ||
71 | (3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte | 75 | (3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte | ||
72 | Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn | 76 | Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn | ||
73 | 1. | 77 | 1. | ||
74 | der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt, | 78 | der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt, | ||
75 | 2. | 79 | 2. | ||
76 | der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an | 80 | der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an | ||
77 | der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen | 81 | der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen | ||
78 | Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder | 82 | Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder | ||
79 | 3. | 83 | 3. | ||
80 | der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine | 84 | der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine | ||
81 | Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte. | 85 | Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte. | ||
82 | Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die | 86 | Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die | ||
83 | Ausbildungseinrichtung beteiligt werden. | 87 | Ausbildungseinrichtung beteiligt werden. | ||
84 | (4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen | 88 | (4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen | ||
85 | werden, wenn | 89 | werden, wenn | ||
86 | 1. | 90 | 1. | ||
87 | die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine | 91 | die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine | ||
88 | Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an | 92 | Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an | ||
89 | einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat, | 93 | einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat, | ||
90 | 2. | 94 | 2. | ||
91 | der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt | 95 | der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt | ||
92 | oder betreiben darf oder | 96 | oder betreiben darf oder | ||
93 | 3. | 97 | 3. | ||
94 | der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine | 98 | der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine | ||
95 | Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine | 99 | Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine | ||
96 | Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte. | 100 | Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte. | ||
97 | (4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen | 101 | (4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen | ||
98 | werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen | 102 | werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen | ||
99 | ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte. | 103 | ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte. | ||
100 | (5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 | 104 | (5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 | ||
101 | soll widerrufen werden, wenn | 105 | soll widerrufen werden, wenn | ||
102 | 1. | 106 | 1. | ||
103 | der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren | 107 | der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren | ||
104 | auszusagen, | 108 | auszusagen, | ||
105 | 2. | 109 | 2. | ||
106 | die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder | 110 | die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder | ||
107 | Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der | 111 | Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der | ||
108 | Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit | 112 | Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit | ||
109 | als falsch anzusehen sind oder | 113 | als falsch anzusehen sind oder | ||
110 | 3. | 114 | 3. | ||
111 | der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen | 115 | der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen | ||
112 | für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b | 116 | für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b | ||
113 | erfüllt. | 117 | erfüllt. | ||
114 | Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen | 118 | Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen | ||
115 | werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § | 119 | werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § | ||
116 | 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat. | 120 | 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat. | ||
117 | (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der | 121 | (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der | ||
118 | Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in | 122 | Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in | ||
119 | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert. | 123 | einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert. | ||
120 | (7) (weggefallen) | 124 | (7) (weggefallen) |
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