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Sie können sich § 11 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. 2Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) 1Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. 2Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. 3Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. 4Die Frist beginnt mit der Ausreise. 5Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. 6Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) 1Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. 2Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) 1Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. 2Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. 3Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. 4Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. 5Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. 2Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
1(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. 2Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. 3Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. 4Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
1(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. 2In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. 3Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) 1Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. 2Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. 3Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. 4Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. 5Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. 6Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
(8) 1Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. 2Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) 1Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. 2Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. 3Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. 4Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Einreise- und Aufenthaltsverbot | Einreise- und Aufenthaltsverbot | ||||
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t | 1 | Einreise- und Aufenthaltsverbot | t | 1 | Einreise- und Aufenthaltsverbot |
Einreise- und Aufenthaltsverbot | Einreise- und Aufenthaltsverbot | ||||
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f | 1 | (1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder | f | 1 | (1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder |
n | n | 2 | abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a | ||
2 | abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. | 3 | erlassen wurde,, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Ein | ||
3 | Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder | 4 | Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch gegen einen Ausländer zu erlassen, | ||
4 | erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, | 5 | der zurückgewiesen wurde, weil er unter Nutzung falscher oder verfälschter | ||
6 | Dokumente einreisen wollte. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots | ||||
7 | darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der | ||||
8 | anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen- | ||||
9 | Staaten einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle | ||||
5 | selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel | 10 | eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Wenn | ||
6 | erteilt werden. | 11 | dem Ausländer die Einreise und der Aufenthalt in einem anderen | ||
7 | (2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot | 12 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Schengen-Staat | ||
8 | gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das | 13 | erlaubt sind, erstreckt sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf | ||
9 | Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder | 14 | diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder diesen Schengen-Staat. | ||
10 | Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- | 15 | (2) Im Falle der Ausweisung, der Abschiebungsanordnung nach § 58a oder der | ||
11 | oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen | 16 | Zurückweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der | ||
12 | werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts | 17 | Ausweisungsverfügung, der Abschiebungsanordnung nach § 58a oder der | ||
13 | wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung | 18 | Zurückweisungsentscheidung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und | ||
14 | kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit | 19 | Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden | ||
15 | einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder | 20 | Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder | ||
16 | Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, | 21 | Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist | ||
17 | gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete | 22 | bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der | ||
18 | längere Befristung. | 23 | Ausreise oder der Zurückweisung. Die Befristung kann zur Abwehr einer | ||
24 | Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen | ||||
25 | werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die | ||||
26 | Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts | ||||
27 | wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung. | ||||
19 | (3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird | 28 | (3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird | ||
20 | nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis | 29 | nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis | ||
21 | 5b fünf Jahre nicht überschreiten. | 30 | 5b fünf Jahre nicht überschreiten. | ||
22 | (4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger | 31 | (4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger | ||
23 | Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und | 32 | Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und | ||
24 | Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des | 33 | Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des | ||
25 | Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und | 34 | Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und | ||
26 | Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die | 35 | Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die | ||
27 | Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der | 36 | Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der | ||
28 | Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des | 37 | Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des | ||
29 | Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen | 38 | Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen | ||
30 | wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht | 39 | wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht | ||
31 | innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der | 40 | innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der | ||
32 | Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung | 41 | Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung | ||
33 | der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und | 42 | der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und | ||
34 | Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung | 43 | Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung | ||
35 | verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. | 44 | verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. | ||
36 | (5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht | 45 | (5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht | ||
37 | überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen | 46 | überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen | ||
38 | Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende | 47 | Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende | ||
39 | Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt | 48 | Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt | ||
40 | in diesen Fällen entsprechend. | 49 | in diesen Fällen entsprechend. | ||
41 | (5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre | 50 | (5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre | ||
42 | betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines | 51 | betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines | ||
43 | Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur | 52 | Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur | ||
44 | Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder | 53 | Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder | ||
45 | einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt | 54 | einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt | ||
46 | in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung | 55 | in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung | ||
47 | des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die | 56 | des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die | ||
48 | oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen. | 57 | oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen. | ||
49 | (5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a | 58 | (5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a | ||
50 | aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und | 59 | aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und | ||
51 | Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn | 60 | Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn | ||
n | 52 | der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten | n | 61 | der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 2a |
53 | Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein | 62 | genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein | ||
54 | unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a | 63 | unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a | ||
55 | Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | 64 | Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | ||
56 | (5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die | 65 | (5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die | ||
57 | Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die | 66 | Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die | ||
58 | erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und | 67 | erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und | ||
59 | Aufenthaltsverbots zuständig. | 68 | Aufenthaltsverbots zuständig. | ||
60 | (6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb | 69 | (6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb | ||
61 | einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und | 70 | einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und | ||
62 | Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist | 71 | Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist | ||
63 | unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der | 72 | unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der | ||
64 | Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, | 73 | Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, | ||
65 | Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das | 74 | Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das | ||
66 | Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu | 75 | Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu | ||
67 | befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots | 76 | befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots | ||
68 | nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll | 77 | nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll | ||
69 | die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und | 78 | die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und | ||
70 | Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende | 79 | Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende | ||
71 | Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht | 80 | Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht | ||
72 | verschuldet hat. | 81 | verschuldet hat. | ||
73 | (7) Gegen einen Ausländer, | 82 | (7) Gegen einen Ausländer, | ||
74 | 1. | 83 | 1. | ||
75 | dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich | 84 | dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich | ||
76 | unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das | 85 | unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das | ||
77 | Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder | 86 | Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder | ||
78 | 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder | 87 | 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder | ||
79 | 2. | 88 | 2. | ||
80 | dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur | 89 | dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur | ||
81 | Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, | 90 | Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, | ||
82 | kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und | 91 | kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und | ||
83 | Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit | 92 | Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit | ||
t | 84 | Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, | t | 93 | Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 3 |
85 | Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten | 94 | und 4, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 | ||
86 | entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung | 95 | gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner | ||
87 | nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und | 96 | Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und | ||
88 | Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im | 97 | Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im | ||
89 | Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, | 98 | Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, | ||
90 | Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde. | 99 | Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde. | ||
91 | (8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer | 100 | (8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer | ||
92 | ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn | 101 | ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn | ||
93 | zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis | 102 | zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis | ||
94 | eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist | 103 | eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist | ||
95 | für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig. | 104 | für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig. | ||
96 | (9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in | 105 | (9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in | ||
97 | das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer | 106 | das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer | ||
98 | des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall | 107 | des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall | ||
99 | verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen | 108 | verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen | ||
100 | Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen | 109 | Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen | ||
101 | Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die | 110 | Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die | ||
102 | Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend. | 111 | Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend. |
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