f | (1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, | f | (1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, |
| soweit nichts anderes bestimmt ist. | | soweit nichts anderes bestimmt ist. |
| (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 | | (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 |
| Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach | | Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach |
| der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu | | der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu |
| beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts | | beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts |
| wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs | | wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs |
| Monaten nach der Geburt zu stellen. | | Monaten nach der Geburt zu stellen. |
| (3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, | | (3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, |
| ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines | | ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines |
| Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der | | Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der |
| Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab | | Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab |
| dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die | | dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die |
| Abschiebung als ausgesetzt. | | Abschiebung als ausgesetzt. |
| (4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen | | (4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen |
| Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der | | Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der |
| bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung | | bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung |
| der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach | | der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach |
| § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines | | § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines |
| Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung | | Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung |
| einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. | | einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. |
| (5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner | | (5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner |
| Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen. | | Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen. |
| (5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen | | (5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen |
| Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 | | Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 |
| beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe | | beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe |
| des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur | | des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur |
| Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 | | Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 |
| aufzunehmen. | | aufzunehmen. |
| (6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum | | (6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum |
t | Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte | t | Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder |
| gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler- | | einer Blauen Karte EU gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT- |
| ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer | | Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Blauen Karte EU gestellt wird, so |
| | | wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des |
| | | Familiennachzugs gleichzeitig mit diesem Antrag entschieden. Dies gilt in |
| | | der Regel auch, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum |
| | | Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § |
| | | 18a oder § 18b gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer |
| | | Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b gestellt wird. War der Inhaber |
| | | der Blauen Karte EU unmittelbar vor der Erteilung der Blauen Karte EU im |
| | | Besitz einer Blauen Karte EU, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen |
| | | Union ausgestellt hat, bestand die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem |
| | | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und wird der Antrag zwar |
| | | gleichzeitig gestellt, aber die Familienangehörigen reisen erst in das |
| | | Bundesgebiet ein, nachdem die Blaue Karte EU erteilt wurde, ist die |
| Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem | | Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs spätestens 30 Tage nach |
| Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden. | | der Einreichung des vollständigen Antrags zu erteilen. In begründeten |
| | | Ausnahmefällen kann die Frist um 30 Tage verlängert werden. |
| | | (6a) Ist der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, die ein anderer |
| | | Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat, wird die Entscheidung |
| | | über den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU dem Antragsteller und dem |
| | | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union spätestens 30 Tage nach dem Tag |
| | | der Einreichung des vollständigen Antrags mitgeteilt. In begründeten |
| | | Ausnahmefällen kann die Frist um 30 Tage verlängert werden. Der |
| | | Antragsteller ist spätestens 30 Tage nach dem Tag der Einreichung des |
| | | vollständigen Antrags von der Verlängerung in Kenntnis zu setzen. Spätestens 30 |
| | | Tage nach dem Tag der Einreichung des vollständigen Antrags darf |
| | | der Inhaber der Blauen Karte EU die Beschäftigung ausüben, soweit eine |
| | | erforderliche Berufsausübungserlaubnis vorliegt. |
| (7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses | | (7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses |
| Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine | | Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine |
| Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel | | Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel |
| nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt | | nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt |
| worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im | | worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im |
| Ausländerzentralregister erfolgt ist. | | Ausländerzentralregister erfolgt ist. |