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Sie können sich § 38a AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. 2§ 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die
(3) 1Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. 2Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. 4In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
(4) 1Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der Beschäftigungsverordnung versehen werden. 2Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. 3Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte | Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte | ||||
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t | 1 | Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union | t | 1 | Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
2 | langfristig Aufenthaltsberechtigte | 2 | langfristig Aufenthaltsberechtigte |
Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte | Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte | ||||
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f | 1 | (1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | f | 1 | (1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen |
2 | Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, | 2 | Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, | ||
3 | wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im | 3 | wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im | ||
4 | Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. | 4 | Bundesgebiet aufhalten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. | ||
5 | (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die | 5 | (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden | 7 | von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden | ||
8 | Dienstleistungserbringung entsandt werden, | 8 | Dienstleistungserbringung entsandt werden, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder | 10 | sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet | 12 | sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet | ||
13 | aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen | 13 | aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen | ||
14 | wollen. | 14 | wollen. | ||
15 | (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, | 15 | (3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, | ||
16 | wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 | 16 | wenn die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 | ||
t | 17 | Absatz 3 zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die | t | 17 | Absatz 3 zugestimmt hat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung |
18 | Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer selbständigen | 18 | einer selbständigen Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen | ||
19 | Tätigkeit, wenn die in § 21 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird | ||||
20 | der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige | 19 | erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder | ||
21 | Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend anzuwenden. | 20 | für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16a und 16b entsprechend | ||
22 | In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der | 21 | anzuwenden. In den Fällen des § 16a wird der Aufenthaltstitel ohne | ||
23 | Bundesagentur für Arbeit erteilt. | 22 | Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. | ||
24 | (4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für | 23 | (4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für | ||
25 | höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der | 24 | höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach § 34 der | ||
26 | Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum | 25 | Beschäftigungsverordnung versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum | ||
27 | beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung | 26 | beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung | ||
28 | der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums | 27 | der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums | ||
29 | berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. | 28 | berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. |
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