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Sie können sich § 81a AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b und 18c Absatz 3 einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen.
(2) Arbeitgeber und zuständige Ausländerbehörde schließen dazu eine Vereinbarung, die insbesondere umfasst
(3) Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist es Aufgabe der zuständigen Ausländerbehörde,
(4) Dieses Verfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige qualifizierte Beschäftigte.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren | Beschleunigtes Fachkräfteverfahren | ||||
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t | 1 | Beschleunigtes Fachkräfteverfahren | t | 1 | Beschleunigtes Fachkräfteverfahren |
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren | Beschleunigtes Fachkräfteverfahren | ||||
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t | 1 | (1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des | t | 1 | (1) Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht |
2 | Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b und | 2 | des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b, | ||
3 | 18c Absatz 3 einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren | 3 | 18c Absatz 3 und nach § 18g einreisen will, ein beschleunigtes | ||
4 | beantragen. | 4 | Fachkräfteverfahren beantragen. Arbeitgeber können zur Durchführung des | ||
5 | Verfahrens Dritte bevollmächtigen. | ||||
5 | (2) Arbeitgeber und zuständige Ausländerbehörde schließen dazu eine | 6 | (2) Arbeitgeber und zuständige Ausländerbehörde schließen dazu eine | ||
6 | Vereinbarung, die insbesondere umfasst | 7 | Vereinbarung, die insbesondere umfasst | ||
7 | 1. | 8 | 1. | ||
8 | Kontaktdaten des Ausländers, des Arbeitgebers und der Behörde, | 9 | Kontaktdaten des Ausländers, des Arbeitgebers und der Behörde, | ||
9 | 2. | 10 | 2. | ||
10 | Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den Ausländer, | 11 | Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den Ausländer, | ||
11 | 3. | 12 | 3. | ||
12 | Bevollmächtigung der zuständigen Ausländerbehörde durch den Arbeitgeber, das | 13 | Bevollmächtigung der zuständigen Ausländerbehörde durch den Arbeitgeber, das | ||
13 | Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen | 14 | Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen | ||
14 | Berufsqualifikation einleiten und betreiben zu können, | 15 | Berufsqualifikation einleiten und betreiben zu können, | ||
15 | 4. | 16 | 4. | ||
16 | Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht | 17 | Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht | ||
17 | des Ausländers nach § 82 Absatz 1 Satz 1 durch diesen hinzuwirken, | 18 | des Ausländers nach § 82 Absatz 1 Satz 1 durch diesen hinzuwirken, | ||
18 | 5. | 19 | 5. | ||
19 | vorzulegende Nachweise, | 20 | vorzulegende Nachweise, | ||
20 | 6. | 21 | 6. | ||
21 | Beschreibung der Abläufe einschließlich Beteiligter und Erledigungsfristen, | 22 | Beschreibung der Abläufe einschließlich Beteiligter und Erledigungsfristen, | ||
22 | 7. | 23 | 7. | ||
23 | Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 und | 24 | Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 und | ||
24 | 8. | 25 | 8. | ||
25 | Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung. | 26 | Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung. | ||
26 | (3) Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist es Aufgabe der | 27 | (3) Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist es Aufgabe der | ||
27 | zuständigen Ausländerbehörde, | 28 | zuständigen Ausländerbehörde, | ||
28 | 1. | 29 | 1. | ||
29 | den Arbeitgeber zum Verfahren und den einzureichenden Nachweisen zu beraten, | 30 | den Arbeitgeber zum Verfahren und den einzureichenden Nachweisen zu beraten, | ||
30 | 2. | 31 | 2. | ||
31 | soweit erforderlich, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der | 32 | soweit erforderlich, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der | ||
32 | im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des | 33 | im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des | ||
33 | ausländischen Hochschulabschlusses bei der jeweils zuständigen Stelle unter | 34 | ausländischen Hochschulabschlusses bei der jeweils zuständigen Stelle unter | ||
34 | Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren einzuleiten; soll der | 35 | Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren einzuleiten; soll der | ||
35 | Ausländer in einem im Inland reglementierten Beruf beschäftigt werden, ist die | 36 | Ausländer in einem im Inland reglementierten Beruf beschäftigt werden, ist die | ||
36 | Berufsausübungserlaubnis einzuholen, | 37 | Berufsausübungserlaubnis einzuholen, | ||
37 | 3. | 38 | 3. | ||
38 | die Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigungen der zuständigen Stellen dem | 39 | die Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigungen der zuständigen Stellen dem | ||
39 | Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis zu übersenden, wenn ein Verfahren nach | 40 | Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis zu übersenden, wenn ein Verfahren nach | ||
40 | Nummer 2 eingeleitet wurde; bei Anforderung weiterer Nachweise durch die | 41 | Nummer 2 eingeleitet wurde; bei Anforderung weiterer Nachweise durch die | ||
41 | zuständige Stelle und bei Eingang der von der zuständigen Stelle getroffenen | 42 | zuständige Stelle und bei Eingang der von der zuständigen Stelle getroffenen | ||
42 | Feststellungen ist der Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen ab Eingang zur | 43 | Feststellungen ist der Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen ab Eingang zur | ||
43 | Aushändigung und Besprechung des weiteren Ablaufs einzuladen, | 44 | Aushändigung und Besprechung des weiteren Ablaufs einzuladen, | ||
44 | 4. | 45 | 4. | ||
45 | soweit erforderlich, unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren | 46 | soweit erforderlich, unter Hinweis auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren | ||
46 | die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen, | 47 | die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen, | ||
47 | 5. | 48 | 5. | ||
48 | die zuständige Auslandsvertretung über die bevorstehende Visumantragstellung | 49 | die zuständige Auslandsvertretung über die bevorstehende Visumantragstellung | ||
49 | durch den Ausländer zu informieren und | 50 | durch den Ausländer zu informieren und | ||
50 | 6. | 51 | 6. | ||
51 | bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, einschließlich der | 52 | bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, einschließlich der | ||
52 | Feststellung der Gleichwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit der | 53 | Feststellung der Gleichwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit der | ||
53 | Berufsqualifikation sowie der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, der | 54 | Berufsqualifikation sowie der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, der | ||
54 | Visumerteilung unverzüglich vorab zuzustimmen. | 55 | Visumerteilung unverzüglich vorab zuzustimmen. | ||
55 | Stellt die zuständige Stelle durch Bescheid fest, dass die im Ausland | 56 | Stellt die zuständige Stelle durch Bescheid fest, dass die im Ausland | ||
56 | erworbene Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, die Gleichwertigkeit | 57 | erworbene Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, die Gleichwertigkeit | ||
57 | aber durch eine Qualifizierungsmaßnahme erreicht werden kann, kann das | 58 | aber durch eine Qualifizierungsmaßnahme erreicht werden kann, kann das | ||
58 | Verfahren nach § 81a mit dem Ziel der Einreise zum Zweck des § 16d fortgeführt | 59 | Verfahren nach § 81a mit dem Ziel der Einreise zum Zweck des § 16d fortgeführt | ||
59 | werden. | 60 | werden. | ||
60 | (4) Dieses Verfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und | 61 | (4) Dieses Verfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und | ||
61 | minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang | 62 | minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang | ||
62 | gestellt werden. | 63 | gestellt werden. | ||
63 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige qualifizierte Beschäftigte. | 64 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige qualifizierte Beschäftigte. |
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