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Sie können sich § 19f AufenthG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1 und 5, den §§ 16e, 17 Absatz 2, § 18b Absatz 2, den §§ 18d und 19e wird nicht erteilt an Ausländer,
(2) Eine Blaue Karte EU nach § 18b Absatz 2 wird über die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe hinaus nicht erteilt an Ausländer,
(3) 1Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b, 16e, 17 Absatz 2, den §§ 18d und 19e wird über die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe hinaus nicht erteilt an Ausländer, die eine Blaue Karte EU nach § 18b Absatz 2 oder einen Aufenthaltstitel, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grundlage der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) erteilt wurde, besitzen. 2Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn die Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm ist.
(4) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b, 16e, 16f, 17, 18d, 18f und 19e kann abgelehnt werden, wenn
(5) Die Einreise und der Aufenthalt nach § 16c oder § 18e werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, wenn
Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e | Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e | ||||
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t | 1 | Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b | t | 1 | Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, |
2 | Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e | 2 | 18d, 18e, 18f, 18g und 19e |
Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e | Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e | ||||
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n | 1 | (1) Ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1 und 5, den §§ 16e, 17 Absatz 2, § | n | 1 | (1) Ein Aufenthaltstitel nach § 16b Absatz 1 und 5, den §§ 16e, 17 Absatz 2, |
2 | 18b Absatz 2, den §§ 18d und 19e wird nicht erteilt an Ausländer, | 2 | §§ 18d, 18g und 19e wird nicht erteilt an Ausländer, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, weil sie | n | ||
5 | einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung | ||||
6 | subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie (EG) 2004/83 oder auf Zuerkennung | ||||
7 | internationalen Schutzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2011/95 gestellt haben, | ||||
8 | oder die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie | ||||
9 | (EU) 2011/95 genießen, | ||||
10 | 2. | ||||
11 | die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem | 4 | die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem | ||
12 | Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten oder die in einem Mitgliedstaat | 5 | Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten oder die in einem Mitgliedstaat | ||
13 | einen Antrag auf Zuerkennung vorübergehenden Schutzes gestellt haben, | 6 | einen Antrag auf Zuerkennung vorübergehenden Schutzes gestellt haben, | ||
n | 14 | 3. | n | 7 | 2. |
15 | deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus | 8 | deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus | ||
16 | tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde, | 9 | tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde, | ||
n | 17 | 4. | n | 10 | 3. |
18 | die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder einen Aufenthaltstitel, der | 11 | die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder einen Aufenthaltstitel, der | ||
19 | durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage der | 12 | durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage der | ||
20 | Richtlinie (EG) 2003/109 erteilt wurde, besitzen, | 13 | Richtlinie (EG) 2003/109 erteilt wurde, besitzen, | ||
n | 21 | 5. | n | 14 | 4. |
22 | die auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren | 15 | die auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren | ||
23 | Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien | 16 | Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten andererseits ein Recht auf freien | ||
24 | Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist. | 17 | Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist. | ||
n | 25 | (2) Eine Blaue Karte EU nach § 18b Absatz 2 wird über die in Absatz 1 | n | 18 | (2) Eine Blaue Karte EU nach § 18g wird über die in Absatz 1 genannten |
26 | genannten Ausschlussgründe hinaus nicht erteilt an Ausländer, | 19 | Ausschlussgründe hinaus nicht erteilt an Ausländer, | ||
27 | 1. | 20 | 1. | ||
n | 28 | die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzen, der nicht auf Grund | n | 21 | die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf |
29 | des § 23 Absatz 2 oder 4 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung | 22 | Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt haben, über den noch nicht | ||
30 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben; Gleiches gilt, | 23 | abschließend entschieden worden ist, | ||
31 | wenn sie einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt haben und | ||||
32 | über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, | ||||
33 | 2. | 24 | 2. | ||
n | n | 25 | die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5, der nicht auf Grund des § 25 | ||
26 | Absatz 1 oder 2 erteilt wurde, besitzen oder eine vergleichbare Rechtsstellung | ||||
27 | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben, | ||||
28 | 3. | ||||
29 | die einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 oder eine vergleichbare | ||||
30 | Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt | ||||
31 | haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, | ||||
32 | 4. | ||||
34 | deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen | 33 | deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen | ||
35 | unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise | 34 | unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise | ||
36 | und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen | 35 | und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen | ||
n | 37 | Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten, | n | 36 | Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten; |
38 | 3. | 37 | hiervon ausgenommen sind Ausländer, die sich als unternehmensintern | ||
39 | die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Saisonarbeitnehmer | 38 | transferierte Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie 2014/66/EU im Hoheitsgebiet | ||
40 | zugelassen wurden, oder | 39 | eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, oder | ||
41 | 4. | 40 | 5. | ||
42 | die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 41 | die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | ||
43 | vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der | 42 | vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der | ||
t | 44 | Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) in der Fassung | t | 43 | Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die zuletzt |
