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Sie können sich § 50 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) 1Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. 2Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) 1Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. 2Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. 3Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
Ausreisepflicht | Ausreisepflicht | ||||
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f | 1 | (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen | f | 1 | (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen |
2 | Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach | 2 | Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach | ||
3 | dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. | 3 | dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. | ||
n | 4 | (2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine | n | 4 | (2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen |
5 | Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. | 5 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten | ||
6 | unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der | ||||
7 | Frist zu verlassen. | ||||
6 | (2a) (weggefallen) | 8 | (2a) (weggefallen) | ||
7 | (3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen | 9 | (3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||
8 | Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner | 10 | Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner | ||
9 | Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen | 11 | Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen | ||
10 | diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer | 12 | diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer | ||
11 | aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu | 13 | aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu | ||
12 | begeben. | 14 | begeben. | ||
13 | (4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den | 15 | (4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den | ||
14 | Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies | 16 | Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies | ||
15 | der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. | 17 | der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen. | ||
n | 16 | (5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu | n | 18 | (5) Der Pass, der Passersatz oder sonstige Urkunden, Unterlagen und |
17 | dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. | 19 | Datenträger eines ausreisepflichtigen Ausländers, die zur Feststellung seiner | ||
20 | Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung | ||||
21 | einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind, | ||||
22 | sollen bis zur Ausreise des ausreisepflichtigen Ausländers in Verwahrung | ||||
23 | genommen werden. | ||||
18 | (6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den | 24 | (6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den | ||
19 | Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme | 25 | Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme | ||
t | 20 | ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, | t | 26 | ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer |
21 | gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum | 27 | kann auch zum Zweck der Identitätsklärung in den Fahndungshilfsmitteln der | ||
22 | Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des | 28 | Polizei ausgeschrieben werden, soweit dies zur Feststellung seiner Identität | ||
23 | Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für | 29 | erforderlich ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und | ||
24 | Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes | 30 | Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, ist zum Zweck der Einreiseverweigerung, | ||
25 | entsprechend. | 31 | zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur | ||
32 | Festnahme in den Fahndungsmitteln der Polizei auszuschreiben, sofern zu diesem | ||||
33 | Zweck keine Ausschreibung in das Schengener Informationssystem gemäß der | ||||
34 | Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. | ||||
35 | November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener | ||||
36 | Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des | ||||
37 | Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur | ||||
38 | Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom | ||||
39 | 7.12.2018, S. 14) erfolgt ist oder eine solche Ausschreibung gemäß der | ||||
40 | Verordnung (EU) 2018/1861 aus Gründen gelöscht wird, die der ausschreibende | ||||
41 | Schengen-Staat nicht zu vertreten hat. Für Ausländer, die gemäß § 15a | ||||
42 | verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend. |
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