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Sie können sich § 21 AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn
(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
1(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18b, 18d oder § 19c Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. 2Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
(4) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. 2Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist und die Voraussetzung des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt.
(5) 1Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. 2Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. 3Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. 4Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist.
Selbständige Tätigkeit | Selbständige Tätigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer | f | 1 | (1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer |
2 | selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn | 2 | selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, | 4 | ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und | 6 | die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine | 8 | die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine | ||
9 | Kreditzusage gesichert ist. | 9 | Kreditzusage gesichert ist. | ||
10 | Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach | 10 | Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach | ||
11 | der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen | 11 | der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen | ||
12 | Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen | 12 | Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen | ||
13 | auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für | 13 | auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für | ||
14 | Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten | 14 | Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten | ||
15 | Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die | 15 | Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die | ||
16 | öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung | 16 | öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung | ||
17 | zuständigen Behörden zu beteiligen. | 17 | zuständigen Behörden zu beteiligen. | ||
18 | (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann | 18 | (2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann | ||
19 | auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage | 19 | auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage | ||
20 | der Gegenseitigkeit bestehen. | 20 | der Gegenseitigkeit bestehen. | ||
21 | (2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder | 21 | (2a) Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder | ||
22 | staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im | 22 | staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im | ||
23 | Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder | 23 | Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat oder der als Forscher oder | ||
t | 24 | Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18b, 18d oder § 19c | t | 24 | Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18b, 18d, 19c Absatz 1 |
25 | Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer | 25 | oder eine Blaue Karte EU besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung | ||
26 | selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die | 26 | einer selbständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Die | ||
27 | beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der | 27 | beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der | ||
28 | Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher | 28 | Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher | ||
29 | oder Wissenschaftler erkennen lassen. | 29 | oder Wissenschaftler erkennen lassen. | ||
30 | (3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur | 30 | (3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur | ||
31 | erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen. | 31 | erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen. | ||
32 | (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei | 32 | (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei | ||
33 | Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis | 33 | Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis | ||
34 | erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich | 34 | erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich | ||
35 | verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in | 35 | verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in | ||
36 | familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten | 36 | familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten | ||
37 | hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist und die Voraussetzung des § 9 | 37 | hat, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist und die Voraussetzung des § 9 | ||
38 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. | 38 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 vorliegt. | ||
39 | (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer | 39 | (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer | ||
40 | freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine | 40 | freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine | ||
41 | erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden | 41 | erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden | ||
42 | oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend | 42 | oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend | ||
43 | anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden. | 43 | anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden. | ||
44 | (6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck | 44 | (6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck | ||
45 | erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses | 45 | erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses | ||
46 | Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, | 46 | Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, | ||
47 | wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden | 47 | wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden | ||
48 | oder ihre Erteilung zugesagt ist. | 48 | oder ihre Erteilung zugesagt ist. |
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