45 | der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. | 44 | durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16; L 91 vom | ||
46 | Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von | 45 | 29.3.2019, S. 77) geändert worden ist, fallen, für die Dauer ihrer Entsendung | ||
47 | Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom | 46 | nach Deutschland. | ||
48 | 9.7.2018, S. 16) fallen, für die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland. | ||||
49 | (3) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b, 16e, 17 Absatz 2, den §§ | 47 | (3) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b, 16e, 17 Absatz 2, den §§ 18d | ||
50 | 18d und 19e wird über die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe hinaus nicht | 48 | und 19e wird über die in Absatz 1 genannten Ausschlussgründe hinaus nicht | ||
51 | erteilt an Ausländer, die eine Blaue Karte EU nach § 18b Absatz 2 oder einen | 49 | erteilt an Ausländer, | ||
52 | Aufenthaltstitel, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 50 | 1. | ||
53 | auf Grundlage der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die | 51 | die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf | ||
54 | Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur | 52 | Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt haben, über den noch nicht | ||
55 | Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. | 53 | abschließend entschieden worden ist, oder die in einem Mitgliedstaat | ||
56 | 17) erteilt wurde, besitzen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d wird | 54 | internationalen Schutz genießen oder | ||
57 | darüber hinaus nicht erteilt, wenn die Forschungstätigkeit Bestandteil eines | 55 | 2. | ||
58 | Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm ist. | 56 | die einen Antrag auf eine Blaue Karte EU nach § 18g oder in einem anderen | ||
57 | Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel, | ||||
58 | der durch diesen Mitgliedstaat auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2021/1883 | ||||
59 | erteilt wird, gestellt haben. | ||||
59 | (4) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b, 16e, | 60 | (4) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16b, 16e, | ||
60 | 16f, 17, 18d, 18f und 19e kann abgelehnt werden, wenn | 61 | 16f, 17, 18d, 18f und 19e kann abgelehnt werden, wenn | ||
61 | 1. | 62 | 1. | ||
62 | die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die | 63 | die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die | ||
63 | Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu dem in der jeweiligen Vorschrift | 64 | Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu dem in der jeweiligen Vorschrift | ||
64 | genannten Zweck zu erleichtern, | 65 | genannten Zweck zu erleichtern, | ||
65 | 2. | 66 | 2. | ||
66 | über das Vermögen der aufnehmenden Einrichtung ein Insolvenzverfahren | 67 | über das Vermögen der aufnehmenden Einrichtung ein Insolvenzverfahren | ||
67 | eröffnet wurde, das auf Auflösung der Einrichtung und Abwicklung des | 68 | eröffnet wurde, das auf Auflösung der Einrichtung und Abwicklung des | ||
68 | Geschäftsbetriebs gerichtet ist, | 69 | Geschäftsbetriebs gerichtet ist, | ||
69 | 3. | 70 | 3. | ||
70 | die aufnehmende Einrichtung im Rahmen der Durchführung eines | 71 | die aufnehmende Einrichtung im Rahmen der Durchführung eines | ||
71 | Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde, | 72 | Insolvenzverfahrens aufgelöst wurde und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde, | ||
72 | 4. | 73 | 4. | ||
73 | die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der aufnehmenden | 74 | die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der aufnehmenden | ||
74 | Einrichtung mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt | 75 | Einrichtung mangels Masse abgelehnt wurde und der Geschäftsbetrieb eingestellt | ||
75 | wurde, | 76 | wurde, | ||
76 | 5. | 77 | 5. | ||
77 | die aufnehmende Einrichtung keine Geschäftstätigkeit ausübt oder | 78 | die aufnehmende Einrichtung keine Geschäftstätigkeit ausübt oder | ||
78 | 6. | 79 | 6. | ||
79 | Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer den | 80 | Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer den | ||
80 | Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für die er die Erteilung | 81 | Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für die er die Erteilung | ||
81 | der Aufenthaltserlaubnis beantragt. | 82 | der Aufenthaltserlaubnis beantragt. | ||
82 | (5) Die Einreise und der Aufenthalt nach § 16c oder § 18e werden durch das | 83 | (5) Die Einreise und der Aufenthalt nach § 16c oder § 18e werden durch das | ||
83 | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, wenn | 84 | Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, wenn | ||
84 | 1. | 85 | 1. | ||
85 | die jeweiligen Voraussetzungen von § 16c Absatz 1 oder § 18e Absatz 1 nicht | 86 | die jeweiligen Voraussetzungen von § 16c Absatz 1 oder § 18e Absatz 1 nicht | ||
86 | vorliegen, | 87 | vorliegen, | ||
87 | 2. | 88 | 2. | ||
88 | die nach § 16c Absatz 1 oder § 18e Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in | 89 | die nach § 16c Absatz 1 oder § 18e Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in | ||
89 | betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden, | 90 | betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden, | ||
90 | 3. | 91 | 3. | ||
91 | einer der Ablehnungsgründe des Absatzes 4 vorliegt oder | 92 | einer der Ablehnungsgründe des Absatzes 4 vorliegt oder | ||
92 | 4. | 93 | 4. | ||
93 | ein Ausweisungsinteresse besteht. | 94 | ein Ausweisungsinteresse besteht. | ||
94 | Eine Ablehnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 hat innerhalb von 30 Tagen nach | 95 | Eine Ablehnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 hat innerhalb von 30 Tagen nach | ||
95 | Zugang der vollständigen Mitteilung nach § 16c Absatz 1 Satz 1 oder § 18e | 96 | Zugang der vollständigen Mitteilung nach § 16c Absatz 1 Satz 1 oder § 18e | ||
96 | Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu erfolgen. Im | 97 | Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu erfolgen. Im | ||
97 | Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist eine Ablehnung durch die Ausländerbehörde | 98 | Fall des Satzes 1 Nummer 4 ist eine Ablehnung durch die Ausländerbehörde | ||
98 | jederzeit während des Aufenthalts des Ausländers möglich; § 73 Absatz 3c ist | 99 | jederzeit während des Aufenthalts des Ausländers möglich; § 73 Absatz 3c ist | ||
99 | entsprechend anwendbar. Die Ablehnung ist neben dem Ausländer auch der | 100 | entsprechend anwendbar. Die Ablehnung ist neben dem Ausländer auch der | ||
100 | zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates und der mitteilenden | 101 | zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates und der mitteilenden | ||
101 | Einrichtung schriftlich bekannt zu geben. | 102 | Einrichtung schriftlich bekannt zu geben. |
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