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Sie können sich § 18g AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt. Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die
(2) Einem Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, wird mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck der Ausübung einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung in einem Beruf, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, abweichend von § 18 Absatz 2 Nummer 4 erteilt, wenn
(3) Die Erteilung einer Blauen Karte EU setzt voraus, dass das konkrete Arbeitsplatzangebot nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten vorsieht.
(4) 1Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 4 ist für den Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. 2In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung kann die zuständige Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel des Inhabers einer Blauen Karte EU für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen.
(5) Für die Erteilung einer Blauen Karte EU gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn der Ausländer Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b ist und der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird.
(6) 1Abweichend von § 8 Absatz 1 findet auf die Verlängerung einer Blauen Karte EU die Gehaltsschwelle gemäß Absatz 1 Satz 2 Anwendung, wenn der Antragsteller den Hochschulabschluss oder den Abschluss des mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Verlängerung der Blauen Karte EU erworben hat oder seit der Erteilung der ersten Blauen Karte EU gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 weniger als 24 Monate vergangen sind. 2Im Übrigen bleibt § 8 Absatz 1 unberührt.
(7) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Mindestgehälter nach den Absätzen 1 und 2 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Blaue Karte EU | Blaue Karte EU | ||||
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f | 1 | (1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der | f | 1 | (1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der |
2 | Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer | 2 | Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer | ||
3 | Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein | 3 | Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein | ||
4 | Gehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen | 4 | Gehalt in Höhe von mindestens 50 Prozent der jährlichen | ||
5 | Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und | 5 | Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und | ||
6 | keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt. | 6 | keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt. | ||
7 | Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die | 7 | Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 132, 133, 134, 21, 221, 222, 225, | 9 | einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 132, 133, 134, 21, 221, 222, 225, | ||
10 | 226, 23 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die | 10 | 226, 23 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die | ||
11 | Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. | 11 | Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. | ||
12 | L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, oder | 12 | L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, oder | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | einen Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der | 14 | einen Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der | ||
15 | Blauen Karte EU erworben haben, | 15 | Blauen Karte EU erworben haben, | ||
16 | wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur | 16 | wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur | ||
17 | für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der | 17 | für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der | ||
18 | jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | 18 | jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | ||
19 | beträgt. Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 gelten als erfüllt, | 19 | beträgt. Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 gelten als erfüllt, | ||
20 | wenn die Fachkraft Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ist und für | 20 | wenn die Fachkraft Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b ist und für | ||
21 | die Ausübung der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU dieselbe | 21 | die Ausübung der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU dieselbe | ||
22 | Berufsausübungserlaubnis wie für die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b | 22 | Berufsausübungserlaubnis wie für die Aufenthaltserlaubnis nach § 18b | ||
23 | erforderlich ist. Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 4 gelten als | 23 | erforderlich ist. Die Voraussetzungen nach § 18 Absatz 2 Nummer 4 gelten als | ||
24 | erfüllt, wenn die Fachkraft Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b | 24 | erfüllt, wenn die Fachkraft Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b | ||
25 | ist und für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis denselben | 25 | ist und für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis denselben | ||
26 | Hochschulabschluss vorgelegt hat, der für die Erteilung der Blauen Karte EU | 26 | Hochschulabschluss vorgelegt hat, der für die Erteilung der Blauen Karte EU | ||
27 | maßgeblich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Fachkraft, die | 27 | maßgeblich ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Fachkraft, die | ||
28 | ein tertiäres Bildungsprogramm, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig | 28 | ein tertiäres Bildungsprogramm, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig | ||
29 | ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert, erfolgreich | 29 | ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert, erfolgreich | ||
30 | abgeschlossen hat, wenn diese Qualifikation einem Ausbildungsniveau | 30 | abgeschlossen hat, wenn diese Qualifikation einem Ausbildungsniveau | ||
31 | entspricht, das in der Bundesrepublik Deutschland mindestens der Stufe 6 der | 31 | entspricht, das in der Bundesrepublik Deutschland mindestens der Stufe 6 der | ||
32 | Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der | 32 | Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der | ||
33 | Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist. | 33 | Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist. | ||
34 | (2) Einem Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, wird | 34 | (2) Einem Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, wird | ||
