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Sie können sich § 71 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. 2Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. 3Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. 4Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. 5Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.
(2) 1Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. 2Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. 3Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.
(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für
(4) 1Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. 2In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. 3In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. 4In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.
(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.
(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.
Zuständigkeit | Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach | f | 1 | (1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach |
2 | diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen | 2 | diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen | ||
3 | sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr | 3 | sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr | ||
4 | bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder | 4 | bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder | ||
5 | mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch | 5 | mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch | ||
6 | die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den | 6 | die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den | ||
7 | Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden | 7 | Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden | ||
8 | verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von | 8 | verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von | ||
9 | Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu | 9 | Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu | ||
10 | bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale | 10 | bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale | ||
11 | Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach | 11 | Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach | ||
12 | den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, | 12 | den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, | ||
t | 13 | 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der | t | 13 | 18g, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der |
14 | minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in | 14 | minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in | ||
15 | zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist. | 15 | zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist. | ||
16 | (2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen | 16 | (2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen | ||
17 | Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird | 17 | Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird | ||
18 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | 18 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | ||
19 | des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten | 19 | des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten | ||
20 | die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit | 20 | die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit | ||
21 | von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für | 21 | von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für | ||
22 | Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle | 22 | Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle | ||
23 | sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung | 23 | sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung | ||
24 | von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, | 24 | von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, | ||
25 | 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu. | 25 | 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu. | ||
26 | (3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs | 26 | (3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs | ||
27 | beauftragten Behörden sind zuständig für | 27 | beauftragten Behörden sind zuständig für | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der | 29 | die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der | ||
30 | Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. | 30 | Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. | ||
31 | 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in | 31 | 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in | ||
32 | unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen | 32 | unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen | ||
33 | wird, | 33 | wird, | ||
34 | 1a. | 34 | 1a. | ||
35 | Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der | 35 | Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der | ||
36 | unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der | 36 | unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der | ||
37 | Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird, | 37 | Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird, | ||
38 | 1b. | 38 | 1b. | ||
39 | Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt | 39 | Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt | ||
40 | eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum | 40 | eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum | ||
41 | oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen | 41 | oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen | ||
42 | Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird, | 42 | Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird, | ||
43 | 1c. | 43 | 1c. | ||
44 | die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und | 44 | die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und | ||
45 | Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8, | 45 | Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8, | ||
46 | 1d. | 46 | 1d. | ||
47 | die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die | 47 | die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die | ||
48 | Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 | 48 | Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 | ||
49 | bestimmten Stellen, | 49 | bestimmten Stellen, | ||
50 | 1e. | 50 | 1e. | ||
51 | die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in | 51 | die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in | ||
52 | den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist, | 52 | den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist, | ||
53 | 2. | 53 | 2. | ||
54 | die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 | 54 | die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 | ||
55 | Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a, | 55 | Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a, | ||
56 | 3. | 56 | 3. | ||
57 | die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die | 57 | die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die | ||
58 | Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 | 58 | Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 | ||
59 | a) | 59 | a) | ||
60 | im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die | 60 | im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die | ||
61 | Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind, | 61 | Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind, | ||
62 | b) | 62 | b) | ||
63 | auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder | 63 | auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder | ||
64 | c) | 64 | c) | ||
65 | auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt | 65 | auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt | ||
66 | hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte, | 66 | hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte, | ||
67 | 4. | 67 | 4. | ||
68 | das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze, | 68 | das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze, | ||
69 | 5. | 69 | 5. | ||
70 | die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte | 70 | die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte | ||
71 | die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen | 71 | die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen | ||
72 | Verordnungen und Anordnungen beachtet haben, | 72 | Verordnungen und Anordnungen beachtet haben, | ||
73 | 6. | 73 | 6. | ||
74 | sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren | 74 | sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren | ||
75 | Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für | 75 | Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für | ||
76 | Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind, | 76 | Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind, | ||
77 | 7. | 77 | 7. | ||
78 | die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in | 78 | die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in | ||
79 | Einzelfällen für Ausländer, | 79 | Einzelfällen für Ausländer, | ||
80 | 8. | 80 | 8. | ||
81 | die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen | 81 | die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen | ||
82 | Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die | 82 | Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die | ||
83 | Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig | 83 | Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig | ||
84 | anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder | 84 | anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder | ||
85 | bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen. | 85 | bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen. | ||
86 | (4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 | 86 | (4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 | ||
87 | bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie | 87 | bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie | ||
88 | bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit | 88 | bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit | ||
89 | der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte | 89 | der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte | ||
90 | Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden | 90 | Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden | ||
91 | zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § | 91 | zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § | ||
92 | 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten | 92 | 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten | ||
93 | Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind | 93 | Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind | ||
94 | auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die | 94 | auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die | ||
95 | Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei | 95 | Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei | ||
96 | Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei | 96 | Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei | ||
97 | ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet | 97 | ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet | ||
98 | eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur | 98 | eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur | ||
99 | vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise | 99 | vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise | ||
100 | durchgeführt werden. | 100 | durchgeführt werden. | ||
101 | (5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § | 101 | (5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § | ||
102 | 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung | 102 | 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung | ||
103 | und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung | 103 | und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung | ||
104 | der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig. | 104 | der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig. | ||
105 | (6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm | 105 | (6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm | ||
106 | bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die | 106 | bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die | ||
107 | Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen | 107 | Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen | ||
108 | ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben | 108 | ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben | ||
109 | werden. | 109 | werden. |
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