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Sie können sich § 82 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. 2Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. 3Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. 4Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. 5Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) 1Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. 2Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. 3§ 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
(6) 1Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. 2Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
Mitwirkung des Ausländers | Mitwirkung des Ausländers | ||||
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f | 1 | (1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige | f | 1 | (1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige |
2 | Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe | 2 | Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe | ||
3 | nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen | 3 | nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen | ||
4 | Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche | 4 | Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche | ||
5 | Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er | 5 | Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er | ||
6 | erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm | 6 | erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm | ||
7 | dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn | 7 | dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn | ||
8 | sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen | 8 | sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen | ||
9 | fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die | 9 | fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die | ||
10 | nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände | 10 | nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände | ||
11 | und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, | 11 | und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, | ||
n | 12 | der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen | n | 12 | der eine ICT-Karte nach § 19 beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen |
13 | Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens | 13 | Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens | ||
14 | eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT- | 14 | eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT- | ||
t | 15 | Karte hat. | t | 15 | Karte hat. Der Inhaber einer Blauen Karte EU ist während der ersten zwölf |
16 | Monate seit der Aufnahme der Beschäftigung mit der Blauen Karte EU | ||||
17 | verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jeden Wechsel des Arbeitgebers | ||||
18 | und jede Änderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Erfüllung der | ||||
19 | Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU hat. | ||||
16 | (2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung. | 20 | (2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung. | ||
17 | (3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine | 21 | (3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine | ||
18 | wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die | 22 | wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die | ||
19 | Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der | 23 | Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der | ||
20 | Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. | 24 | Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. | ||
21 | (4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem | 25 | (4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem | ||
22 | Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen | 26 | Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen | ||
23 | erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der | 27 | erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der | ||
24 | zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des | 28 | zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des | ||
25 | Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich | 29 | Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich | ||
26 | erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der | 30 | erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der | ||
27 | Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach | 31 | Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach | ||
28 | Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 | 32 | Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 | ||
29 | und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden | 33 | und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden | ||
30 | entsprechende Anwendung. | 34 | entsprechende Anwendung. | ||
31 | (5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur | 35 | (5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur | ||
32 | Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt | 36 | Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt | ||
33 | werden soll, hat auf Verlangen | 37 | werden soll, hat auf Verlangen | ||
34 | 1. | 38 | 1. | ||
35 | ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a | 39 | ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a | ||
36 | erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen | 40 | erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen | ||
37 | Lichtbildes mitzuwirken und | 41 | Lichtbildes mitzuwirken und | ||
38 | 2. | 42 | 2. | ||
39 | bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 | 43 | bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 | ||
40 | Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken. | 44 | Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken. | ||
41 | Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 | 45 | Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 | ||
42 | eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren | 46 | eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren | ||
43 | Feststellung der Identität verarbeitet werden. | 47 | Feststellung der Identität verarbeitet werden. | ||
44 | (6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 | 48 | (6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 | ||
45 | Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde | 49 | Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde | ||
46 | innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder | 50 | innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder | ||
47 | die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig | 51 | die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig | ||
48 | beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über | 52 | beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über | ||
49 | seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten. | 53 | seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten. |
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