f | (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der | f | (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der |
| ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des | | ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des |
| Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn | | Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn |
| 1. | | 1. |
| die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im | | die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im |
| Bundesgebiet bestanden hat oder | | Bundesgebiet bestanden hat oder |
| 2. | | 2. |
| der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im | | der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im |
| Bundesgebiet bestand | | Bundesgebiet bestand |
| und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, | | und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, |
| Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei | | Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei |
| denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen | | denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen |
| nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die | | nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die |
| Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine | | Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine |
| Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden | | Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden |
| darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder | | darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder |
| durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 | | durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 |
| ausgeschlossen ist. | | ausgeschlossen ist. |
n | | n | (1a) Ist der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, gilt Absatz 1 für den |
| | | Ehegatten des Ausländers mit der Maßgabe, dass der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 |
| | | genannte Zeitraum auch als erfüllt gilt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft |
| | | seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und zuvor bereits |
| | | mindestens ein Jahr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union |
| | | bestanden hat. |
| (2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der | | (2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der |
t | ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist | t | ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 |
| | | oder des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes im Bundesgebiet nach Absatz 1a |
| abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, | | ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich |
| dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den | | ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für |
| Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine | | den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. |
| besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht | | Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem |
| wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam | | Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung |
| ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung | | unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der |
| der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine | | Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung |
| erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem | | eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn |
| Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere | | dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das |
| Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist | | weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies |
| insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu | | ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. |
| den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in | | Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten |
| familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von | | in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von |
| Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn | | Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn |
| der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem | | der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem |
| Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. | | Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. |
| (3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen | | (3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen |
| Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des | | Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des |
| Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine | | Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine |
| Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § | | Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § |
| 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu | | 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu |
| erteilen. | | erteilen. |
| (4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch | | (4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch |
| Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet | | Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet |
| des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis | | des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis |
| verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der | | verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der |
| Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht | | Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht |
| vorliegen. | | vorliegen. |