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Sie können sich § 42 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.
Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht | Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht | ||||
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t | 1 | Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht | t | 1 | Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht |
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung |
2 | (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: | 2 | (Beschäftigungsverordnung) mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 | 4 | Beschäftigungen, für die Ausländer nach § 4a Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 1 | ||
5 | Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 | 5 | Satz 1, den §§ 16d, 16e Absatz 1 Satz 1, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 1 und 2 | ||
6 | sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen | 6 | sowie § 19e mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugelassen | ||
7 | werden können, und ihre Voraussetzungen, | 7 | werden können, und ihre Voraussetzungen, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur | 9 | Beschäftigungen und Bedingungen, zu denen eine Zustimmung der Bundesagentur | ||
10 | für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig | 10 | für Arbeit für eine qualifizierte Beschäftigung nach § 19c Absatz 2 unabhängig | ||
11 | von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und | 11 | von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann und | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als | 13 | nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung als | ||
14 | Fachkraft nach den §§ 18a ,18b und 18g Absatz 1 sowie für Beschäftigungen eines | 14 | Fachkraft nach den §§ 18a ,18b und 18g Absatz 1 sowie für Beschäftigungen eines | ||
15 | Inhabers einer Blauen Karte EU nach § 18g Absatz 2, | 15 | Inhabers einer Blauen Karte EU nach § 18g Absatz 2, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten, | 17 | Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten, | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter | 19 | Tätigkeiten, die für die Durchführung dieses Gesetzes stets oder unter | ||
20 | bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind. | 20 | bestimmten Voraussetzungen nicht als Beschäftigung anzusehen sind. | ||
21 | (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die | 21 | (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch die | ||
22 | Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: | 22 | Beschäftigungsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen: | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der | 24 | die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der | ||
25 | Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur | 25 | Bundesagentur für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur | ||
26 | Vorrangprüfung geregelt werden, | 26 | Vorrangprüfung geregelt werden, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale | 28 | Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale | ||
29 | Beschränkung der Zustimmung, | 29 | Beschränkung der Zustimmung, | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine | 31 | Fälle nach § 39 Absatz 2 und 3, in denen für eine Zustimmung eine | ||
32 | Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von | 32 | Vorrangprüfung durchgeführt wird, beispielsweise für die Beschäftigung von | ||
33 | Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in | 33 | Fachkräften in zu bestimmenden Bezirken der Bundesagentur für Arbeit sowie in | ||
34 | bestimmten Berufen, | 34 | bestimmten Berufen, | ||
35 | 4. | 35 | 4. | ||
36 | Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen | 36 | Fälle, in denen Ausländern, die im Besitz einer Duldung sind, oder anderen | ||
37 | Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine | 37 | Ausländern, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, nach § 4a Absatz 4 eine | ||
38 | Beschäftigung erlaubt werden kann, | 38 | Beschäftigung erlaubt werden kann, | ||
39 | 5. | 39 | 5. | ||
40 | die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis | 40 | die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis | ||
41 | der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der | 41 | der Bundesagentur für Arbeit an Staatsangehörige der in Anhang II zu der | ||
t | 42 | Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der | t | 42 | Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. |
43 | Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der | 43 | November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige | ||
44 | Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der | 44 | beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie | ||
45 | Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L | 45 | der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht | ||
46 | 81 vom 21.3.2001, S. 1), genannten Staaten, | 46 | befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), genannten Staaten, | ||
47 | 6. | 47 | 6. | ||
48 | Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer | 48 | Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer | ||
49 | Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an | 49 | Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an | ||
50 | qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht, | 50 | qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht, | ||
51 | 7. | 51 | 7. | ||
52 | Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die | 52 | Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Rechtspflichten in Bezug auf die | ||
53 | Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche | 53 | Beschäftigung, insbesondere arbeits-, sozialversicherungs- oder steuerrechtliche | ||
54 | Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass | 54 | Pflichten, verletzt hat, von der Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass | ||
55 | die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die | 55 | die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung oder Arbeitserlaubnis für die | ||
56 | Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt. | 56 | Beschäftigung eines Ausländers bei diesem Arbeitgeber erteilt. | ||
57 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für | 57 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur für | ||
58 | Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu | 58 | Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu | ||
59 | erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen | 59 | erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von der Europäischen Union erlassenen | ||
60 | Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen | 60 | Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen | ||
61 | Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen. | 61 | Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen. |
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