35 | mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck der | 35 | mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck der | ||
t | 36 | Ausübung einer der Qualifikation angemessenen Beschäftigung in einem Beruf, | t | 36 | Ausübung einer der Qualifikation angemessenen inländischen Beschäftigung in |
37 | der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. | 37 | einem Beruf, der zu den Gruppen 133 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission | ||
38 | Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation | 38 | vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen | ||
39 | der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, abweichend von | 39 | Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) | ||
40 | § 18 Absatz 2 Nummer 4 erteilt, wenn | 40 | gehört, abweichend von § 18 Absatz 2 Nummer 4 erteilt, wenn | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | die Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der jährlichen | 42 | die Höhe des Gehalts mindestens 45,3 Prozent der jährlichen | ||
43 | Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt, | 43 | Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt, | ||
44 | 2. | 44 | 2. | ||
45 | keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt und | 45 | keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt und | ||
46 | 3. | 46 | 3. | ||
47 | der Ausländer über Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, | 47 | der Ausländer über Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, | ||
48 | a) | 48 | a) | ||
49 | die auf einer in den letzten sieben Jahren erworbenen, mindestens | 49 | die auf einer in den letzten sieben Jahren erworbenen, mindestens | ||
50 | dreijährigen Berufserfahrung in einem Beruf beruhen, der zu den Gruppen 133 oder | 50 | dreijährigen Berufserfahrung in einem Beruf beruhen, der zu den Gruppen 133 oder | ||
51 | 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung | 51 | 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung | ||
52 | der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom | 52 | der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom | ||
53 | 10.11.2009, S. 31) gehört, | 53 | 10.11.2009, S. 31) gehört, | ||
54 | b) | 54 | b) | ||
55 | deren Niveau mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit | 55 | deren Niveau mit einem Hochschulabschluss oder einem Abschluss eines mit | ||
56 | einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, das alle | 56 | einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, das alle | ||
57 | Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 5 erfüllt, vergleichbar ist, und | 57 | Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 5 erfüllt, vergleichbar ist, und | ||
58 | c) | 58 | c) | ||
59 | die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind. | 59 | die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind. | ||
60 | (3) Die Erteilung einer Blauen Karte EU setzt voraus, dass das konkrete | 60 | (3) Die Erteilung einer Blauen Karte EU setzt voraus, dass das konkrete | ||
61 | Arbeitsplatzangebot nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 eine Beschäftigungsdauer von | 61 | Arbeitsplatzangebot nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 eine Beschäftigungsdauer von | ||
62 | mindestens sechs Monaten vorsieht. | 62 | mindestens sechs Monaten vorsieht. | ||
63 | (4) Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 4 ist für den Arbeitsplatzwechsel | 63 | (4) Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 4 ist für den Arbeitsplatzwechsel | ||
64 | eines Inhabers einer Blauen Karte EU keine Erlaubnis der Ausländerbehörde | 64 | eines Inhabers einer Blauen Karte EU keine Erlaubnis der Ausländerbehörde | ||
65 | erforderlich. In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung kann die | 65 | erforderlich. In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung kann die | ||
66 | zuständige Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel des Inhabers einer Blauen | 66 | zuständige Ausländerbehörde den Arbeitsplatzwechsel des Inhabers einer Blauen | ||
67 | Karte EU für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn | 67 | Karte EU für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn | ||
68 | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen. | 68 | die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen. | ||
69 | (5) Für die Erteilung einer Blauen Karte EU gilt der Lebensunterhalt als | 69 | (5) Für die Erteilung einer Blauen Karte EU gilt der Lebensunterhalt als | ||
70 | gesichert, wenn der Ausländer Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a | 70 | gesichert, wenn der Ausländer Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a | ||
71 | oder § 18b ist und der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird. | 71 | oder § 18b ist und der Arbeitsplatz nicht gewechselt wird. | ||
72 | (6) Abweichend von § 8 Absatz 1 findet auf die Verlängerung einer Blauen | 72 | (6) Abweichend von § 8 Absatz 1 findet auf die Verlängerung einer Blauen | ||
73 | Karte EU die Gehaltsschwelle gemäß Absatz 1 Satz 2 Anwendung, wenn der | 73 | Karte EU die Gehaltsschwelle gemäß Absatz 1 Satz 2 Anwendung, wenn der | ||
74 | Antragsteller den Hochschulabschluss oder den Abschluss des mit einem | 74 | Antragsteller den Hochschulabschluss oder den Abschluss des mit einem | ||
75 | Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms nicht mehr als | 75 | Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms nicht mehr als | ||
76 | drei Jahre vor der Beantragung der Verlängerung der Blauen Karte EU erworben | 76 | drei Jahre vor der Beantragung der Verlängerung der Blauen Karte EU erworben | ||
77 | hat oder seit der Erteilung der ersten Blauen Karte EU gemäß Absatz 1 Satz 2 | 77 | hat oder seit der Erteilung der ersten Blauen Karte EU gemäß Absatz 1 Satz 2 | ||
78 | Nummer 2 weniger als 24 Monate vergangen sind. Im Übrigen bleibt § 8 | 78 | Nummer 2 weniger als 24 Monate vergangen sind. Im Übrigen bleibt § 8 | ||
79 | Absatz 1 unberührt. | 79 | Absatz 1 unberührt. | ||
80 | (7) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Mindestgehälter | 80 | (7) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Mindestgehälter | ||
81 | nach den Absätzen 1 und 2 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember | 81 | nach den Absätzen 1 und 2 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember | ||
82 | des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. | 82 | des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. |
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