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Sie können sich § 31 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
(2) 1Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. 2Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. 3Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. 4Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) 1Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. 2Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten | Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten | ||||
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t | 1 | Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten | t | 1 | Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten |
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f | 1 | (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der | f | 1 | (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der |
2 | ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des | 2 | ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des | ||
3 | Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn | 3 | Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im | 5 | die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im | ||
6 | Bundesgebiet bestanden hat oder | 6 | Bundesgebiet bestanden hat oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im | 8 | der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im | ||
9 | Bundesgebiet bestand | 9 | Bundesgebiet bestand | ||
10 | und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, | 10 | und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, | ||
11 | Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei | 11 | Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei | ||
12 | denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen | 12 | denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen | ||
13 | nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die | 13 | nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die | ||
14 | Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine | 14 | Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine | ||
15 | Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden | 15 | Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden | ||
16 | darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder | 16 | darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder | ||
17 | durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 | 17 | durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 | ||
18 | ausgeschlossen ist. | 18 | ausgeschlossen ist. | ||
n | n | 19 | (1a) Ist der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, gilt Absatz 1 für den | ||
20 | Ehegatten des Ausländers mit der Maßgabe, dass der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||||
21 | genannte Zeitraum auch als erfüllt gilt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft | ||||
22 | seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet und zuvor bereits | ||||
23 | mindestens ein Jahr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||||
24 | bestanden hat. | ||||
19 | (2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der | 25 | (2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der | ||
t | 20 | ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist | t | 26 | ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 |
27 | oder des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes im Bundesgebiet nach Absatz 1a | ||||
21 | abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, | 28 | ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich | ||
22 | dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den | 29 | ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für | ||
23 | Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine | 30 | den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. | ||
24 | besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht | 31 | Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem | ||
25 | wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam | 32 | Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung | ||
26 | ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung | 33 | unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der | ||
27 | der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine | 34 | Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung | ||
28 | erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem | 35 | eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn | ||
29 | Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere | 36 | dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das | ||
30 | Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist | 37 | weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies | ||
31 | insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu | 38 | ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. | ||
32 | den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in | 39 | Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten | ||
33 | familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von | 40 | in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von | ||
34 | Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn | 41 | Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn | ||
35 | der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem | 42 | der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem | ||
36 | Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. | 43 | Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. | ||
37 | (3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen | 44 | (3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen | ||
38 | Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des | 45 | Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des | ||
39 | Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine | 46 | Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine | ||
40 | Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § | 47 | Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § | ||
41 | 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu | 48 | 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu | ||
42 | erteilen. | 49 | erteilen. | ||
43 | (4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch | 50 | (4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch | ||
44 | Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet | 51 | Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet | ||
45 | des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis | 52 | des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis | ||
46 | verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der | 53 | verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der | ||
47 | Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht | 54 | Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht | ||
48 | vorliegen. | 55 | vorliegen. |
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