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Sie können sich § 48 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,
(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.
(3) 1Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. 2Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. 3Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.
1(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. 2Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. 3Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. 4Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. 5Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 6Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.
(4) 1Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. 2Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
Ausweisrechtliche Pflichten | Ausweisrechtliche Pflichten | ||||
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t | 1 | Ausweisrechtliche Pflichten | t | 1 | Ausweisrechtliche Pflichten |
Ausweisrechtliche Pflichten | Ausweisrechtliche Pflichten | ||||
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f | 1 | (1) Ein Ausländer ist verpflichtet, | f | 1 | (1) Ein Ausländer ist verpflichtet, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und | 3 | seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der | 5 | seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der | ||
6 | Abschiebung | 6 | Abschiebung | ||
7 | auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden | 7 | auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden | ||
8 | vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur | 8 | vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur | ||
9 | Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. | 9 | Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. | ||
10 | Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische | 10 | Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische | ||
11 | Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder | 11 | Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder | ||
12 | Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten | 12 | Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten | ||
13 | Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn | 13 | Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 | 15 | ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 | ||
16 | des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine | 16 | des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine | ||
17 | Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn | 17 | Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn | ||
18 | Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das | 18 | Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das | ||
19 | Bundesgebiet zu verlassen oder | 19 | Bundesgebiet zu verlassen oder | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des | 21 | die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des | ||
22 | Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende | 22 | Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende | ||
23 | Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder | 23 | Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder | ||
24 | Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind. | 24 | Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind. | ||
25 | (2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in | 25 | (2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in | ||
26 | zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der | 26 | zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der | ||
27 | Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, | 27 | Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, | ||
28 | wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als | 28 | wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als | ||
29 | Ausweisersatz bezeichnet ist. | 29 | Ausweisersatz bezeichnet ist. | ||
30 | (3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er | 30 | (3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er | ||
31 | verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle | 31 | verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle | ||
32 | Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung | 32 | Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung | ||
33 | seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und | 33 | seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und | ||
34 | Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von | 34 | Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von | ||
35 | Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung | 35 | Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung | ||
36 | dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und | 36 | dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und | ||
37 | zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und | 37 | zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und | ||
38 | bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder | 38 | bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder | ||
n | 39 | Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht | n | 39 | Datenträger ist, können er und die in seinem Besitz befindlichen Sachen sowie |
40 | seine Wohnung nach diesen Unterlagen oder Datenträgern durchsucht werden. | ||||
41 | Durchsuchungen der Wohnung nach Satz 2 dürfen nur durch den Richter, bei | ||||
42 | Gefahr im Verzug auch durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten | ||||
40 | werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden. | 43 | Behörden angeordnet werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden. | ||
41 | (3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für | 44 | (3a) Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und | ||
45 | Cloud-Dienste, ist zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach Absatz | ||||
46 | 3b zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und der | ||||
47 | Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer | ||||
48 | Rückführungsmöglichkeit erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen | ||||
49 | Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt. Der | ||||
50 | Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen der | ||||
51 | Datenträger zur Verfügung zu stellen. | ||||
52 | (3b) Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist nur zulässig, soweit dies | ||||
42 | die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für | 53 | für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und | ||
43 | die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen | 54 | für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen | ||
44 | anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der | 55 | anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der | ||
45 | Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen | 56 | Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen | ||
n | 46 | tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von | n | 57 | tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch das Auswerten von |
47 | Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung | 58 | Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung | ||
n | 48 | erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen | n | 59 | erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem |
49 | Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu | ||||
50 | stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet | ||||
51 | werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem | ||||
52 | Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von | 60 | Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch das Auswerten von | ||
53 | Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen | 61 | Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen | ||
54 | hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und | 62 | hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und | ||
t | 55 | Löschung ist aktenkundig zu machen. | t | 63 | Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Datenträger dürfen nur von einem |
64 | Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. | ||||
65 | (3c) Ausgelesene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die | ||||
66 | Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die | ||||
67 | Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit nicht mehr | ||||
68 | erforderlich sind. Das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten ist zu | ||||
69 | dokumentieren. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen | ||||
70 | nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist | ||||
71 | sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die ausgelesenen Daten | ||||
72 | erfolgt. | ||||
56 | (4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 | 73 | (4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 | ||
57 | Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt | 74 | Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt | ||
58 | hiervon unberührt. | 75 | hiervon unberührt. |
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